Entlastung der Gerichte. 825
1. Entlastung der Zivilgerichte.
1. Bek. zur Entlastung der Gerichte. Vom 9. September 1915.
(RGl. 562.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 462fff.
Literaturangaben in Bd. 2, 469; 3, 755.
g 27.
(Zu vgl. Bd. 2, 518; 3, 763.)
RW. VII, WarnE. 17 13. Der nach § 27 der V O. anzuwendende * 505 8PO. gehört
dem Bereiche der Verfahrensvorschriften an: vor prozessualen Nachteilen soll der Kläger,
der bei einem unzuständigen Gerichte Klage erhoben hat, geschützt werden, indem er nicht
genötigt sein soll, neue Klage in einem neuen Prozesse zu erheben, sondern die Verweisung
an das zuständige Gericht innerhalb desselben Prozesses soll erwirken können. Das hat
mit der Wirkung der Versäumung einer materiellrechtlichen Ausschlußfrist nichts zu tun.
Prozessual gilt mit der Verkündung des Verwelsungsbeschlusses der Rechtsstreit als bei
dem Gericht, an das verwiesen ist, anhängig und prozessual bleiben die in dem früheren
Verfahrensabschnitte vorgenommenen richterlichen und Parteihandlungen wirlsam. Die
materiellrechtliche Wirkung einer vor dem Verweisungsbeschlusse bereits eingetrelenen
Versäumung der Ausschlußfrist kann durch diesen Beschluß nicht beseltigt werden. Daß
auch in dieser Richtung eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bei dem
unzuständigen Gericht eintrete, ist dem § 505 ZPO. nicht zu entnehmen.
Recht 17 31 Nr. 41 (Stuttgart III). Nach der Fassung des § 27 ist das Berufungs-
gericht nicht in der Lage, von sich aus den Rechtsstreit durch Beschluß an das zuständige
Gericht zu verweisen. Vielmehr war es nach § 538 Ziff. 2 8O. geboten und, da das Ver-
fahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet, ist es auch gemäß § 539 RP#.
gerechtfertigt, unter Aufhebung des angescchtenen Urteils dle Sache an das Gericht erster
Instanz zum Verfahren gemäß & 505 8P. zurückzuver weisen.
2. Entlastung der Strafgerichte.
(s. hierzu Bd. 1, 744.)
Bek. zur Entlastung der Strafgerichte. Vom 7. Oktober 1915.
(RGBl. 631.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 521ff.
Literaturangaben in Bd. 2, 522; 3, 775.
Schaeffer, Dötraftr Ztg. 16 474. An den Rahmen des § 447 Abs. 2 St PO. ist die
Zulässigkeit des Erlasses von Strofbefehlen nicht gebunden.
4. Verwendung weiblicher Hilfskräfte.
Preuß. Allgemeine Verfügung vom 29. Dezember 1916, betr. Ent-
lastung der höheren und mittleren Justizbeamten sowie einstweiliger
Wahrnehmung von Gerichtsschreibergeschäften. (IMBl. 17 4.)
Nachdem durch die Bek. des Bundesrats über die Verwendung weiblicher Hilfskräfte
im Gerichtsschreiberdienste vom 14. Dezember 1916 (R#Bl. 1362)) zugelassen ist, daß
) in Bd. 3, 1026.