26 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
(Abschnitt 1 bis III in Vd. 1, 258 bis 268; 2, 70.)
IV. Die Koftenvorschrift des 8§ 4 (jetzt § 0).
1. Fällt jeder Rechtsstreit unter §#42
a) Bejahend (Erläuterung a bis ½ in Bd. 1, 269, 270, w bis c in Bd. 3, 52).
Xx, JW. 17 747 (LG. Leipzig). Das Beweissicherungsverfahren ist, sofern sich
der Hauptprozeß daran anschließt, wegen seines innerlichen Zusammenhangs mit der
Prozeßführung — vgl. OL. 9, 57 (Dresden) — als ein antizipierter Teil des Haupt-
prozesses anzusehen. Dementsprechend werden auch nach feststehender Rechtsansicht
die im Beweissicherungsverfahren erwachsenen Kosten als Teil der Kosten des Haupt-
prozesses behandelt — vgl. Stein, Vorbemerkung unter VI von 5485 8PO.; R. 66, 198.
Hieraus folgt, daß unter den „Rechtsstreit", der durch den Vergleich der Parteien erledigt
worden ist, auch das vorausgegangene Beweissicherungsverfahren mit einzubeziehen ist.
9 JW. 17 494. (LG. Essen). Das Beweissicherungsverfahren bildet als be-
schleunigte oder vorweggenommene Beweisaufnahme mit dem Hauptverfahren kosten-
rechtlich einen Rechtsstreit. Daraus folgt die Erstreckung der Vorschrift des 96 BR.
auf die Gebühr des § 36 GKG., ein Ergebnis, das im Einklange steht mit der Tendenz
des Gesetzes, durch Herabsetzung der Gebühren nach Möglichkeit auf Vergleich hinzu-
wirken.
b) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 270.
2. Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich oder Anerkennt-
nisurteil nach 92 a. F., 93 u. F.
a) Die Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
(Erläuterung a bisr in Bd. 1, 271, 272; u bisa in Bd. 2, 71, 72;6 biscb in Bd. 3, 52 ff.)
tou. nRG. VI, Warn E. 17 243. Ist ein Rechtsstreit, durch das die Klage zu zwei
Drittel abweisende Urteil des Berufungsgerichts, teilweise endgültig erledigt, so trifft
die Voraussetzung des 5J6 VO. nur noch für den noch anhängigen Teil zu, nur für diesen
Teil besteht noch eine rechtliche Ungewißheit (BG. § 779), die vergleichsweise erledigt
werden kann. Hieran ändert sich auch danm nichts, wenn sich der Vergleich nicht auf den
noch schwebenden Teil des Rechtsstreits beschränkt, sondern das gesamte ursprünglich
streitig gewesene Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit regelt, denn auch dann findet
eine Erledigung des Rechtsstreits nur in bezug auf den noch anhängigen Teil statt;
ebenso R. III 25. 1. 16, Warn E. 16 Nr. 60.
(10 DJZ. 17 339 (Darmstadt II). Der Rechtsstreit war zwar zur Zeit des Vergleichs
durch ein die Instanz abschließendes Urteil, aber mit Rücksicht auf die Anfechtbarkeit
des Urteils noch nicht endgültig erledigt. Da prozessual eine Fortsetzung des Streits
denkbar war, so hatte dessen endgültige Erledigung nicht durch das Urteil, sondern erst
durch den Vergleich stattgefunden.
OE. KG l. 17 32 (LG. 1 Berlin). Die Anwendung des §& 6 Bek. über die Be-
willigung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914 in der Fassung vom 20. Mai 1915
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß bereits ein Urteil erlassen ist; Voraussetzung ist
aber selbstverständlich, daß dieses noch nicht rechtskräftig geworden und demgemäß noch
ein Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreils gesetzlich möglich ist. Es entbehrt auch
des inneren Grundes, bei Erledigung der ersten Instanz durch Urteil nach Einlegung der
Berufung die Prozeßbeteiligten bei Vergleichsschließung der Wohltat des # 6, und zwar
für den ganzen Rechtsstreit, teilhaftig werden zu lassen, nicht aber ohne Beschreitung
der Berufungsinstanz (ovgl. Güthe-Schlegelberger, Kriegsbuch 1915, 271ff.).
c0. ElssoLoth J Z. 17 161 (Colmar IV). Sowohl aus dem Wortlaut, wie aus der Zweck-
bestimmung des § 6 ergibt sich, daß die Vergünstigung des 3& 6 nicht in einer sich an die
Worte „erledigt wird“ haltenden Auslegung nur auf diejenigen Fälle beschränkt werden
kann, in denen durch den Vergleich der Rechtsstreit auch prozessual sofort und unmittel-