Einfuhr von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation. 33
uber, so hat der Anzeigepflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen einer
Woche den Verbleib der Mengen der Trockenkartoffel--Verwertungs-Gesellschaft mittels
eingeschriebenen Brieses anzuzeigen.
8 3. Die Besitzer der in & 1 bezeichneten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme
durch die Trockenkartoffel-Verwerlungs-Gesellschaft aufzubewahren, pfleglich zu behandeln
und in handelsüblicher Weise zu versichern. Sie haben der Gesellschaft auf Anfordern
Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden, die Besichtigung
zu gestatten und die Erzeugnisse auf Abruf zu verladen.
s4. Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. hat binnen zwei
Wochen nach Eingang der Anzeige zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen
sie übernehmen will. Soweit die Gesellschaft diese Erklärung innerhalb der Frist nicht
abgibt, erlischt die Lieferungspflicht.
Sobald die Trockenkartofsel-Berwertungs-Gesellschaft m. b. H. die Erklärung ab-
gegeben hat, daß sie die Ware käuflich übernehmen will, ist der Besiger der Erzeugnisse
befugt, die Gesellschaft schriftlich aufzufordern, die Erzeugnisse innerhalb zweier Wochen
nach Eingang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr
der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf die Trockenkartoffel-
Verwertungs-Gesellschaft über; der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 v. H.
über Reichsbankdiskont zu verzinsen.
5. Die Trockenkarloffel-Verwertungs-Gesellschaft hat dem Verkäufer für die
abgenommenen Mengen einen angemessenen UÜbernahmepreis zu zahlen, wobei auf Art
und Güte Rücksicht zu nehmen ist.
Der von der Trockenkartoffel-Verwerkungs-Gesellschaft zu zahlende Preis soll regel-
mäßig die in §J 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der
Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Röal.
588) für das dritte Preisgebiet und die nach § 5 dieser Bekanntmachung bestimmten Höchst-
grenzen nicht übersteigen.
§# 6. Ist der Verkäufer mit dem von der Trockenkartoffel-Verwerlungs-Gesellschaft
festgesetzten Preise nicht einverstanden, so erfolgt die endgültige Entscheidung über den
Preis durch einen Ausschuß. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern
sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Die Mit-
glieder und ihre Stellverlreter werden je zur Hälfte aus Sachverständigen des Handels
und der Landwirtschaft auf Vorschlag des Deutschen Handelstages und des Deutschen
Landwirtschaftsrats entnommen.
Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft ist von den Sitzungen des Aus-
schusses zu benachrichtigen; sie ist befugt, zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimmrecht
zu entsenden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsägze aufstellen, an die der Ausschuß bei
seinen Entscheidungen gebunden ist. ·
DerAusschußdarfvondenBestimmungendes§5Abf.20bweichen,soweitdieAn-
wendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
7. Der Verkäufer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Über-
nahmepreises zu liefern, die Trockenkarloffel-Verwertungs-Gesellschaft vorläufig den von
ihr festgesetzten Preis zu zahlen.
Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme. Für streitige Rest-
beträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem dle Entscheidung des Ausschusses der
Trockenkarloffel-Verwertungs-Gesellschaft zugeht.
§ 8. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Elgentum auf Antrag
der Trockenkartoffel-Verwerlungs-Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde
auf die Gesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezelchnete Person übertragen. Die
Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Besitzer zugeht.
Kriegebuch. Bd. 4. 3