Hypothekenverordnung v. B. Juni 1916. 88 8, 9. 37
z 892 und der & 1157 Abs. 2 BG#B., soweit der letztere auf den § 892 Bezug nimmt, finden
für den Einwand der Stundung keine Anwendung; es gilt vielmehr § 404 BGB.; der
Eigentümer kann sich gegenüber dem Erwerber der Hypothek schlechthin auf die Zahlungs-
frist berufen.
12. Stillschweig a. a. O. 67. Es ist zu untersuchen, welchen Anspruch der
Schuldner anzuerkennen hat. Das Gesetz ist nicht kllar. Worum es sich handelt, zeigt sich
besonders, wenn der Schuldner die Beseitigung einer Folgeforderung, etwa erhöhter
Strafzinsen beantragt. Soll er hier anerkennen, daß er die Straszinsen verschuldet, ob-
wohl er deren Beseitigung verlangt, oder soll er die Grundsorderung anerkennen? Das
letztere hat keinen rechten Sinn, weil diese gar nicht Gegenstand des Verfahrens ist; das
erstere ist nicht so befremdlich, als es auf den ersten Blick erscheinen mag, weil das An-
erkenntnis hier nicht zur Berurteilung führt; trotzdem bleibt es hart und man sieht seine
Notwendigkeit nicht ein, am wenigsten, wenn ein Vollstreckungstitel vorhanden ist. Die
gleiche Frage erhebt sich, wenn die Rechtsfolge in der vorzeitigen Fälligkeit der Schuld
besteht. Soll der Schuldner den Grundanspruch schlechthin oder erst für den Zeitpunkt der
normalen Fälligkeit anerkennen? Eine Lösung ist kaum zu finden; es scheint, als ob das
Anerkenntinis des Folgeanspruchs bzw. der vorzeitigen Fälligkeit der Absicht des Gesetzes
entspricht. Da dem Anerkenntnis überhaupt keine besondere Bedeutung zukommt, so
dürfte es das Richtige sein, kein erhebliches Gewicht auf das Erfordernis zu legen und
das Anerkenntnis in der einen wie der anderen Art zuzulassen. Die Praxis hat bereits
gezeigt, daß Schuldner Bedenken tragen, Strafzinsen, deren Beseitigung sie erstreben,
anzuerkennen; sie können an sich auch ohne das Anerkenntnis beseitigt werden. Der
sormellen Vorschrift wird genügt, wenn die Grundsorderung anerkannt wird. Beim
Vorliegen eines Vollstreckungstitels ist auch das nicht einmal erforderlich.
Die Ablehnung des Rechtsbehelfs hat Verurteilung, die Bewilligung Klageabweisung
zur Folge. Kläger kann im Falle der Geltendmachung der vorzeitigen Fälligkeit die Ab-
weisung verhüten, indem er allein oder in einem Hilfsantrag Verurteilung für den Zeit-
punkt der normalen Fälligkeit verlangt (6§ 257 ZP.). Einer besonderen Anordnung
der Rechtsfolgenbeseitigung in der Urteilsformel bedarf es hiernach nicht; bei der Ab-
welsung des Folgeanspruchs ist für sie kein Raum; bei der Abweisung wegen Beseitigung
der vorzeitigen Fälligkeit kann sie zur Erläuterung der materiellen Tragweite des Urteils
dienen; überflüssig ist sie auch hier, da sich dessen Bedeutung aus den Gründen ergibt.
13. Stillschweig a. a. O. 69. Die vorläufige Anordnung kann auch vor Beginn
der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Schuldners erlassen werden. Sie umfaßt die
vorläufige Unzulässigkeit des & 4 und setzt, ebensowenig wie diese, Zustellung des Titels
und Vollstreckungsklausel voraus.
14. Stillschweig a. a. O. 70. Da dem Beschlußgericht die Aufhebung der einzelnen
Vollstreckungsmaßregel in der endgültigen Entscheidung übertragen ist, so wird man
annehmen dürfen, daß es neben der vorläufigen Einstellung der Gesamtvollstreckung
zugleich eine einzelne Vollstreckungsmaßregel vorläufig einstellen dars, auch wenn es
mit dem Vollstreckungsgericht nicht zusammenfällt, z. B. die vorläusige Einstellung der
Vollziehung des Haftbefehls zur Erzwingung des Offenbarungseides. Wird die Rechts-
folge in der endgültigen Entscheidung beseitigt, so ist die Bollstreckungsmaßregel definitiv
aufzuheben, wird die Anordnung verweigert, so ist zugleich die vorläufige Anordnung
aufzuheben.
15. Stillschweig a. a. O. 70. Hat das Prozeßgericht die Anordnung abgelehnt,
so ist die Rechtsfolge festgestellt, der Schuldner ist zur Leistung des vorzeitig fällig ge-
wordenen Kapitals oder des Folgeanspruchs verurteilt (und zwar rechtskräftig; denn
sonst ist das Beschlußver fahren überhaupt unzulässig, & 9 Abs. 1 a. E.). Die Sache liegt
genau so, wie bei der Ablehnung der Zahlungsfrist durch das Prozeßgericht. Eine ab-
weichende Anordnung durch das Beschlußgericht würde die materielle Rechtskraft des
Urteils verletzen, auch zu einer rechtspolitisch unmöglichen Konkurrenz der Gerichte führen
(a. A. Scholz S. 998 gegen Ende).