Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preuß. Verfügung üb. Errichtung v. Arbeiterausschüssen u. Angestelltenausschüssen. 845 
Anlage I. 
Bestimmungen über die Errichtung von Arbeiterausschüssen und von 
Angestelltenausschüssen. 
Gemäß § 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 
1916 (Re#l. 1332) wird wegen Errichtung ständiger Arbeiterausschüsse und besonderer 
Ausschusse für die Angestellten (Angestelltenausschüsse) in den für den vaterländischen 
Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen 
in der Regel mindestens 50 Arbeiter oder in denen mehr als'50 nach dem Versicherungs- 
gesetze für Angestellte versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt werden, folgendes 
bestimmt: 
§* 1. Die Ausschüsse sind vom VBetriebsunternehmer entweder für den gesamten 
Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedensalls müssen alle 
Arbeiter oder Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. 
§ 2. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu 250 Arbeltern oder 250 Ange- 
stellten aus mindestens 5 Mitgliedern. Für je 50 weitere Arbeiter oder Angestellte bis zur 
Zahl von 500 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse um mindestens eins. Bei 
mehr als 500 Arbeitern oder Angestellten müssen die Ausschüsse aus mindestens 10 Mit- 
gliedern bestehen. 
Außerdem sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu wählen. 
§& 3. Die Wahl erfolgt nach anliegender Wahlordnung. 
Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter oder versicher ungspflichtigen 
Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, 
soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. 
#§s4. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses aus der Beschäftlgung im Betrieb 
oder in der Betriebsabteilung aus, so verliert es dadurch auch die Mitgliedschaft im Aus- 
schuß. An die Stelle der ausgeschiedenen und der zeitweilig verhinderten Milglieder 
treten die Ersatzmitglieder nach Maßgabe des §& 27 der Wahlordnung. 
Sobald die Gesamtzahl der heranziehbaren Ausschußmitglieder und Ersatzmänner 
unter die vorschriftsmäßige Zahl der Ausschußmitglieder sinkt, ist zu einer Neuwahl des 
ganzen Ausschusses zu schreiten. 
§s5. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter beruft den 
Ausschuß und leitet seine Verhandlungen. Er kann sich an den Erörterungen beteiligen; 
an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. 
§ 6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Ausschusses ist die Ladung aller Mit- 
glieder und nötigenfalls der erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung der Beratungs- 
gegenstände sowie die Anwesenheit von mindestens der Hälste der vorschristsmäßigen 
Mitgliederzahl erforderlich. Die Begchlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Erschienenen 
gefaßt. 
§ 7. Über jede Beratung des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die 
von dem Verhandlungsleiter und mindestens einem Ausschußmitgliede zu unterzeichnen ist. 
§#8. Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit des dort bezeich- 
neten Ausschusses begründet ist, entscheidet in Streitsfällen über die Einrichtung, Wahl, 
Zuständigkeit oder Geschäftsführung der Ausschüsse der Gewerbeinspektor oder Berg- 
revierbeamte und auf Beschwerde endgültig der Regierungspräsident (im Landespolizei- 
bezirk Berlin der Polizeiprästdent) oder das Oberbergamt. 
5 9. Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf Grund des § 134h 
der Gewerbeordnung oder auf Geund der Berggesetze bestanden, finden die vorstehenden 
Vorschriften keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungswahlen nach den 
Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des Gesetzes über den vaterländischen 
Hilfsdianft zu bestellen.
	        
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