Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszelt. 
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sich nur auf die Beweispflicht, nicht aufs die in 3 1 Abs. 2 BO. vorgesehene Pflicht 
zur Glaubhaftmachung; diese kann schlechthin in der in § 294 8#O. geregelten 
Weise, z. B. auch durch Berufung auf Zeugen, die zur Stelle sind, erfolgen. 
Eine Verzögerung des Verfahrens tritt nicht ein. 
h) Der Antrag ist als Eventualantrag auch zulässig, wenn der Beklagte den Anspruch 
selbst bestreitet, dies folgt auch aus # 7. 
VII. Ist ein Derzicht auf die Bewilligung zulässig? 
1. Bejahend in Bd. 3, 82. 
2. Verneinend (zu vgl. Bd. 3, 82; 4, 745.) 
IJW. 17 672 (HypEinig A. Berlin). Das Einigungsamt geht davon aus, daß der 
Verzicht des Schuldners auf den Schutz der Kriegsverordnungen unwirksam ist. Die 
Hypothelkenverordnung verfolgt aus allgemeinen volkswirkschaftlichen Erwägungen heraus 
den Zweck, die wirtschaftliche Existenz der Schuldner gegen die nicht voraussehbare 
Einwirkung der Kriegsverhältnisse so weit zu schützen, wie dies durch die in der Hypo- 
thekenverordnung vorgesehenen Fristbewilligungen möglich ist. Mit diesem Zweck stände 
die Anerkennung eines Verzichts auf künftigen Kriegsschutz in Widerspruch, zumal voraus- 
sichtlich sonsl gerade die am meisten schutzbedürftigen Schuldner von den Gläubigern 
in großem Umfange zur Abgabe derartiger Verzichtserklärungen veranlaßt werden dürften. 
VIII. Nostenfolgen. 
DJZ. 17 444, OL#G. 35 42, Pos Mschr. 16 111 (Posen V). In den ss 1, 2 BRVO. 
vom 8. 6. 16 ist keine Bestimmung über die Kostentragung enthalten, wie in s 16, 17, 
die über die Kosten der Fälle der ## 4, 7, 9, 10 und 8. Es gelten also die allgemeinen 
Regeln der K 91ff. SPO.; es käme mithin der §5 93 3PO. den Beklagten zugute, wo- 
nach der Kläger die Kosten zu tragen hätte, falls die Beklagten durch ihr Verhalten zur 
Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben haben. Allein diese Voraussetzung 
liegt nicht vor. 
Die Forderung war zum 1. Oktober 1916 fällig. Er durfte daraufhin Klage er- 
heben. Wenn den Beklagten auch eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist und dies vor 
Erhebung der Klage in Aussicht gestanden haben mag, so änderte das an sich nichts an 
der Fälligkeit der Forderung und der Berechtigung des Klageanspruchs. Die Beklagten 
wollten am Fälligkeitstag (1. Oktober 1916) nicht zahlen. Dem Kläger blieb daher kein 
anderes Mittel, ein vollstreckbares Urteil, wenn auch mit Zahlungsfristbewilligung, zu 
erzielen, als die Klageerhebung. Er war nicht, wie nach § 4 VO. der Schuldner, be- 
rechtigt, durch Anträge beim Amtsgericht die Entscheidung über Festsetzung einer Zahlungs- 
frist herbeizuführen. Sache der Beklagten als Schuldner wäre es vielmehr gewesen, 
nach §& 4 VO. sich beim Amtsgericht eine Zahlungsfrist zu erwirken. Hätten sie dies getan, 
so würde die Klageerhebung voraussichtlich nicht nötig geworden und würde alsdann 
in Frage gekommen sein, ob der Kläger nicht auch die Kosten der trotzdem erhobenen 
Klage zu tragen gehabt hätte. 
Daß die Fristbewilligung des Prozeßgerichts als solche den Kläger kostenpflichtig 
machen soll, wenn er bei Erhebung der Klage darauf nicht Rücksicht genommen hat, lann 
nicht angenommen werden. Es ist zu beachten, daß nach 85 16, 4 VO., selbst wenn das 
Amtsgericht auf Antrag der Schuldner die Zahlungsfrist bewilligt hat, die Kosten den 
Schuldnern auferlegt werden können. Der Gläubiger kann auf Grund der dem Schuldner 
gewährten Vergünstigung, die schon an sich die Gläubiger benachteiligt, nicht noch außer- 
dem regelmäßig mit den Kosten belaslet werden. 
Bei einer gegenteiligen Annahme wäre der Gläubiger vollständig der Willkür des 
Schuldners preisgegeben und an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert, will 
er nicht Gefahr laufen, mit den Kosten seiner Rechtsverfolgung belastet zu werden. Denn 
ihm sehlt jede andere Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel gegen seinen Schuldner zu
	        
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