36 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
b) Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salzherigen usw.
v. 5. April 1916 (Röl. 238) mit den Anderungen v. 18. Juni und
23. August 1916 (Rösl. 530, 940, i. Kr. seit 19. Zuni, 23. Aug. 10).
RK. § 2 Fisch B. 17. 1. 16; Fisch SO. ö. 4. 16.] § 1. Salzheringe, Salzfische, Klippfische
und Fischrogen, die nach dem Inkrafttrelen dieser Bestimmungen aus dem Ausland ein-
geführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder
mit ihrer Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt
Waren der im Sat 1 genannten Art aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft zu verkar sen und zu liefern.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Warc
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Nechnung berechtigt ist. Be-
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp-
fanger.
4 2. Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 genannten Art einführt, ist verpflichtet,
der Zentral-Einkaufsgesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Be-
stimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten,
auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiter.
zuleilen. Er hat den Eingang der Ware und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufs-
gesellschaft unverzüglich anzu zeigen. Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen durch ein-
geschriebenen Brief. Dabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft
vorgeschriebener Vordruck zu benutzen.
§ 3. Wer aus dem Ausland Waren der im & 1 genannten Art einführt, hat die Ware
bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mil der Sorgfall eines ordentlichen
Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den
Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat sie auf Verlangen der
Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige
von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, unverzüglich nach der
Besichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will.
§ 5. Die Zentlral-Einkaufsgesellschaft setzt den Ubernahmepreis für die von ihr
abgenommenen Waren endgültig fest.
[Fassg. 18. 6.] Das Figentum gehl mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über,
in dem die lbernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams
zugeht.
ßz 6. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichtelen spätestens binnen vierzehn
Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zentral.Einkaufsgesellschaft das Verlangen
zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des Unterganges
und der Verschlechterung auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft über, und der Kaufpreis
ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jewelligen Reichsbankdiskontsatz
zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spälestens vierzehn Tage nach Abnahme.
8 7. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Be-
handlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, entscheide!
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwallungsbehörde im
Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist Preußen Vflg. v. 29. April 1916, HMBl. 135:
Regierungspräsident, für Berlin Oberpräsident.
§ 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringsügige Mengen, die als
Reisebedarf ober im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr
nicht zu Handelszwecken erfolgt.
[Fassg. 23. 8.] Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehr
weiter beschränken oder verbieten; sie können bestimmen, daß diese Einfuhr nur über
einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstalionen erfolgen darf.