818 G. Vergeltungsmaßregeln.
befugte deutsche Teilhaber, der den Anspruch geltend macht, sich außerhalb des.
feindlichen Machtgebiets aufhält;
2. wenn der Anspruch einem Angehörigen eines verbündeten Staates oder einer
Gemeinschaft oder Gesellschaft, bei welcher mindestens ein Teilhaber Angehöriger.
eines verbündelen Staates ist, zusteht und der einem verbündeten Slaate an-
gehörige Berechtigte oder der zur Einziehung befugte, einem verbündeten Staate
angehörige Teilhaber, der den Anspruch geltend macht, sich außerhalb des feind-
lichen Machtgebietrs aushält;
3. wenn der Anspruch einer natürlichen oder juristischen Person zustehl, die in den
von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten ihren Wohnsitz oder
Sitz hat.
Die Slundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Schuldner zur
Leistung aufgefordert ist; bei der Aufforderung ist, wenn die Ausnahmebewilligung nicht.
im Reichs-Gesetzblatt bekanntgemacht ist, der Inhalt der Ausnahmebewilligung mitzuteilen.
Die Vorschriften des Artikel 1 Abs. 2 und des Artikel 2 finden entsprechende An-
wendung.
Art. 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 1.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Begründung.
(Nordd AllgZtg. v. 13. Januar 1917 Nr. 12 1. Ausg.)
Nachdem durch die Bek. des Reichskanzlers vom 20. Dezember 191° (RePBl. 550).
die gegen England, Frankreich und Rußland erlassenen Derbote für Sablungen aus einem
Schuldverhältnisse gegenüber einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen
außer Kraft gesetzt sind, sofern die JSahlung an einen Deutschen erfolat, der Inhaber
oder Teilbaber des Unternehmens ist und anläßlich des Krieges das feindliche Ausland.
verlassen hat, sind von den beteiligten Aslandsdeutschen vielfach Zeschwerden darüber
eingelaufen, daß ihre Schuldner sich in unbilliger Weise auf den Stundungseinwand.
berufen.
Eine Bek. des Zundesrats vom 11. Januar 1017 trägt diesen Beschwerden Rech-
nung. Sie beseiligt zunächst im Artikel 1 den Stundungseinwand zugunsten solcher
Deutschen, die sich im Inland oder innerhalb der verbündeten Staaten oder der von
deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebiete aufhalten, ferner zugunsten von
Gemeinschaften oder Gesellschaften, deren sämtliche Teilhaber Deutsche sind, wenn der-
Anspruch von einem zur Einziehung befugten Teilhaber geltend gemacht wird, der sich
in den genannten Gebieten aufhält. Die Stundung soll in diesen Fällen mit dem Ab-
lauf eines Monats nach der Aufforderung zur TLeistung als beendet gellen.
Sugunsten derjenigen Auslandsdeutschen, bei denen die Doraussetzungen des-
Artikel # nicht vorliegen, wird der Stundungseinwand nur auf Grund des Umstandes,
daß sie das feindliche Ausland verlassen haben, nicht beseitigt. Es kommt dabei einmal
der Fall in Zetracht, daß der Deutsche seinen Aufenthalt in das neutrale Ausland verlegt
hat, so daß er einer Kontrolle nicht unterworfen werden kann, ferner, wenn eine Gesell-
schaft oder Gemeinschaft Gläubigerin ist, namentlich der Fall, daß an ihr außer dem
zurückgekehrten Deutschen auch Angehörige feindlicher oder neutraler Staaten beteiligt
sind. Hier muß im einzelnen Falle geprüft werden, ob die Aufhebung des Stundungs-
einwandes gerechtfertigt ist. Die Zekanntmachung macht daher insoweit die Beendigung.
der Stundung von einer Bewilligung des Reichskanzlers abhängig. Auf Grund einer
solchen Bewiligung läßt die Bekanntmachung die Beendigung der Stundung ferner
auch zugunsten von Angehörigen der Deutschland verbündeten Staaten zu.
Schlietlich kann der Stundungseinwand seitens des Reichskanzlers bezüglich der-
Ansprüche derjenigen Hersonen beseitigt werden, die in den von deutschen oder ver-
bündeten Truppen besetzten Gebieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben.