Hypothekenverordnung v. 8. Juni 1916. & 2. 33
erzielen, als die Klage auf Zahlung. Die Fristbewilligung durch das Prozeßgericht setzt
eine Klageerhebung des Gläubigers nach § 1 VO. voraus und kann hier nur nach dem
Anhängigwerden des Rechtsstreits erfolgen; dem Gläubiger fehlt auch jede Möglichkeit,
vorher zu ermessen, ob und in welcher Höhe die Wohltat der Stundung bewilligt
werden wird. .
§2.
Fuhaltsübetflcht.
I.ZahlungsfktstfükdoSRapitaleinckHYpos« 1.UttendetBedingungllls4.
thekufw.11183,V33. « 2.Jnhaltdeth-dingung11184,1VNS.
lt.5ohlungsfkisiffchebenleiftungen11183. Z.FestsetzungdetöedinguagInst-.
III. Bewilligung der Sablungsfrist unter einer 4. Folgen der Bedingung III 85.
Zedingung III 83. 6 IV. Beginn der Sahlungsfrist III 86.
I. Sahlungsfrist für das Kapital einer Hrpothek oder Grundschuld oder für
die Ablösungssumme der Kentenschuld.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 3, 83.)
6. Stillschweig a. a. O. 38. Aus der Zulässigkeit der verschiedenen Bemessung
der Frist für Kapital und Zinsen folgt, daß, wenn Kapital und Zinsen gleichzeitig als
Haupt- und Nebenforderung geltend gemacht werden, eine zwiefache Fristbestimmung
zulässig ist, und daß auch hier die Frist für die Zinsen sechs Monate nicht überschreiten darf.
II. Sahlungsfrist für Mebenleistungen.
(Zu vgl. Bd. 3, 83.)
1. Stillschweig a. a. O. 38. Zu den Nebenleistungen gehören in erster Reihe
die Prozeßkosten, auch die Gerichtskosten, soweit sie bei der die Befriedigung aus dem Grund-
stück bezweckenden Rechtsverfolgung entstanden sind, mögen sie durch den Prozeß oder
die Zwangsvollstreckung (was für die Fälle der Is 4, 9, 10 VO. in Betracht kommt) ver-
ursacht sein; denn auch für diese Kosten haftet das Grundstück kraft der Hypothek.
2. Stillschweig a. a. O. 39. Ob die Beträge, die bei Tilgungshypotheken behufs
allmählicher Kapitalstilgung zu entrichten sind, als Kapital im Sinne der Vorschrift oder
als Nebenleistung zu behandeln sind, ist zweifelhaft. Besteht die Tilgungsrate in fest be-
stimmten Beträgen (1000 Mk., 2000 Mk.), so kann ein Zweifel am Kapitalcharakter freilich
nicht obwalten. Anders, wenn die Tilgungsrate in Zuschlägen zu den Zinsen besteht.
Hier handelt es sich um Nebenleistungen.
III. Bewilligung der Sahlungsfrist unter einer Bedingung.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 3, 84.)
2. Inhalt der Bedingung.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 3, 84; 4 in Bd. 4, 745.)
5. Stillschweig a. a. O. 41. Dic amtliche Begründung (zu § 2) und ihr folgend
Scholz (S. 994), Zweigert (S. 20), wollen indirekt eine „konstitutive Kraft“ der Be-
dingung einführen, indem sie das Gericht für befugt erachten, die Ubernahme einer Ver-
pflichtung durch den Schuldner als Bedingung zu setzen (z. B. in Zukunft höhere Zinsen
zu zahlen), und zwar wird empfohlen, die ÜUbernahme der Verpflichtung in urkundlicher,
vollstrecbarer Form unter Eintragung in das Grundbuch, als Bedingung zu stellen.
Dem ist nicht beizutreten; eine solche Bedingung ist unzulässig. Es wird übersehen, daß
die einseitige Erklärung des Schuldners ohne jede Rechtswirkung ist; zur Wirksamkeit
gehört die, wenn auch sormlose Zustimmung des Gläubigers, ein (einseitiger oder zwei-
seitlger) Vertrag. Die Bedingung würde also, wenn sie überhaupt Sinn haben soll, darauf
abzustellen sein, daß Schuldner und Gläubiger sich verständigen, eine Vereinbarung
treffen. Dann aber wäre die Gewährung des Rechtsbehelfs, der Zahlungsfrist, nicht in
Kriegsbuch. Bd. 5. 8