830 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
8. Außerung des Regierungspräsidenten (soweit erforderlich),
9. eine frei zu lassende Spalte.
(Ist wegen des Verurteilten bereits früher eine Entscheidung des Justizministers
ergangen, so ist die Tagebuchnummer des Justizministeriums am Nande dieser Spalte
anzugeben.)
Anlage c.
Die Fähigkeit zum Dienste im deutschen Heere geht verloren:
1. dauernd,
à) durch Verurieilung zu Zuchthausstrafe (3& 31 RStr G.; 5 42 Abs. 1 in Ver-
bindung mit §#§# 31, 32 MStrGB.),
b) durch Verurteilung zur Entfetnung aus dem Heere (55 31, 32 MStrE#.h,
c) durch Aberlennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf länger als 3 Jahre,
sofern auf diese Strafe gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes während
der Beurlaubung erkannt wird (5 42 Abs. 1 in Verbindung mit 31, 32
Mtr#.
2. vorübergehend,
durch Aberlennung der bürgerlichen Ehrenrechte, sofern der Verurteilte noch
nicht ins Heer eingetreten war,
und zwar auf die Dauer des im Urtell bestimmten Ehrverlusts (( 34 Z. 2 RStre# ).
n) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 17. Januar 1917,
betr. Strafaufschub und Strafunterbrechung zwecks Verwendung des
Verurteilten im vaterländischen Hilfsdienst. (8##.Bl. 11.)
Entsprechend den bereits in den Verfügungen vom 16. Oktober 1916 gegebenen
Anweisungen bestimme ich nunmehr allgemein, doß Gesuche um Strasaufschub oder Straf-
unterbrechung, die von den Verurleilien selbst oder für diese von dritten Personen (z. B.
Arbeitgebern) oder von Behörden (z. B. den auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes übec
den vaterländischen Hilfsdienst gebildeten Ausschüssen) ausgehen, steis auch unter dem
Gesichispunkt etwaiger Verwendung des Verurteilten im vaterländiichen Hilfsdienst
geprüft werden. Es ist dabei in allen Fällen sorgsam abzuwägen, ob nach der Schwere der
Straftat, der Höhe der erkannten Strase oder sonstigen Umständen das strafrechtliche Be-
dürfnis nach baldiger Einleitung oder Weiterführung der Strafvollstreckung, oder ob nach
der Bedeulung der Verwendung des Verurteilten im Hilfsdienst (z. B. weil der Verurteilte
in einem wichtigen industriellen oder landwirtschaftlichen Hifsbetriebe nicht odec nur schwer
zu ersehzen sein würde) die allgemeinen vaterländischen Interessen überwirgen. Im Zweifels-
falle sollen die letzteren den Ausschlag geben.
Geeignetenfalls ist bei Hilfsdienstpflichitgen die Gewährung von Ausschub oder
Unterbrechung von vornherein in der Form der bedingten Strafaussetzung gemäß dem
Allerhöchsten Erlasse vom 23. Oktober 1895 bezüglich der ganzen Straose oder des noch ver-
bliebenen Strafrestes in Aussichl zu nehmen.
Auch Ausländern (z. B. in Industrie oder Land wirtschaft beschäftigten polnischen
Arbeitern) soll miur Rücksicht auf diese Tätigkeit in weitgehendem Maße Strafausschub
oder Strafunterbrechung gewährt werden, wobei ihnen für den Fall treuer Pflichterfüllung
gleichfalls von vornherein die Befürwortung weiterer Vergünstigungen (Verlöngerung
des Aufschubs oder der Unterbrechung, Umwondlung von Freiheitsstrasen in Geldstrafen,
bei geringen Verfehlungen unter Umständen auch Stroserlaß) in Aussicht gestellt werden
kann. Ist letzteres geschehen, so ist ein entsprechender Vermerk in die Aklen aufzunehmen
und darauf zu achten, daß später die weitere Prüfung nach dieser Richtung erfolgt.