34 B. Geltendmachung von Aniprüchen während der Kriegszelt.
das Ermessen des Gerichts, sondern des Gläubigers selbst geslellt, d. h. das Gesetz wäre
auf einem Umwege ausgeschaltet, es würde sich selbst negieren. Vereinbarungen zu treffen,
bleibt den Beteiligten überlassen (z. B. vor dem Einigungsamt oder in einem gerichtlichen
Sühnetermin); Inhalt der gerichtlich zu setzenden Bedingung können sie aber nicht sein.
6. Stillschweig a. a. O. 43. Als unzulässig muß die von ausländischen Gläubigern
neuerdings wiederholt in Antrag gebrachte Bedingung bezeichnet werden, daß eine Ver-
schlechterung der Valuta vom Schuldner getragen wird. Das würde eine Schädigung
der deutschen Valuta zur Folge haben und daher den allgemeinen Zwecken der deutschen
Kriegsgesetzgebung widersprechen.
IV. Beginn der Sahlungsfrist.
(Zu vgl. Bd. 3, 86.)
RG. V., JW. 17 71918. Nach 5# #2 Abs. 2 VO. beginnt die Zahlungsfrist, wenn sie
vom Prozeßgericht (§ 1 Abs. 1) bewilligt wird, mit der „Verkündung des Urteils“. Unter
diesem Urteil mag allerdings, wenn der Beklagte zum erstenmal in der Berufungsinstanz
die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragt und der Ber. in seinem Urteil den Antrag
stattgibt, das Bll. zu verstehen sein mit Rücksicht darauf, daß erst durch dieses vom Berf.
erlassene Urteil eine Frist bewilligt wird und auch das in der höheren Instanz entscheidende
Gericht als Prozeßgericht im Sinne des # 1 Abs. 1 zu erachten ist. Wenn aber bereits
der erste Richter auf den schon vor ihm vom Beklagten gestellten Antrag eine Zahlungs-
frist in seinem Urteil bestimmt, der Beklagte mit der Berufung gegen dieses Urteil die
Verlängerung der Frist begehrt hat und vom BG. die Frist verlängert wird, so hat die
verlängerte Frist als bereits mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils begonnen
zu gelten. Eine einjährige Frist mit der Bestimmung zu bewilligen, daß sie erst mit der
Verkündung des Berufungsurteils beginnen solle, war der Ber R. gar nicht befugt.
84.
Stundungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits.
Juhaltsübersicht.
1. Allgemoeine Grundsätze III 86. E III. Stundung cines vollstreckbaren Anspruchs
1. Suständigleit III 86. III 88, V 35.
2. AUnerlennung des Auspruchs 111 87. 1. Allgemeines III 88, V 85.
a) Der Aufspruch 111 67. 2. Dor Beginn der Swangspvollstreckung
b) Die Anerken##ung III 87, V 5—. III 88.
J. Mangel an Rechtshängigkeit III 67. 3. Nach Beginn der Swangspollstreckung
II. Stundung eines nicht vollstreckb. Anspruchs III 88.
III 8. IV. Anfechtung der Entscheidung 1I1 89, IV 740.
I. Allgemeine Grundsätze.
(Abschnitt 1 in Bd. 3, 86.)
2. Anerkennung des Anspruchs.
(Unterabschnitt u in Bd. 3, 87.)
b) Die Anerkennung.
(Erläuterung a, 8 in Bd. 3, 87.)
7. Stillschweig a. a. O. 48. Der Anspruch kann nur insoweit zum Gegenstand
des Verfahrens und der Entscheidung gemacht werden, als der Schuldner ihn anerkennt,
im Gegensatz zum Prozeß, in dem allein der Antrag des Gläubigers hierfür bestimmend
ist. Die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 3 PO. findet daher sinngemäße Anwendung;
an Stelle des bestimmten Antrages tritt das bestimmte Anerkenntnis; es ist der Umfang
des anerkannten Anspruchs genau zu bezeichnen, namentlich auch bezüglich der Neben-
leistungen (z. B. Straszinsen), damit Ansprüche, die streitig sind, als solche erkannt und