Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Durchfulr von Salzheringen usw. 37 
& 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Marl wird bestraft, wer den Vorschriften im Sinne des § 1, 5 2 Satz 1 bis 3 oder 3 zu- 
widerhandelt. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können neben der 
Strasc die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 10. Diese Bekanntmachung tritt am Tage der Verkündung (6. 4.] in Kraft. Die 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von 
Salzheringen vom 23. Januar 1916 (RGBl. 59) treten mit dem gleichen Tage außer Kraft. 
0 Bek. über die Hurchfuhr von Salzheringen usw. Vom S. April 
1916. (NBl. 240). 
INK. 5 3 Abs. 1 Satz 2 Fisch D. 17. 1. 16.] Art. 1. Die Durchfuhr von Salzheringen, 
Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis 
auf weiteres verbolen. 
Art. 2. Diese Bestimmung tritt mil dem Tage der Verkündung 16. 4.] in Kraft. 
Die Belanntmachung über die Durchfuhr von Salzheringen nach den besetzten Gebielen 
Rußlands vom 30. März 1916 (Reichsanz. Nr. 78) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. 
d) Bek. über die Einfuhr von Fischen und von Zubereitungen von 
Fischen. Vom 30. September 1916. (RE#l. 1135.) 
RK. § 3 Abs. 2 Fisch SO. 17. 1. 16.] Die Vorschriften der Verordnung des Bundesrais 
über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (ReBl. 45) in der Fassung der 
Verordnung vom 4. April 1916 (REl. 234) und dle dazu ergangenen Ausführungs- 
bestimmungen vom 5. April, 18. Juni und 23. August 1916 (RE#Bl. 238, 530, 949) werden 
auf alle Fische, mit Ausnahme von frischen (lebenden und nicht lebenden) Fischen und auf 
Zubereilungen von Fischen ausgedehnt. 
e) Bek. über die Durchfuhr von Fischen und von Zubereitungen von 
Fischen. Vom 20. Oktober 1916. (Rl. 1185.) 2 
RKK. § 3 Fischinf###., Bek. 30. 9. 16.] Art. 1. Die Durchfuhr von Fischen, mit 
Ausnahme von frischen (lebenden und nicht lebenden) Fischen und die Durchfuhr von Zu- 
bereitungen von Fischen über die Grenzen des Deutschen Reiches ist bis auf weiteres 
verbolen. 
Art. 2. Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (21. 10.) in Kraft. 
(Begründung (D. N. VIII 11, IX 22). 
I. Durch die Bestimmung, daß die Einfuhr von Salzheringen der Sentral-Ein- 
kanfsgesellschaft anzuzeigen ist und diese sich dann entscheiden kann, ob sie die Salz- 
beringe zu einem angemessenen Hreise übernehmen will oder nicht, ist es der ZEG. 
möglich gemacht, mit den großen Heringseinfuhrfirmen Derträge abzuschließen, durch 
die diesen die ungehinderte Einfuhr von Salzheringen gewährleistet wird, solange sie 
sich im Einkauf an bestimmte, von der Sec. festgesetzte Hreise halten und bei der 
Dreisstellung im Verkauf der ZEG. gegenüber zu bestimmten, mäßig bemessenen 
Suschlägen verpflichten und diese Derpflichtung auch ihren Abnehmern, bis zum Ulein- 
händler herunter, auferlegen. Auf diese Weise ist es möglich, einerseits Aufkäufer, die 
dem Geschäft fremd gegenüberstehen, vom neutralen Markte fernzuhalten und anderer- 
seits den Derbrauchern einen angemessenen Heringspreis zu sichern, ohne Höchstpreise 
einzuführen, deren Lestsetzung bei den naturgemäß schwankenden Beringspreisen und 
aus einer Reihe von anderen Gründen kaum möglich gewesen wäre, ohne den Salz-= 
hering vom deutschen Markt zu vertreiben.
	        
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