Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Hypothelenverordnung v. 8. Junt 1916. 8 12. 41 
Der Betreibende hat nämlich an Zinsen zu fordern: 
a) 4 Proz. von 60 000 M. vom 1. April 1917 bis 1. Juni 1917 400 M. 
  
b) den Betrag der Zinssicherungshypothe 4500 „ 
Tec) 4 Proz. von 4500 M. vom 1. April 1917 bis 1. Juni 1917 30 „ 
4930 M. 
Würde der Ersteher am 1. Juni 1917 die Einstellung beantragen, so wäre sie gemäß 
§ 10 Nr. 2 aus gleichem Grunde von vornherein abzulehnen. 
8. Stillschweig, JW. 17 528. Die Einstellung ist nur hinsichtlich der Zinsen ab- 
zulehnen. 
9. Stillschweig, JW. 17 528. Ist der Beteiligte selbst der betreibende Gläubiger 
und wachsen die Zinsen seiner eigenen Hypothek, wegen deren er das Verfahren betreibt, 
auf einen zweijährigen Rückstand an, so ist die Einstellung nur hinsichtlich der Zinsen 
aufzuheben. In allen anderen Fällen ist die Einstellung auch hinsichtlich des Kapitals 
aufzuheben. 
IV. Dorläufige Anordnungen. 
(Zu vgl. Bd. 3, 96.) 
Stillschweig a. a. O. 75. Eine vorläusige Anordnung, wie sie & 4 Abs. 4 und 
§9 Abs. 3 zuläßt, ist hier nicht vorgesehen. Man wird sie in rechtsähnlicher Anwendung 
dieser Vorschriften auch hier für zulässig erachten müssen (Zweigert, Note 2). Praktische 
Bedeutung kommt ihr nur für den Fall zu, daß die Zwangsversteigerung noch nicht ein- 
geleitet ist; sie dient cben dazu, diese Einleitung während des durch Anhörung des 
Gläubigers und des Hypothekeneinigungsamts eintretenden Schwebezustandes zu ver- 
hüten. Ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Anordnung gibt es hier ebensowenig, wie 
in den 4, 9. 
812. 
Inhaltsübersicht. 
1. Anwendungsgeblet III 96. l V.VicEntscheidungübctdcnUnttagUlyss, 
n.viewekkicmetzungmai-»Ah I V 43. 
III. Nichtgedeckter Anspruch innerkalb der ersten VI. Das RNechesmittel gegen die Dersagung des 
drei Vierteile des Wertes III 96, IV 747. Suschlags III 100. 
IV. Der Antrag der Bercchtigten III 97, V43. 
(Abschnitt I in Vd. 3, 96.) 
II. Die Wertfestsetzung. 
(Zu vgl. in Bd. 1, 388; 2, 139; 3, 96.) 
1. Fröhlich, ZBl FG. 17 494. In Preußen kann das Vollstreckungsgericht nach 
#* 6 Abs. 3a der Allgem. BVerf. des Justizministers und Finanzministers über gerichtliche 
Landesstempelsachen vom 28. Juli 1909 (JIM#lI. 239) den Wert des Grundstücks ent- 
weder selbst bestimmen oder den Vorsitzenden der Steuerveranlagungskommission 
um Auskunft darüber ersuchen, wie hoch das Grundstück zur Ergänzungssteuer veranlagt 
ist. Die Veranlagung erfolgt nach dem Voranschlag des Katasterkontrolleurs. Dieser 
berechnet den Wert ländlicher Grundstücke nach dem Flächeninhalt, der Werttlasse, zu 
der die Grundstücke bei Einführung der Grundsteuer Anfang der 60er Jahre des ver- 
gangenen Jahrhunderts eingeschätzt worden sind, und nach den Durchschnittspreisen; 
den Wert von Gebäuden nach dem Gebäudesteuernutzungswerte, der alle 15 Jahre neu 
geschätzt wird. In beiden Fällen werden die letzten Erwerbspreise berücksichtigt. In 
einem Falle wurde der Wert des Grundstücks vom Vorsigenden der Steuerveranlagungs- 
kommission auf 40 000 M., vom Gemeindevorsteher — anscheinend mit Rücksicht auf den 
Bauzustand — auf 30 000 M. angegeben. Für die Erhebung von Steuer und Stempel 
ist diese Steuer ausreichend. Für den Fall des § 12 der Hypothekenverordnung wäre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.