Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Allgemeine Verfügung betr. Wiederverleihung der Heeressähigkeit. 829 
Ehrenrechte vorzuschlogen beabsichtigen, alsbald ärztlich darauf untersucht werden, ob sie 
kriegsverwendungsfähig sind. 
Demnächst reichen sie ihre in sinngemäßer Anlehnung an Anlage b aufgestellten 
Verzelchnisse — nur bei besonderer Notwendigkeit unter Beifügung der Akten — bei dem 
Minister des Innern ein. 
Die Verzeichulsse sind, je nachdem es sich um Urteile von preußtischen Zivilgerichten 
oder von Militärgerichten des preußischen Kontingents handelt, gesondert anzulegen; in 
den Verzeichnissen, welche die Urleile der Zivilgerichle enthalten, sind die Fälle, in denen 
es sich alletn um die Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechle handelt (§ 34 Ziff. 2 
Rötre#.), gleichfalls gesondert anzuführen (in getrenntem Heft). 
Soweit die Wiederverleihung dauernd verlorener Heeresfähigkeit (§ 31 RStren.; 
& 31, 32, 42 Abs. 1 M tGB.) in Frage kommt, haben sich auf Ersuchen der Regierungs- 
präsidenten auch die örklich für ihren Amtssitz zuständigen Oberstaatsanwälte (ohne Rücksicht 
auf dic sich etwa aus der einzelnen Sache ergebende Zuständigkeit anderer Oberstaats- 
anwälte) gutachtlich zu äußern. 
Der Zeilpunkt, an dem die einzelnen Verzeichnisse eingereicht werden, bleibt dem 
Ermessen der Regierungspräsidenten überlassen. 
3. Die Entscheldung über die Vorschläge wird von den Ministern des Innern, der 
Justiz und des Krieges nach gegenseitigem Einvernehmen herbeige führt. 
Zu A und B wird noch bemerkt: 
Obige Bestimmungen können nur die Regelsälle ins Auge fassen. Es sind Sonder- 
fälle denkbar, auf welche insbesondere die Anordnung der Verzeichnisse nach Anlage à 
und b nicht ganz passen wird. Solche Fälle sind ohne Rückfragen nach eigenem, durch die 
Zweckmäßigkeit geleitetem Ermessen der in Betracht kommenden Dienststellen zu erledigen. 
Alle Verzögerungen und Weitläufigkeiten sind zu vermeiden. 
Anlage a. 
Die Verzeichnisse enthalten folgende Spalten: 
laufende Nummer, 
Vor. und Zuname, Stand, letzter Wohnort und jetziges Alter des Verurteilten, 
Angabe der Militärverhältnisse des Verurteilten vor Verlust der Heeresfählgkeit, 
Aktenzeichen der Strafvollstreckungsbehörde, 
Dauer der erkannten Strafe, Dauer des bereits verbüßten Strafteils, 
Außerung über die Führung während der Strafhaft, 
Außerung über die Wlederverleihung der Heeressähigkeit bzw. der bürgerlichen 
Ehrenrechte sowie über Strafbeurlaubung. 
m sso- 
Anlage b. 
Die Verzeichnisse enthalten folgende Spalten: 
1. laufende Nummer, 
2. d) Vor- und Zunahme, Stand, letzter Wohnort, jetziges Alter, Vorstrafen des 
Verurteilten, 
b) Angabe seiner Mültärverhältnisse vor Verlust der Heeresfähigleit sowie An- 
gabe, ob kriegsverwendungsfähig, 
3. Urtell, auf dem der Verlust der Heeresfähigkeit beruht, unter Angabe des Gerichts, 
des Aktenzeichens, der erkannten Strase, insbesondere auch der Ehrenstrafen, 
und des bereits verbüßten Strafteils, 
kurze Darstellung der Straftat unter Angabe der Zeit ihrer Begehung, Bezeich- 
nung des angewendeten Strasgesetzes, 
. Außerung über die Führung während der Strafhaft, 
Vorschläge der Strafvollstreckungsbehörde, 
Außerung des Oberstaatsanwalts, 
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