Einfuhr von Futtermitleln, Hilfsstoffen, Kunstdünger und Kartoffeln. 41
b) Bek. über Ausdehnung der Verordnung, betr. die Einfuhr von
Futtermitteln, Hilfsstoffenm und Kunstdünger, v. W28. Januar 1916
(Röl. 67) und der dazu erlassenen Aueführungsbestimmungen
v. 31. Januar 1916 (REl. 71).
vom 24. Mai 1916 (REl. 408).
vom 17. Juni 1916 (Rö#l. 529).
l vom 11. Seplember 1916 (Rel. 1013).
vom 1. November 1916 (RGl. 1227).
Kk. vom 10. November 1916 (Röl. 1275).
— INK. zu c ö#§ 3, 4, Satz 2, zu 6, 7, 6, & 8 4 FuttermEinf O.] Die Bestimmungen
der VO. v. 28. Januar 1916 (RöBl. 67) und der Ausführungsbestimmungen v. 31. Januar
1916 (R l. 71) sind ausgedehnt auf: zu u: Garnelenmehl (Krabbenmehl), Seesternmehl,
Kakaoschalen und Maiskolben jeder Art und Erzeugnisse daraus, die durch Schälen, Mahlen
oder Schroten gewonnen werden, zu 6: Stroh (von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und
Gerste), Heu und Häcksel, zu y: getrocknete Garnelen (Krabben), Garnelenschrot, See-
sterne, Seesternschrot, Muschelschrot, zu G: Schilf, Schilfmehl, Schilfhäcksel, zu E: nasse
und getrocknete Obsttrester. Die Bekanntmachungen sind in Kraft getreten zug am 22. Mai,
zu 6 am 17. Juni, zu? am 11. September, zu am 2. November, zu s am 15. November
1916; hinsichtlich der Ausdehnung der Strafbestimmungen zu a am 30. Mai, zu ß am
20. Juni, zu F am 16. September, zu c am 4. November, zu s am 15. November 1916. —
7. Bek., betr. die Einfuhr von Kartoffeln. Vom 7. Februar 1916.
(Röl. 85).
[B.] § 1. Kartoffeln, die nach dem Inkrafttrelten dieser Verordnung aus dem Aus-
land eingeführt werden, sind an die Reichskartoffelstelle in Berlin zu liefern.
§ 2. Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das besetzte
Gebiet.
§ 3. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen
und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zu-
widerhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark bestraft, und daß neben der Strafe die Kartoffeln, auf die sich die straf-
bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen
werden.
§ 4. Der Relchskanzler kann Ausnahmen zulassen und bestimmen, unter welchen
Bedingungen die Verordnung auf die Durchfuhr keine Anwendung findet.
§ 5. Diese Verordnung trilti mit dem Tage der Verkündung (8. 2.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen v. 15. Februar 1916 (Reichsanz. Nr. 40)
mit der Anderung v. 22. März 1916 (Reichsanz. Dr. 70, i. Kr. seit
demselben Tage).
I&K. § 3 KartoffelEinf O.] § 1. Wer Kartoffeln aus dem Ausland einführt, ist ver-
pflichtet, ihren Eingang unter Angabe der Arten, der Mengen und des bezahlten Einkaufs-
preises der Reichskartoffelstelle (Verwaltungsabteilung) in Berlin, Bellevuestraße Ga,
unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief oder telegraphisch
zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Kar-
toffeln im Inland zur Versügung über sie für eigene oder sremde Rechnung berechtigt ist.
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritl an seine Stelle der Emp-
fänger.
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