Erlaß betr. Löschung von Strasvermerken im Strafregister. 833
der Bericht ist unmittelbar an mich nach Formular unter Beifügung der Akten
zu erstatten. Dieses Berichts bedarf es jedoch in den Fällen der Ziffer 2 dann
nicht, wenn gegen den Kriegsteilnehmer durch gerichtliches Urteil auf Ent-
sermung aus dem Heere oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt
worden ist, oder wenn ich bereits auf Grund eines früheren Berichts genehmigt
hatte, daß die Entlassung des Kriegsteflnehmers von den Fahnen mit Rücksicht
auf eine Straftat herbeigeführt werde, und ein Einzelgnadenerweis nicht
befürwortet werden soll.
Die Bestimmung unter B Ziffer 7 der Allgemeinen Verfügung vom 27. Januar 1916
wird hierdurch erweitert, diejenige unter A III Ziffer 1 auf die vorstehend in Satz 2 ge-
dachten Fälle beschränkt.
5. Zusätzlich wird zur Allgemelnen Verfügung vom 27. Januar 1916 (IMl. 10)
noch folgendes bemerkt:
a) Zu Alll Abs. 2: In den Spalten 3 und b ist stets auch der Zeitpunkt der Straftat
der Einstellung des Beschuldigten ins Heer, etwaiger Entlassungen usw. an-
zugeben, in Spalte 8 die Tagebuchnummer elner etwa auf die Sache sich
beziehenden Verfügung des Justizministers anzuführen.
b) Zu B2; Voraussehung für die Anwendung des Allerhöchsten Erlasses ist auch,
entsprechend den früheren Erlassen, daß der Verurteilte vor dem 27. Januar
1917 die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer erlangt hat.
c) Zu Abschnitt III: Die Rundverfügung an die Landgerichtspräsidenten vom
5. April 1916 — I. 4240 — ist entsprechend weiter anzuwenden.
6. Auf die Allgemeine Verfügung vom 30. August 1916 (JMl. 240), betreffend
Erlaß von Kosten des Strafverfahrens vor dem Reichsgericht, wird hingewiesen.
Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1917, betr. Löschung von
Strafvermerken im Strafregister usw. (SM#I. 41.)
Ich will in Guaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen
alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis zum 27. Januar 1907 (einschließlich) von
preußischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten des preußischen Kontingents erkannten,
sowie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung preußlscher Polizeibehörden
sestgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn
1. der Bestraste keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem
Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder
Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung mit-
einander oder mit Nebenstrafen,
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen Tage nicht wieder
auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist.
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen Gerichte
erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den beteiligten Regie-
rungen getrofsenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungerechts in dem be-
4reffenden Falle Mir zusteht.
Die Minister der Justlz, des Innern und des Krieges haben die zur Ausführung
dieses Erlasses erforderlichen Anordnungen zu treffen.
zr) Allgemeine Verfügung des Justizministers zur Ausführung dieses
Erlasses von demselben Tage. (S#. 42.)
Zur Ausführung des vorstehenden Allerhöchsten Erlasses bestimme ich, daß die All-
gemeine Verfügung vom 27. Januar 1916 (IMl. 14) entsprechende Anwendung findet.
Der Allerhöchste Erlaß ist durch einen weiteren Allerhöchsten Erlaß Seiner Mojestät
des Kalsers vom 27. Januar 1917 auf Vermerke über solche Strafen ausgedehnt worden,
Kriegsbuch. Bd. 1. 53