Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

30 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
dehnenden Auslegung der Verordnung wohl entschließen können. Soll der Eigentümer 
dem Borgemerkten gegenüber, dessen Rechtslage doch schwächer ist als die des Hypotheken-- 
gläubigers, des Schutzes entbehren, den er dem letzteren gegenüber genießt? 
6. Verneinend (zu vgl. Bd. 3, 74). 
b) Bestellung einer Hypothek. 
(Erläuterung a, 5, y da bis 7)F in Bd. 3, 74.) 
G. Stillschweig a. a. O. 23 schließt sich unter Aufgabe seiner in Bd. 3, 75 paa 
mitgeteilten Ansicht der dort unter 7686 erörterten Meinung von Nußbaum, Zweigert 
und Scholz an. 
es. Pos Uschr. 16 110 (Posen IV). Die Anwendung der VO. auf Sicherungshypo- 
theken, die gegen den Erstcher eines Grundstücks gemäß § 118 R3 G. eingetragen sind, 
ist zwar grundsätlich statthaft, jindet aber ihre selbstverständliche Begrenzung in der 
Schranke, die der Anwendung dieser VO. allgemein gezogen ist, daß sie nämlich durch 
die Lage des Schuldners gerechtfertigt sein muß (5 1). Diese Voraussetzung trifft indes 
jedenfalls dann nicht zu, wenn der Ersteher das Grundstück erstanden hat einerseits, 
ohne im Besitze der Mittel zur Erfüllung aus dem Meistgebot zu sein, andererseits 
ohne Nötigung, das Grundstück zur Verhütung eigener Verluste zu erstehen. Das Be- 
schwerdegericht hat auch erwogen, ob eine dem Ersteher günsligere Beurteilung hier um 
deswillen gerechtfertigt ist, weil er nach dem mit den Gläubigern H. und E. getroffenen 
Ablommen damit gerechnet hat und hat rechnen dürfen, daß er diese Gläubiger wegen 
ihrer Hypotheken nicht alsbald zu befriedigen brauche. Indes kann es nicht als zulässig 
gelten, dem Hypothekenschuldner auf Grund vertraglich begründeter Einwendungen 
gegen den Anspruch des Gläubigers die Rechtsbehelfe der Notverordnung vom 8. 6. 16 
zu gewähren. Es muß dem Schuldner vielmehr überlassen bleiben, solche Einwendungen 
auf dem dafür gesetzlich geordneten Wege des § 767 8PO. (5 795) geltend zu machen. 
Auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß ist auf diesem 
Wege (5 769 ZPO.) erreichbar. 
Abschnitt IV in Vd. 3, 79. 
V. Keine Sahlungsfrist, falls sie einen unverhältnismäßigen Nachteil 
des Gläubigers enthielte. 
1. Allgemeine Leitsätze in BP-d. 3, 79; 4, 745. 
2. Einzelheiten. 
(Erläuterung à bis g in Bd. 3, 81.) 
hn) JW. 17176 (HypEinig A. Frankfurt a. M.). Stundungohne Erhöhung des 
Zinsfußes. Die Angaben des Schuldners über seine ungünstige Lage, seine Ausfälle und 
die Unmöglichkeit zur Beschaffung von Ersatz-Hypotheken, treffen in vollem Umfange zu. 
Eine Stundung auf ein Jahr ist deshalb dringend zu befürworten. Was die Höhe des 
Zinsfußes betrifft, so erscheint es ebenso durchaus berechtigt, wenn Schuldner verlangt, 
daß ihm die Stundung ohne Zinserhöhung gewährt wird. An sich würde eine Erhöhung 
auf 4½ Proz. bei der jetzigen Lage des Geldmarktes nicht unangemessen sein, wenn 
Schuldner in der Lage ist, die Erhöhung tragen zu können. Letzteres trifft aber bei dem 
Antragsteller ohne dessen Verschulden nicht zu. Vor allem aber hat die Gläubigerin nach 
Angabe des Schuldners sich bereits 2 Jahre lang 5 Proz. zahlen lassen, ein Satz, der als 
durchaus unangemessen erscheint; die hiesigen Hypothekenbanken verlangen entweder 
gar keine Erhöhung, oder bei leistungsfähigen Schuldnern 4½ Proz.; die Vereinigung 
der Hypothekenbanken, der Gläubigerin sich angeschlossen hat, verlangt seit Januar 1916 
ebenfalls nur 4½ Proz. Wenn Gläubigerin trothdem bisher 5 Proz. erhalten hat, er- 
scheint für die Zukunft eine Erhöhung über den ursprünglichen Satz als ein völlig be- 
begründeter Vorteil, der den Schuldner zu ruinieren geeignet ist. Deshalb sollte Stundung 
auf ein Jahr ohne Zinserhöhung erfolgen.
	        
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