42 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein- und Durchfuhr.
*s# 2. Der Einführende hat die Kartoffeln nach der Vorschrift in 3 1 der Verordnung
vom 7. Februar 1916 an die Reichskartoffelstelle zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme
durch die Reichskartosselstelle aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher
Weise zu versichern. Er hat auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstallung
der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und auf Abruf zu verladen.
Die Reichskartoffelstelle hat binnen drei Tagen nach Empfang der Anzeige von der
Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu er-
klären, ob sie die Kartoffeln übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt
auf die Reichslartoffelstelle über, in dem die Ubernahmeerklärung dem Veräußerer zugeht.
Lehnt sie die Übernahme ab, oder gibt sie binnen der Frist eine Erklärung nicht ab, so er-
löschen die im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen.
§ 3. Die Reichskartoffelstelle setzt den Übernahmepreis endgültig fest.
& 4. Für leihweise Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 M.
für die Tonne gezahlt werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Liese-
rung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr um 25 Pf. für dle Woche bis zum Höchstbetrag
von 2 M. erhöht werden. Werden die Säcke milverkauft, so darf der Prels für Säcke, die
#75 kg oder mehr enthalten, nicht mehr als 1,20 M., im übrigen nicht mehr als 80 Pf. be-
tragen.
§ 5. Erfolgl die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Reichskartoffelstelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen.
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die An-
ordnung dem Besitzer zugeht.
. Alle Streitigkeiten zwischen den Beteiliglen über die Lieferung, die Auf-
bewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet endgüllig ein Ausschuß. Dieser
besleht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stellvertretern, die
sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§5 7. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
& 8. Die Vorschriften der Verordnung finden kelne Anwendung:
1. Auf geringfügige Mengen, die im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt
werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt;
2. [Fassg. 22. 3.]) Die Zollstellen werden besondere Weisung erhalten, inwiewelt
die Durchfuhr gestatlet ist.
5 9. Wer den Vorschriften in §J 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mitl
Gesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft.
Neben der Strase können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Lieferungs-
pflicht die Kartoffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10. Diese Bekanntmachung tritt am 18. Februar 1916 in Kraft.
8. a) Bek. über die Einfuhr von Kakao, v. 3. März 1916 (Röl. 145)
mit der Anderung v. 20. November (RE#l. 1285, i. Kr. seit
21. November 1910).
IR. 8 2 Kala##. 11. 11. 15.] §3 1. Kakao, der nach dem Inkrafttreten dieser Be-
stimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, darf nur durch die Kriegskakaogesellschaft
m. b. H. in Hamburg in den Verkehr gebracht werden.
Als Kalkao im Sinne dieser Bestimmungen gilt roher, gebrannter oder gerösteter
Kakao, Kakaobutier, Kakoomasse, Kakaopreßkuchen und Kakaoschrot.
§* 2. Wer aus dem Ausland Kakao einführt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware
im Inland der Kriegskakaogesellschaft unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufs-
preises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen.