Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Berfahren bei den auf Grund des Hilfsdienstgesetzes gebildeten Ausschüssen. 843 
3 18. Darüber, ob ein Zeuge oder Sachverständiger die Aussage oder das Gut- 
achten zu verweigern berechtigt ist, entscheidet in dem Verfahren bei den Festslellungs- 
und Einberufungsausschüssen und bei der Zentralstelle der Ausschuß oder die Zentralstelle 
nach den Umständen des Falles, wobet insbesondere auf nahe verwandtschaftliche Bezie- 
hungen sowie auf ein an der zu lreffenden Entscheidung bestehendes Interesse des Zeugen 
oder Sachrerständigen Rücksicht zu nehmen ist. Für das Verfahren bei den Schlichtungs- 
ausschüssen gilt die Vorschrift dcs & 8 der Bekanntmachung, betressend Bestimmungen zur 
Ausführung des Geseßzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917 
(Röl. 85). 
§8 19. Die Ladung der Zeugen und Sachverständigen geschieht unter Hinweis auf 
die Folgen des Ausbleibens (5 9 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Aus- 
führung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 30. Januar 1917— Rl. 
85 —). 
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Per- 
son des Soldatenstandes erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde. 
§ 20. Auf die Ablehnung von Sachbersländigen findet die Vorschrift des & 7 eni- 
sprechende Anwendung. 
§ 21. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige (Rl. 1898 S. 689 und 1914 S. 214). 
§ 22. Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes und, 
sofern nicht ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, eines mit schriftlicher Vollmacht 
versehenen Vertreters bedienen. Beistände und Vertreter können durch Beschluß des Aus- 
schusses zurückgewiesen werden, wenn sie das Verfahren durch unsachliches Verhalten über- 
mäßig erschweren. 
§ 23. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten kann angeordnet werden. Auf 
ihre Ladung findet § 19 Anwendung. 
§ 24. Wieweit über Verhandlungen, insbesondere über Aussagen von Beteillgten, 
Zeugen und Sachverständigen eine Niederschrift aufzunehmen ist, bestimmt der Ausschuß 
oder die Zentralstelle. 
8 25. Die schriftlich abzufassenden, vom Vorsitzenden zu vollziehenden Entschei- 
dungen des Ausschusses oder der Zentralstelle nach § 4 Abs. 2, §5 6 und § 7 Abs. 4 des Ge- 
setzes müssen enthalten: 
1. die Bezeichnung des Ausschusses, 
2. die Namen des Vorsitzenden und der bei der Entscheidung mitwirkenden Mit- 
glieder, 
3. eine kurze Sachdarstellung und Begründung. Von der Sachdarstellung und Be- 
gründung kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder der Beschwerde- 
führer hierauf verzichtet. 
Nicht in der mündlichen Verhandlung verkündete Entscheidungen sind dem Antrag- 
steller und nach dem Ermessen des Ausschusses oder der Zentralstelle auch anderen Be- 
teiligten zuzustellen. Entscheldungen von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Kriegsamt 
mitzuteilen. 
Die Entscheidungen über Beschwerden nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes werden, soweit 
sie auf mündliche Verhandlung ergehen, im Termin öffentlich verkündet. Schriftliche Ab- 
fassung nach Maßgabe des Abs. 1 findet nur statt, wenn sie von einem Beteiligten beag- 
tragt wird oder der Ausschuß sie für erforderlich erachtet. 
8 26. Beschwerden nach §3 6 und #§ 7 Abs. 4 des Gesetzes sind schriftlich bei dem Aus- 
schuß anzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird. Der Ausschuß ist, erforderlichen- 
falls nach Anstellung weiterer Ermittlungen, befugt, der Beschwerde abzuhelsen. 
§ 27. Die Feststellungsausschüsse werden auf Veranlassung des Kriegsamts oder 
auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten tätig. Betelligt ist, wer an der vom Ausschuß 
zu treffenden Feststellung ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat.
	        
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