Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Hypothekenverordnung v. 8. Juni 1916. 8 1. 29 
als der noch nicht amortisierte Rest der Kapitalschuld. Hieran wird dadurch nichts geändert, 
daß möglicherweise die Reallastgläubiger diese Ablösungssumme von sich aus nicht fällig 
und klagbar machen können, ebensowenig dadurch, daß der juristische Aufbau des dinglichen 
Rechtes verschieden ist, je nachdem zur dinglichen Sicherung des zugrundeliegenden 
Schuldverhältnisses die Form der Hypothek, Grundschuld oder Reallast gewählt worden 
ist. Ein Schuldner, gegen den Ansprüche aus einer solchen Kredit- oder Rentenreallast 
geltend gemacht werden, die er infolge seines Zahlungsunvermögens nicht erfüllen kann, 
befindet sich in der gleichen Lage wic ein Schuldner, der auf Grund einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld in Anspruch genommen wird. Beiden droht der Verlust 
des Eigentums, und die Schwierigkeiten der Kapitalbeschaffung, auf die in der amtlichen 
Begründung der Hypothekenverordnung besonders hingewiesen wird, sind ganz un- 
abhängig davon, ob es sich um eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder um 
eine Reallast handelt. Diese Erwägungen legen es nahe, die Hyp VO. vom 8. Juni 1916 
auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um die Geltendmachung der Ablösungs- 
summe einer Reallast handelt. Doch braucht das hier nicht entschieden zu werden. Für 
den gegenwärtigen Fall kommt in Betracht, daß der Gläubiger nicht wegen der Reallast 
als solchen, d. h. der Ablösungssummc, sondern wegen einzelner, fälliger Einzelleistungen 
Befriedigung aus den Grundstücken fordert. Das BEG. erklärt hinsichtlich der Einzel- 
leistungen von Reallasten das gesamte Hypothekenrecht, soweil es sich auf die Hypotheken- 
zinsen bezieht, nach § 1107 für anwendbar. Damit sind auch solche die Hypothekenzinsen 
betreffenden Bestimmungen zur entsprechenden Anwendung berufen, die sich in sonstigen 
Reichsgesetzen finden, sofern das nicht durch ihren Inhalt ausgeschlossen wird (Planck (4) 
5 1107 Bem. 1). Es erscheint daher angemessen und geboten, die Anwendung der Be- 
stimmungen der Hypothekenverordnung über die Hypothekenzinsen auch auf die hier in 
Frage stehenden Rentenreallastleistungen auszudehnen. Ob wegen der in den Jahres- 
renten enthaltenen Amortisationsquoten eine längere Zahlungsfrist zulässig wäre, kann 
dahingestellt bleiben, da der Schuldner nur eine sechsmonatige Zahlungsfrist begehrt. 
Abschnitt 2 in Bd. 3, 73. 
3. Ansprüche aus jeder Art Hypothek. 
(Erläuterung a, b in Bd. 3, 74.) 
e) RG. V., JW. 17 719½. Die Revision der Klägerin stellt zunächst zur Nach- 
prüfung, ob Höchstbetragshypotheken unter die VO. vom 8. Juni 1916 fallen. Mit 
Recht aber hat der Ber R. dies bejaht. Indes lann in Rechtsstreitigkeiten über Zins- 
ansprüche aus einer Höchslbetragshypothek, die neben dem aus der Hauptforderung sich 
ergebenden Kapital der Hypothek geltend gemacht werden, nach § 2 Abs. 1 Sat 1 VO. 
vom 8. Juni 1916 die Zahlungsfrist nicht, wie für das Kapilal, bis zu einem Jahre, sondern 
nur bis zu 6 Monaten bemessen werden. 
III. Sahlungsfrist für persönliche Forderungen. 
1. Für die Forderung muß eine Hypothek gestellt sein. 
a) eine Hypothek. Genügt cine Vormerkung? 
a. Bejahend (zu val. Bd. 3, 74). 
Predari, Gruchots Beitr. 61 510. Eine Hypothelenvormerkung ist noch keine 
Hypothek. Immerhin ist sie, mag man über die Natur der Vormerkung denken, wie man 
will, mindestens eine werdend e Hypothek; sie schafft für diese die Rechtsgrundlage und 
steht der Belastung des Grundslücks nahe, wie sie denn in der Zwangsversteigerung als 
Belastung behandelt wird. Das Endziel des Vormerkungsgläubigers ist auf Befriedigung 
aus dem Grundstück gerichtet. Erwägt man dies und faßt man ferner ins Auge, daß dem 
Eigentümer des Grundstücks dieses erhalten und ihm tunlichst Erleichterung unter dem 
jetzigen, der Beschaffung von flüssigen Geldmitteln ungünstigen Verhältnissen gewährt 
werden soll, so wird man sich zu einer mit dem Wortlaut nicht gänzlich unvereinbaren aus-
	        
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