B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszelt.
S
sich nur auf die Beweispflicht, nicht aufs die in 3 1 Abs. 2 BO. vorgesehene Pflicht
zur Glaubhaftmachung; diese kann schlechthin in der in § 294 8#O. geregelten
Weise, z. B. auch durch Berufung auf Zeugen, die zur Stelle sind, erfolgen.
Eine Verzögerung des Verfahrens tritt nicht ein.
h) Der Antrag ist als Eventualantrag auch zulässig, wenn der Beklagte den Anspruch
selbst bestreitet, dies folgt auch aus # 7.
VII. Ist ein Derzicht auf die Bewilligung zulässig?
1. Bejahend in Bd. 3, 82.
2. Verneinend (zu vgl. Bd. 3, 82; 4, 745.)
IJW. 17 672 (HypEinig A. Berlin). Das Einigungsamt geht davon aus, daß der
Verzicht des Schuldners auf den Schutz der Kriegsverordnungen unwirksam ist. Die
Hypothelkenverordnung verfolgt aus allgemeinen volkswirkschaftlichen Erwägungen heraus
den Zweck, die wirtschaftliche Existenz der Schuldner gegen die nicht voraussehbare
Einwirkung der Kriegsverhältnisse so weit zu schützen, wie dies durch die in der Hypo-
thekenverordnung vorgesehenen Fristbewilligungen möglich ist. Mit diesem Zweck stände
die Anerkennung eines Verzichts auf künftigen Kriegsschutz in Widerspruch, zumal voraus-
sichtlich sonsl gerade die am meisten schutzbedürftigen Schuldner von den Gläubigern
in großem Umfange zur Abgabe derartiger Verzichtserklärungen veranlaßt werden dürften.
VIII. Nostenfolgen.
DJZ. 17 444, OL#G. 35 42, Pos Mschr. 16 111 (Posen V). In den ss 1, 2 BRVO.
vom 8. 6. 16 ist keine Bestimmung über die Kostentragung enthalten, wie in s 16, 17,
die über die Kosten der Fälle der ## 4, 7, 9, 10 und 8. Es gelten also die allgemeinen
Regeln der K 91ff. SPO.; es käme mithin der §5 93 3PO. den Beklagten zugute, wo-
nach der Kläger die Kosten zu tragen hätte, falls die Beklagten durch ihr Verhalten zur
Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben haben. Allein diese Voraussetzung
liegt nicht vor.
Die Forderung war zum 1. Oktober 1916 fällig. Er durfte daraufhin Klage er-
heben. Wenn den Beklagten auch eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist und dies vor
Erhebung der Klage in Aussicht gestanden haben mag, so änderte das an sich nichts an
der Fälligkeit der Forderung und der Berechtigung des Klageanspruchs. Die Beklagten
wollten am Fälligkeitstag (1. Oktober 1916) nicht zahlen. Dem Kläger blieb daher kein
anderes Mittel, ein vollstreckbares Urteil, wenn auch mit Zahlungsfristbewilligung, zu
erzielen, als die Klageerhebung. Er war nicht, wie nach § 4 VO. der Schuldner, be-
rechtigt, durch Anträge beim Amtsgericht die Entscheidung über Festsetzung einer Zahlungs-
frist herbeizuführen. Sache der Beklagten als Schuldner wäre es vielmehr gewesen,
nach §& 4 VO. sich beim Amtsgericht eine Zahlungsfrist zu erwirken. Hätten sie dies getan,
so würde die Klageerhebung voraussichtlich nicht nötig geworden und würde alsdann
in Frage gekommen sein, ob der Kläger nicht auch die Kosten der trotzdem erhobenen
Klage zu tragen gehabt hätte.
Daß die Fristbewilligung des Prozeßgerichts als solche den Kläger kostenpflichtig
machen soll, wenn er bei Erhebung der Klage darauf nicht Rücksicht genommen hat, lann
nicht angenommen werden. Es ist zu beachten, daß nach 85 16, 4 VO., selbst wenn das
Amtsgericht auf Antrag der Schuldner die Zahlungsfrist bewilligt hat, die Kosten den
Schuldnern auferlegt werden können. Der Gläubiger kann auf Grund der dem Schuldner
gewährten Vergünstigung, die schon an sich die Gläubiger benachteiligt, nicht noch außer-
dem regelmäßig mit den Kosten belaslet werden.
Bei einer gegenteiligen Annahme wäre der Gläubiger vollständig der Willkür des
Schuldners preisgegeben und an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert, will
er nicht Gefahr laufen, mit den Kosten seiner Rechtsverfolgung belastet zu werden. Denn
ihm sehlt jede andere Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel gegen seinen Schuldner zu