Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Allgemeine Verfügung über Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer. 831 
2. Zugunsten der Kriegsteilnehmer. 
— Zu vgl. der Berich! Bd. 3, 785ff. — 
n) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 27. Januar 1917 
über Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer. (897.Bl. 42.) 
Die Allgemeine Verfügung vom 27. Januar 1916 über Strasverfahren gegen Kriegs- 
teilnehmer (Im Bl. 16) wird abgeändert wie folgt: 
1. In 1 Abs. 1 wird hinter Satz 3 als zweiter Halbsatz angeschlossen: 
kann in dem schleunigst zu erstattenden Bericht zu der Frage, ob gleichzeitig 
die Entlassung des Kriegsteilnehmers von den Fahnen herbeizuführen ist, 
noch nicht Stellung genommen werden, so ist dies unverzüglich nachzakolen, 
sobald die zur Entscheidung dieser Frage erforderliche Grundlage gewonnen sst. 
Satz 4 daselbst erhält die Fassung: 
Vor Einholung meiner Entscheidung übee die Forlführung des Strafverfahrens 
sind nur solche Handlungen vorzunehmen, in Ansehung deren Gefahr im Ver- 
zuge obwalltet. 
2. In I Abs. 2 wird die Bestimmung unter Ziffer 1, Iin II Abs. 2 diejenige unter 
Ziffer 1b dahin abgeändert: 
wenn durch gerichtliches Urteil auf Entsernung des Kriegstlellnehmers aus 
dem Heere oder der Marine oder auf seine Dienstentlassung erkannt worden ist. 
o) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1917, betr. Aiederschlagung von 
Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer und betr. Erlaß von Strafen 
gegen Kriegsteilnehmer. (S.Bl. 39.) 
Ich will Meime Erlasse rom 27. Januar und 24. April 1915 sowie vom 27. Januar 
1916 erweitern wie folgt: 
1. Die bishe:e noch nicht niedergeschlagenen und noch nicht rechtskräftig erledigten 
Untersuchungen gegen Personen, die vor dem heutigen Tage die Eilgenschaft 
als Kriegsteilnehmer erlangt haben, wegen der in den erwähnten Erlassen be- 
zeichnten Straftaten werden niedergeschlagen, wenn die Straftaten vor dem 
heutigen Tage und vor der Einberufung des Täters zu den Fahnen begangen sind. 
2. Den unter 1 bezeichneten Kriegsleilnehmern werden die vor ihrer Entlassung 
von den Fahnen durch Urteil oder Strafbesehl eines preußischen Zivilgerichts 
einschließlich der aus Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand gebildeten 
außerordentlichen Kriegsgerichte oder durch Strafverfügung einer preußischen 
Polizeibehörde oder durch Strafbescheid einer preußischen Verwaltungsbehörde 
wegen der vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftaten bis zum 
heutigen Tage rechtskräftig erkannten Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt 
oder erlassen sind, einschließlich der Nebenstrasen und der rückständigen Kosten 
in Gnaden erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch nicht vollstreckter 
Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Hafst, Festungshaft bis zu einem Jahere einschließ- 
lich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich allein oder in Verbindung 
miteinander oder mit Nebenstrasen besieht. Der Erlaß der Nebenstrasen erstreckt 
sich indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuchs von Rechts 
wegen eingetretenen militärischen Ehrenstrafen. Die vorstehend bezeichneten 
Strasen--sind auch dann erlassen, wenn sie zu einer Gesamistrafe vereinigt sind; 
jedoch tritt in diesem Falle der Straferlaß nur ein, wenn der Gesamtbetrag der 
Strafe oder sein noch nicht vollstreckter Teil das obenbegeichnete Maß nicht über- 
steigt. Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemein- 
schaftlichen Gerichte erlannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach 
den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Aus- 
lübung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Mir zusteht.
	        
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