858 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besteht. Den höheren Beamten beruft
die Landeszentralbehörde oder die von ihr zu bestimmende Behörde. Nach § 2 der Bekannt-
machung des Bundesrats, betressend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 (RGl. 1411) ist ferner für die
Beamten in den Ausschüssen mindestens je ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Be-
stellung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen Mit-
glieder.
Hiernach ermächtigen wir die Regierungspräsidenten, die höheren Beamten und
ihre Stellvertreter für die nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zu bildenden Ausschüsse ihres Be-
zirkes zu berufen. Für die Stadt Verlin übertragen wir die gleiche Befugnis dem Ober-
präsidenten zu Potsdam. Die Bezirke, für welche Ausschüsse einzurichten sind, werden
Ihnen demnächst von dem Kriegsamt mitgeteilt werden.
Baum a. a. O. 1559. Rein zivilrechtlich betrachtet kommt der Arbeitsvertrag
nicht durch die bloße Zuweisung, sondern erst durch die auf Grund der Zuweisung erfolgte
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande. Hieraus erglbt sich also,
daß der Arbeitgeber jederzeit den Arbeitsvertrag mit zivilrechtlicher Wirkung unter Inue-
haltung der gesetzlichen und vereinbarten Kündigungsfrist oder auch ohne Kündigungsfrist
beim Vorliegen eines der in §§5 123, 124 a, 133b, 13326 GewO., K 70, 72 HGB., 5J626 BGB.
vorgesehenen Gründe lösen kann. Selbstverständlich muß er dann den Abkehrschein aus-
stellen. Aber auch der Acbeitnehmer muß, wenn nicht ein zivilrechtlicher Grund zum so-
fortigen Austritt vorliegt, die Kündigungsfristen innehalten, auch wenn er einen wichtigen
Grund zur Erlangung des Abkehrscheins geltend macht. Er ist von der Innehaltung der
Kündigungsfrist nur dann befreit, wenn der wichtige Grund zur Erlangung des Abkehr-
scheins zugleich auch ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung im Sinne
des bisherligen Rechts ist. Dies wird zwar weniger bei Arbeitern, wohl aber bei höheren
Angestellten der dem Hllfsdienstgesetz unterstehenden Betriebe praktisch werden, und ist
namentlich zu beachten, wenn die Stellung aufgegeben werden soll, um ander wärts ver-
besserte Arbeitsbedingungen zu erreichen. Es sel daher besonders darauf hingewiesen, daß
der Besitz des Abkehrscheins zivilrechtliche Verpflichtungen nicht aufhebt
88.
Überweisung zur Beschäftigung.
Nordd Allg Ztg. v. 15. Jaonuar 1917 Nr. 14. Aus §& 8 geht ganz klar hervor, daß bei
den Arbeitern oder Angestellten, die einem bestimmten Betriebe über wiesen sind, darauf
Rücksicht genommen werden muß, daß ihr Verdienst auch die Versorgung ihrer Familien
dbeckt. Der verheiratete Arbeiter, der außerhalb seines Heimatsorles arbeitet, hat natur-
gemäß doppelte Kosten, da er nicht nur sich selbst, sondern auch noch den getrennten Haus-
halt in der Heimat unterhalten muß. Die Angehörigen eines Hllfsdienstpflichtigen haben
im Gegensatz zu denen der Kriegsteilnehmer, die auf Grund ihrer Wehrpflicht einberufen
sind, keinen Anspruch auf die gesetzliche Familienunterstützung. Das soll aber nach # 8
des Gesetzes durch die Bemessung des Arbeitseinkommens des einzelnen Hilfsdienstpflich-
tigen ausgeglichen werden. Diejenigen, die sich ihre Arbeitsstätte im vaterländischen Hilfs-
dienst frei wählen, müssen natürlich zunächst selbst erwägen, ob ihnen dies außerhalb des
Wohnortes ihrer Familie möglich ist. Aber auch sie haben nach dem richtig verstandenen
Gesetz Anspruch auf angemessenen Arbeitsverdienst im Sinne des §J 8. Den Betriebsin-
habern, die auswärtige Arbeiter beschäftigen, muß dringend geraten werden, dlesen einen
Lohn zu gewähren, der nicht nur an sich angemessen ist, sondern auch den Arbeitern die
Versorgung ihrer Familien ermöglicht.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, ja, der ihm zugrunde liegende große Gedanke
könnte gefährdet werden, wenn sich jetzt herausstellen sollte, daß die Arbeitnehmer die
Betriebsstelle, der sie überwiesen worden sind, allzuleicht nur deswegen verlassen, weil
ihnen anderwärts bessere Arbeitsbedingungen geboten werden. Der Zweck des Gesetzes,