848 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Weist eine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht mehr die vorgeschriebene Zahl von
Unterschriften auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung der fehlenden Unterschriften
binnen einer ihm zu setzenden Frist anheimzugeben. Sind alle Unterschriften gestrichen,
so ist die Vorschlagsliste ungültig (8 10 Abs. 1).
Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten.
§ 9. Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat die eingerelchten Vorschlagslisten nach
der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu versehen, sie zu prüfen und,
soweit die Listen nicht ungültig sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1), Anstände umgehend dem Listen-
vertreter (s 8 Abs. 2 Satz 2 und 3) mitzuteilen. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist
zu setzen. Spätestens drei Tage vor dem Beginne der für die Stimmabgabe gesetzten Friste)
sind die zugelassenen Vorschlagslisten in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten
auszulegen oder auszuhängen. Solange dles nicht geschehen ist, kann eine Vorschlagsliste
durch eine von allen Unterzeichnern der Liste unterschriebene Erklärung zurückgenommen
werden.
Ungültige Vorschlagslisten.
§ 10. Die Vorschlagslisten sind ungültlg, wenn sie verspätet eingereicht werden,
oder wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Unlerschriften tragen. Ungültig sind auch
Vorschlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Rcihenfolge (§ 8 Abs. 1
Satz 2) ausgeführt sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§ 9 Satz 2) beseitigt wird.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im 3 8 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Weise
bezeichnet, und kommt der Listenvertreter der Aufforderung des Wahlleiters (Wahlvor-
standes), die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 9 Satz 2), so kann der Name des
unvollständig Bezeichneten gestrichen werden.
Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Berufung von Ausschußmitgliedern und
Ersatzmännern. Wahl ohne Stimmabgabe.
§ 11. Wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlleiter (Wahl-
vorstand) dies sofort bekanntzumachen (§8 6 Abs. 3) und zur Einrelchung von Vorschlagslisten
eine Nachfrist bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages zu setzen?).
Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlleiter (Wahl-
vorstand) die Ausschußmilglieder und Ersatzmänner aus den Wählbaren (5 3) zu berufen.
Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in ihr gültig verzeichneten
Bewerber in der Reihenfolge der Liste als gewählt. Sind in der Liste nicht soviel Bewerber
als Ausschußmitglieder vorgeschlagen, wie zu wählen sind, so gelten auch die als Ersatz-
männer Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge ihrer Benennung in der Vorschlagsliste
als gewählte Mitglleder, soweit dles zur Ergänzung ihrer Zahl notwendig ist. Etwa fehlende
Mitglieder und Ersatzmänner sind nach Abs. 1 zu berufen. Sind zuviel Bewerber vorge-
schlagen, so werden diejenigen gestrichen, deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen
genannten folgen.
Andernfalls kommt es zur Stimmabgabe (§# 12, 13).
In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) in derselben
Weise, wie dles bei dem Wahlausschreiben geschehen ist 6 Abs. 3), bekanntzumachen,
daß eine Stimmabgabe nicht stattfindet.
III. Stimmabgabe.
Stimmzettel und Wahlunschläge.
§ 12. Der Wähler darf seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschs#Igslisten
(5 9) abgeben. Der Stimmzettel muß die Ordnungsnummer der zugelassenen Vorschlags-
6) Beispiel für die Fristberechnung: Erster Tag der Slimmabgabe: 21. 2. 1917,
Auslegung der Vorschlagslisten: spätestens 18. 2. 1917 früh mit Betriebsbeginn.
!) Ein Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang unter Nr. 2 abgedruckt-