Hypothekenverordnung v. 8. Juni 1916. 81. 31
i) JW. 17 624 (Hyp Einig A. Berlin). Die ungewöhnlich hohen Mehrzinsen können
nach Ansicht des Hypothekeneinigungsamtes für die Entscheidung der Frage, ob für die
Gläubigerin unverhältnismäßige Nachteile entstehen können, nicht berücksichtigt werden,
da die Entstehung dieser Strafzinsen von Umständen abhängt, die ein durch den Krieg
in Not geratener Schuldner in der Regel nicht zu vertreten hat.
k) JW. #17 561 (HypEinig A. Karlsruhe). UÜber die Einstellung der Zwangsver-
steigerung unter der Bedingung der Sicherheitsleistung für notwendige Reparaturkosten.
1) JIW. 17 361 (HypEinig A. Berlin). Der objekliv angemessene Zinsfuß ist der
Zwangsstundung der Hypothek regelmäßig selbst dann zugrunde zu legen, wenn der
Schuldner bereits einen höheren Zinsfuß angeboten hatte.
m) Stillschweig a. a. O. 35. Die Gewährung der Frist darf nicht zu einem Rechts-
verlust für den Gläubiger führen; das wäre der Fall, wenn der Gläubiger nach § 10 Nr. 4
Z6. den Rang seiner Zinsforderung verlieren würde (vgl. § 10 Note 12), ferner wenn
der Gläubiger der Sicherungshypothek des 54 128 ZVG. durch die Zahlungsfrist gehindert
werden würde, die Fristen der 118, 129 8VG. zu wahren und man sich nicht der Auf-
fassung anschließen wollte, daß diese Fristen ruhen. In diesen Fällen hört das richter-
liche Ermessen auf, die Fristgewährung ist absolut unstatthaft, sie würde eine Rechts-
verletzung enthalten, die der Revision unterläge.
n) Stillschweig a. a. O. 36. Bei dem Für und Wider muß auch das Interesse
des nachstelligen Hypothekengläubigers berücksichtigt werden (und zwar regelmäßig im
Sinne eines verstärkten Schutzes des Schuldners). Das folgt zwar nicht aus dem Wort-
laut, wohl aber aus der in der Begründung zutage getretenen Absicht des Gesetzgebers,
in dem Schuldnerschugtz mittelbar einen Schutz des den Verlust seiner Hypothek besorgenden
Gläubigers zu schaffen.
VI. Der Antrag auf Bewilligung der Sahlungsfrist.
(zu vgl. Bd. 3, 81.)
Stillschweig a. a. O. 31.
a) Im Anwaltsprozesse ist der Antrag dem Anwaltszwang unterworfen.
b) Er ist in der mündlichen Verhandlung zu stellen; schriftlicher Antrag reicht nicht
aus; Fristbewilligung in einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist nicht
möglich.
c) Der Antrag kann in der Berufungsinstanz nachgeholt werden, gleichgültig,
wer das Rechtsmittel eingelegt hat; denn maßgebend ist §8 528 3PO., nicht
5*536 (a. A. Güthe, Gruchots Beitr. 59, 55) Nachholung in der Revisions-
instanz ist unzulässig (Zweigert Note 1 Abs. 2). Auch die Nachholung im
Einspruchsverfahren ist unzulässig.
d) Die Entscheidung über die Zahlungsfrist, mag sie abgelehnt oder bewilligt sein,
ist mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln anfechtbar, auch mit der Revision (eine
Ausnahme stellt 37 auf). Es ist gleichgültig, ob die Entscheidung über die Zahlungs
frist allein oder zugleich mit der Hauptsache angefochten wird. Vgl. hierzu die
Gesetzesmaterialien zu § 721 ZPO., mitgeteilt bei Sydow-Busch.
e) Bei Übergehung des Antrags ist Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO. zu-
lässig (§ 721 Abs. 2 und § 716 ZRPO.).
f) Der Antrag ist ein Verteidigungsmittel im Sinne des § 279 8PO.; er kann
unter den dort angeführten Voraussetzungen wegen Verschleppungsabsicht des
Beklagten zurückgewiesen werden. Steht nach umfangreicher Beweisaufnahme
die Verurteilung des Beklagten bevor, so muß seine Absicht, den Prozeß durch
den nunmehr gestellten Fristantrag zu verschleppen — es müßle nach § 13 BO.
das Hypothekeneinigungsamt gehört werden — vereitelt werden können.
8) Der Antrag kann auch im Urkundenprozeß gestellt werden (5 592 S. 2 BPO.).
Die im #* 595 ZPO. vorgeschriebene Beschränkung der Beweismittel bezieht