Verfahren bei den aus Grund des Hilssdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. 841
Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit der Post geeigneter Vor-
druck beizufügen, der die Mitteilung der nach Abs. 1 erforderlichen Angaben durch Aus-
füllung ermöglicht.
§5 12. Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach s 9 und 11 verhängten
Geldstrafen sindet die Vorschrift des § 12 der Bekanntmachung, betressend Bestimmungen
zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilssdienst, vom 21. Dezember
1916 (RGBl. 1411) Anwendung.
5 13. Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist unlersagt, die Arbeiter oder die
nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten ihres.
Betriebs in der Ausübung des Wahlrechls bei den nach § 11 Abs. 2, 3 des Gesetzes vorzu-
nehmenden Wahlen zu den Arbeiterausschüssen oder den Angestelltenausschüssen oder
in der Übernahme oder Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines solchen Ausschusses
zu beschränken oder sie wegen der Übernahme oder der Art der Ausübung zu benach-
teiligen.
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die dagegen verstoßen, werden mit Geldstrafe bis
zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§# 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (2. 2.] in Kraft.
3. Anweisung des Kriegsamte über das Verfahren bei den auf Grund
des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. Bom 30. Januar 1917.
(Röl. 87.)
Auf Grund des §.10 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De-
zember 1916 (Rol. 1333) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Zuständig ist:
1. im Falle des § 4 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Feststellungsausschuß), in
dessen Bezirk der Beruf ausgeübt wird oder die Organisation oder der Betrieb
oder Zweigstellen derselben ihren Sitz haben;
2. im Falle des § 7 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Einberufungsausschuß), in
dessen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält;
3. im Falle des § 9 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlichtungsausschuß), in
dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei dem der Hilfsdienstpflichtige die der
Beschwerde zugrunde liegende Beschäftigung ausübt oder ausgeübt hat, und,
wenn diese Beschäftigung an einem Orte außerhalb des Bezirkes stattsindet oder
stattgesunden hat, auch der Ausschuß, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Kommen Orle außerhalb des Deutschen Reichs in Frage, so kann der Vorsitzende
der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß bestimmen.
§ 2. Ist eine Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 1 nicht gegeben, so bestimmt
der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß.
5 3. Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses diesen für unzuständig,
so hat er die Sache dem von ihm für zuständig erachteten Ausschuß zu überweisen. Hält
der Vorsitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzuständig, so bestimmt der Vor-
sitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß.
§ 4. Werden mehrerc an sich zuständige Ausschüsse mit derselben Angelegenheit
befaßt, und wird eine Einigung über die weitere Behandlung unter ihnen nicht erzielt,
so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß.
§ b. Entscheidungen und Anordnungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam,
weil sie von einem örtlich unzuständigen Ausschuß ergangen sind.
§ 6. Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle werden vor der erstmaligen
Ausübung ihres Amtes vom Vorsitzenden durch Handschlag zur unparterischen und ge-
wissenhaften Führung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (6 9 Abs. 1 der Bekannt-
machung, betressend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den voaterlän-
dischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 — RGBl. 1411 —) verpflichtet.