Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

38 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr. 
II. Unter der Herrschaft der Höchstpreise war die Einfuhr ausländischer Süß- 
wasserfische nicht möglich. Eine allgemeine Ausnahme der ausländischen Süßwasser- 
fische von den Höchstpreisen hätte neben beftigen Hreistreibereien auf den auslän- 
dischen Märkten dazu geführt, daß eine Kontrolle der inländischen Süßwasserfischpreise 
unmöglich geworden und große Mengen inländischer Fische als ausländische Fische 
verkauft worden wären. Um diese Mißstände zu verhüten und doch die ausländischen 
Bestände an Sühwasserfischen soweit als möglich für die Dolksernährung heranzuziehben, 
ist aus fübrenden deutschen Fischhändlern die Flußfisch-Zandelsgesellschaft m. b. b. 
gegründet worden. Die Gesellschaft steht bezüglich ihres Absatzes und ihrer Hreis- 
bildung unter Aussicht des Kriegsernährungsamts. Der Absatz wird so geregelt, daß 
eine Dermengung mit inländischen Süßwasserfischen unmöglich ist. Es wird dafür 
gesorgt, daß die Gesellschaft nicht übermäßige Fuschläge nimmt. Obgleich die Gesell- 
schaft naturgemäß zunächst mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, hatte sie 
doch nicht unerbebliche Mengen ausländischer Süßwasserfische eingeführt. 
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6. Bek., betr. die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunst- 
dünger. Vom 28. Januar 1916. (REl. 67.) 
sBR.] 8 1. Die in der angefügten Liste ausgeführten Futtermittel, Hilfsstoffe und 
Düngemittel allein oder in Mischung auch mit anderen Erzeugnissen, dle aus dem Aus- 
land eingeführt werden, sind an die vom Reichskanzler zu bestimmenden Stellen zu llefern. 
§ 2. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gelten auch die besetzlen Gebiete. 
§ 3. Der Reichskanzler lann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen 
und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwider- 
handlungen mit Gefänguts bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark bestraft und daß neben der Strafe die Fullermittel, Hilfsstoffe oder Düngemittel, 
auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder 
nicht, eingezogen werden. 
4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und Bestimmungen über die 
Durchfuhr erlassen. Er ist ermächtigt, die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf 
andere als die in der Liste genannten Futtermitlel, Hilfsstoffe und Dungemittel auszudehnen. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (28. 1.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und 
Kunstdünger. 
1. Kraftfuttermittel. 
A. Körner und Früchle. Raden, Wicken, Peluschken, Lupinen, andere Hülsen- 
früchte, sowelt sie nicht zur menschlichen Nahrung geeignet sind, Ackerbohnen (auch ge. 
schrotet oder gemahlen), Sojabohnen (auch geschrolet oder gemahlen), Kanariensamen 
(auch geschrotet oder gemahlen), Hirse (auch geschrotet oder gemahlen), Johannisbrot 
(auch geschrotet), Eicheln (auch getrocknet und gemahlen), Roßkastanien (auch getrocknel 
und gemahlen). 
B. Abfälle der Müllerei. Erdnußschalen und lleie, Haferspelzen (Haferhülsen), 
Hirseschalen, Reiskleie und spelzen, Relsfuttermehl, Erbsenschalen und kleie, Graupen- 
futter, Maisabfälle (Homco, Homini, Maizena usw.). 
C. Abfälle der Stärkefabrikation und der Gärungsgewerbe. Kartoffel- 
pülpe, naß, Kartoffelpülpe, getrocknet, Gelreidelreber, gelrocknet, Roggenschlempe, ge- 
trocknet, Biertreber, getrocknet, Malzkeime, getrocknet, Malsschlempe, getrocknet, Hefe, 
getrocknet (als Vlehfutter). 
D. Olkuchen. Ravisonkuchen, Hederichkuchen, Rübsenkuchen, Leindollerkuchen, 
Rapskuchen, Hanfluchen, Nigerkuchen, Sonnenblumenkuchen, Mohnkuchen, Palmkern-
	        
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