832 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
Die Niederschlagung und der Straferlaß erfolgen unter de: Bedingung, daß nicht
der Tater mit Rücksicht auf eine Straftat seine Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren
hat oder verlieren wird; sie erstrecken sich ferner nicht auf solche Personen, die Kriegsteil-
nehmer geworden sind, obwohl sie die Fähigkeit zum Dienst in dem Deutschen Heere oder
der Kaiserlichen Marine gemäß 31, 34 des Reichsstrafgesetzbuch s, § 32, 33, 42 des Militär.
strafgesetzbuchs vecloren hatten. Soweit sich jedoch auch Fälle dieser Art zu einem Gnaden-
erweise eignen, will Ich Einzelvorschlägen auf Niederschlagung der Untersuchung oder
auf Erlaß oder Milderung der Strafe entgegensehen.
Ich ermächtige ferner den Justizminister, zugunsten der obenbezeichneten Kriegs-
teilnehmer und deren Hinterbliebenen in Strafsachen, die vor preußlschen Ziollgerichten
geschwebt haben und bis zum heutigen Tage rechtskräftig erledigt sind, die Kosten, soweit
sie noch nicht erlassen sind, ganz oder teilweise auch unter Rückerstattung bereits gezahlter
Beträge niederzuschlagen und die Befugnis zur Niederschlagung auf andere Justizbehörden
zu übertragen.
Die Minister der Justiz, der Finanzen, des Innern und des Krieges haben die zur
Ausführung dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen.
p) Allgemeine Verfügung des Justizministers zur Ausführung dieses
Erlasses von demselben Tage. (8MM#I. 40.)
Zur Ausführung des vorstehenden Allerhöchsten Erlasses bestimme ich folgendes:
1. Der Allerhöchste Erlaß bedeutet gegenüber den früheren Erlassen vom 27. Jannar
und 24. April 1915 sowie vom 27. Januar 1916 eine Erweiterung insofern, als
a) auch Untersuchungen wegen solcher Straftaten, die nach dem 26. Januar 1916,
aber vor dem 27. Januar 1917 begangen, oder Strafen, die nach dem 27. Ja-
nuar 1916, aber spätestens mit dem Ablaufe des 27. Januar 1917 rechts-
kräftig geworden sind, betroffen werden;
b) auch Kriegsteilnehmer umfaßt werden, die diese Eigenschaft erst nach dem
26. Januar 1916, aber vor dem 27. Januar 1917 erlangt haben;
Tc) die Ermächtigung zur Niederschlagung von Kosten auch Strafsachen betrifft,
die spätestens mit dem Ablaufe des 27. Januar 1917 rechtskräftig erledigt sind.
2. Die Niederschlagung de: Untersuchung oder der Straferlaß ist künftig auch bei
Personen des Soldatenstandes nicht dadurch bedingt, daß sie nicht durch militärgerichtliches
oder gerichtliches Urteil mit Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder mit Dienst-
entlassung bestraft sind oder noch werden (1 Abs. 2, II Abs. 3 Ziffer 1 des Allerhöchsten
Erlasses vom 27. Januar 1916), sondern es kommt bei ihnen, wie bisher schon bei den Per-
sonen, die zwar Kriegsteilnehmer, aber nicht Personen des Soldatenstandes waren oder
sind, ledlglich darauf an, ob sie mit Rücksicht auf eine Straftat ihre Eigenschaft als Kriegs-
teilnehmer, sei es dauernd oder nur vorübergehend (z. B. durch Entlassung zur Versügung
der Ersatzbehörden), verloren haben oder verlieren werden. Die Straftat kann diejenige,
bezüglich derer es sich um die Frage der Anwendbarkeit des Allerhöchsten Erlasses handelt,
oder irgendeine andere sein.
3. Ferner ist der hinsichtlich des Straferlasses bisher schon bestimmte Ausschluß
solcher Personen, die Kricgstellnehmer geworden sind, obwohl sie die Fähigkelt zum Dienst
in Heer oder Marine infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren hatten (II Abs. 31
Ziffer 3 des Allerhöchsten Erlasses vom 27. Januar 1916), auch auf die Niederschlagung
der Untersuchung ausgedehnt worden.
4. Sämtliche Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung vom 27. Januar 1916
(IM l. 10) und der in ihr bezogenen früheren Verfügungen finden entsprechende An-
wendung, jedoch mit folgender Anderung:
In den Fällen, in denen ein Kriegsteilnehmer aus den unter Ziffer 2
und 3 angegebenen Gründen nicht unter den Allerhöchsten Erlaß fällt, ist
über die Frage der Befürwortung eines Einzelgnadenerweises zu berichten;