Durchfuhr von Kassee. Einfuhr von Tee aus dem Ausland. 45
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Slelle der Emp-
änger.
§ 2. Wer aus dem Ausland Kaffec, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen,
einführt, hat ihn an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch den
Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handels-
üblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen des
Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 3. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu
erklären, ob er den Kaffee übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang
der Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er den Kaffee
nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht.
Hat der Kriegsausschuß die Übernahme verlangt, so lann der nach § 2 dieser Be-
stimmungen Verpflichtete ihn schriftlich auffordern, den Kaffee abzunehmen. Die Ab-
nahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Auffsorderung zu erfolgen.
§ 4. Der Kriegsausschuß setzt den Übernahmepreis endgültig fest.
§ 5. IFassg. 26. 10.] Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegs-
ausschuß über, in dem die UÜbernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des
Gewahrsams zugeht.
#66. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen
nach Abnahme erfolgen.
§ 7. Die höhere Berwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkelten,
die sich zwischen den Beleiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und
den Eigentumsübergang ergeben.
§ 8. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind gering-
sügige Mengen, die als Reiseprovianl! oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt
werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
g 9. Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Kasfee bleibt vorbehalten.
§ 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinnee dieser Bekanntmachung anzusehen ist. [Preußen,
Bfg. v. 6. Mai 1916, HMBl. 145. Höhere Verw Beh.: Reg Pr., für Berlin Ober Pr.
Zuständige Beh.: Landrat (Hohenz. Oberamtm.) u. Polizeiverw. der Stadtkreise; im
Landespolizeibez. Berlin der Pol Pr. dorlts. Ortl. Zuständigkeit bestimmt die ge-
werbl. Niederlassung, in deren Ermangelung der Wohnsitz des Lieferungspflichtigen.)
§ 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark wird bestrast, wer den Bestimmungen im & 1 Abs. 1 Satz 1 und §5 2 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Liefe-
rungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
* 12. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (7. 4.1 in Kraft.
11. Bek. über die Durchfuhr von Kaffee. Vom 29. Mai 1916.
(RE#ßl. 429.)
NK. 8 2 KaffeeO. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] Art. I. Die Durchfuhr von Kaffee über die
Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Art. II. Diese Bestimmung trilt mit dem Tage der Verkündung (30. ö.] in Krast.
12. Bek. über die Einfuhr von Tee aus dem Auoland, v. 6. April
1916 (RGBl. 250) mit der Anderung v. 26. Oktober 1916 (RGBl. 1194,
i. Kr. seit 27. Oktober 1910).
RK. TeeO. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] §& 1. Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mischungen
mit anderen Erzeugnissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang des Tees im Inland