826 K. Emtlastung der Gerichte, Änderung der Kostengesetze usw.
die einslweilige Wahrnehmung von Amtsgeschäften der Gerichtsschreiber Frauen über-
tragen werden fann, wird folgendes beslinimt:
I. Soweit in den bestehenden Bestimmungen über die Entlastung der höheren und
mittleren Justizbeamten die Heranzlehung der Kanzlei (der Kanzleigehilfen) gestattet ist,
dürsen für die Entlastungsarbeiten auch Hilfsschreiber oder Hilfsschreiberinnen verwendet
werden.
II. 1. Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften eines Gerichtsschreibers
(Sekretärs) können, wenn eine Aushilfe oder Stellvertretung erforderlich ist, in Ermange-
lung der im § 32 Abs. 1 der Gerichtsschreiberordnung genannten Personen bis auf welteres
auch Personen beauftragt werden, die als Hilfsschreiber oder Hilfsschreiberinnen seit
mindestens zwei Monaten bei einer Justizbehörde beschäftigt worden sind und das 18. Lebens-
jahr vollendet haben.
Für die im § 32 Abs. 2 der Gerichtsschreiberordnung genannten Personen wird die
dort festgesetzte Mindestzeitgrenze bis auf weiteres ebenfalls auf zwei Monate bemessen.
Während sie die ihnen aufgetragenen Geschäfte eines Gerichtsschreibers (Sekretärs)
verrichten, besitzen auch Hilfsschreiber und Hilfsschreiberinnen Beamteneigenschaft. Vor
der ersten Beaustragung sind sie allgemein dahin zu beeidigen, daß sie die Pflichten eines
Gerichtsschreibers (Sekretärs) getreulich erfüllen wollen.
2. Die mit den Geschäften eines Gertchtsschreibers beauftragten Hilfsschreiber und
Hilfsschreiberinnen sind in der Regel nur als Protokollf ührer und, soweit sie dazu befählgt
sind, als Dolmetscher zu verwenden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Ver-
wendung von Hilfsschreiberinnen in Sachen, die für Frauen ungeeignet sind, unterbleibt.
In übrigen finden, insbesondere auch für die Zuständigkeit zur Erteilung des Auftrags,
die Vorschriften im 3. und 4. Absatze des § 32 der Gerichtsschreiberordnung Anwendung.
II. Anderungen der Kostengesetze.
Gesetz, betr. Anderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebühren-
ordnung für Rechtloanwälte und der Gebührenordnung für Gerichte-
vollzieher. Vom 8. November 1916. (REl. 1263.)
Wortlaut in Bd. 3, 777.
Landsberg, Pos MSchr. 16 82. Die Instanz endet mit der Zustellung des Urteils.
Brinkmann, IJW. 16 15756. Die Frage, wann nach Art. V Satz 2 die Instanz
als beendigt anzusehen ist, erledigt sich dahin, daß immer die Zustellung der Schlußent-
scheidung als der Endtermin der Instanz maßgebend ist, der Termin der Rechtskraft des
Urteils oder des Kostenfestsetzungsbeschlusses also ebensowenig in Frage kommt wle anderer-
seits der Termin der letzten mündlichen Verhandlung oder der Verkündung der Ent-
scheidung.
III. Gnadenerweise aus Anlaß des Krieges.
(Preußisches Recht.)
1. Zugunsten der gesamten Bevölkerung.
— zu vgl. der Bericht Bd. 3, 781ff. —
8.) Allgemeine Verfügung des Justizministers, des Ministers des
Innern und des Kriegsministers vom 25. Dezember 1916, betr.
Wiederverleihung der Heeresfähigkeit. (ICMl. 346.)
I. Es soll geprüst werden, welchen Personen, die infolge Verurteilung zu Zucht-
hausstrafe oder Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Entfernung aus dem