Hypothelenverordnung v. 8. Junt 1916. 8 12. 41
Der Betreibende hat nämlich an Zinsen zu fordern:
a) 4 Proz. von 60 000 M. vom 1. April 1917 bis 1. Juni 1917 400 M.
b) den Betrag der Zinssicherungshypothe 4500 „
Tec) 4 Proz. von 4500 M. vom 1. April 1917 bis 1. Juni 1917 30 „
4930 M.
Würde der Ersteher am 1. Juni 1917 die Einstellung beantragen, so wäre sie gemäß
§ 10 Nr. 2 aus gleichem Grunde von vornherein abzulehnen.
8. Stillschweig, JW. 17 528. Die Einstellung ist nur hinsichtlich der Zinsen ab-
zulehnen.
9. Stillschweig, JW. 17 528. Ist der Beteiligte selbst der betreibende Gläubiger
und wachsen die Zinsen seiner eigenen Hypothek, wegen deren er das Verfahren betreibt,
auf einen zweijährigen Rückstand an, so ist die Einstellung nur hinsichtlich der Zinsen
aufzuheben. In allen anderen Fällen ist die Einstellung auch hinsichtlich des Kapitals
aufzuheben.
IV. Dorläufige Anordnungen.
(Zu vgl. Bd. 3, 96.)
Stillschweig a. a. O. 75. Eine vorläusige Anordnung, wie sie & 4 Abs. 4 und
§9 Abs. 3 zuläßt, ist hier nicht vorgesehen. Man wird sie in rechtsähnlicher Anwendung
dieser Vorschriften auch hier für zulässig erachten müssen (Zweigert, Note 2). Praktische
Bedeutung kommt ihr nur für den Fall zu, daß die Zwangsversteigerung noch nicht ein-
geleitet ist; sie dient cben dazu, diese Einleitung während des durch Anhörung des
Gläubigers und des Hypothekeneinigungsamts eintretenden Schwebezustandes zu ver-
hüten. Ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Anordnung gibt es hier ebensowenig, wie
in den 4, 9.
812.
Inhaltsübersicht.
1. Anwendungsgeblet III 96. l V.VicEntscheidungübctdcnUnttagUlyss,
n.viewekkicmetzungmai-»Ah I V 43.
III. Nichtgedeckter Anspruch innerkalb der ersten VI. Das RNechesmittel gegen die Dersagung des
drei Vierteile des Wertes III 96, IV 747. Suschlags III 100.
IV. Der Antrag der Bercchtigten III 97, V43.
(Abschnitt I in Vd. 3, 96.)
II. Die Wertfestsetzung.
(Zu vgl. in Bd. 1, 388; 2, 139; 3, 96.)
1. Fröhlich, ZBl FG. 17 494. In Preußen kann das Vollstreckungsgericht nach
#* 6 Abs. 3a der Allgem. BVerf. des Justizministers und Finanzministers über gerichtliche
Landesstempelsachen vom 28. Juli 1909 (JIM#lI. 239) den Wert des Grundstücks ent-
weder selbst bestimmen oder den Vorsitzenden der Steuerveranlagungskommission
um Auskunft darüber ersuchen, wie hoch das Grundstück zur Ergänzungssteuer veranlagt
ist. Die Veranlagung erfolgt nach dem Voranschlag des Katasterkontrolleurs. Dieser
berechnet den Wert ländlicher Grundstücke nach dem Flächeninhalt, der Werttlasse, zu
der die Grundstücke bei Einführung der Grundsteuer Anfang der 60er Jahre des ver-
gangenen Jahrhunderts eingeschätzt worden sind, und nach den Durchschnittspreisen;
den Wert von Gebäuden nach dem Gebäudesteuernutzungswerte, der alle 15 Jahre neu
geschätzt wird. In beiden Fällen werden die letzten Erwerbspreise berücksichtigt. In
einem Falle wurde der Wert des Grundstücks vom Vorsigenden der Steuerveranlagungs-
kommission auf 40 000 M., vom Gemeindevorsteher — anscheinend mit Rücksicht auf den
Bauzustand — auf 30 000 M. angegeben. Für die Erhebung von Steuer und Stempel
ist diese Steuer ausreichend. Für den Fall des § 12 der Hypothekenverordnung wäre