Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

46 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Inland gleichgestellt werden. Für ihren Geschäftsbetrieb wird nur die allgemeine Regel 
der Zulässigkeit gerichtlicher Durchführung berechtigter Ansprüche wiederhergestellt. 
Bei einer Kreditgewährung durch die inländische Niederlassung einer ausländischen, 
insbesondere einer überseeischen Bank, liegt nun der Schwerpunkt der laufmännischen 
Tätigkeit bei dieser Niederlassung selbst. Sie hat die Berbindungen anzuknüpfen, die 
den inländischen Geschäftskreis der Bank begründen und erweitern, sie hat die Sicherheit 
desjenigen, dem der Kredit eröffnet wird, zu prüfen und sich fortlaufend zu vergewissern, 
ihr liegt gegenüber der Hauptleitung der Bank die Verantwortung dafür ob. Ob die 
Wechsel, durch deren Ziehung der Kredit genutzt wird, von der inländischen Niederlassung, 
von der Hauptniederlassung selbst oder von anderen Niederlassungen der Bank oder gar 
von anderen Personen, mit denen die Bank in Geschäftsverbindung steht, eingelöst werden, 
ist verhältnismäßig von geringerer Bedeutung. Wirtschaftlich fallen die Ansprüche, die 
aus einer solchen Kreditgewährung erwachsen, in den Bereich des Betriebes derjenigen 
Niederlassung, welche den Kredit bewilligt hat. Im vorliegenden Falle sprechen zudem 
besondere Umstände dafür, den Klageanspruch als im Betrieb der inländischen Niederlassung 
entstanden anzusehen. Vereinbarungsgemäß sollte zwar der Kredit durch Ziehungen 
der Beklagten auf die Londoner Niederlassung der Bank genutzt werden, die Abdeckung 
der Wechsel aber drei Tage vor Verfall in Hamburg erfolgen. Die Beklagte war auch in 
der Lage, durch Begebung des Sekundawechsels die Vorteile der Kreditgewährung als- 
bald im Inlande wahrzunehmen und hat hiervon Gebrauch gemacht. Dafür, daß die 
Hamburger Niederlassung nur für die Londoner, gleich deren Agentin, tätig gewesen 
wäre, fehlt jeder Anhalt; eine solche Behauptung ist nicht aufgestellt. 
5. DJZ. 17 530, OLG. 35 68, SächsOLG. 38 218, Sächs A. 17 155 (Dresden VIII). 
So gut, wie die Vorschriften des § 1 Abs. 1 keine Anwendung auf Au sprüche finden, die 
im Betriebe der von ausländischen physischen oder juristischen Personen im Inland unter- 
haltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden find, müssen sie im Gegensatz dazu 
Anwendung auf Ansprüche finden, die im Betriebe der von inländischen physischen oder 
juristischen Personen im Ausland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden 
sind. Denn auch das würde entgegen der Absicht der VO. vom 7. August 1914 (ougl. 
Güthe--Schlegelberger, Kriegsbuch 1915 S. 299/300) zu einer Begünstigung im Aus- 
lande wohnender Gläubiger führen. Soweit das OLG. zu Kolmar in dem Beschlusse vom 
12. Dezember 1914 (DJzZ. 1915 Sp. 115) eine abweichende Aufsassung vertritt, kann 
ihm schon deswegen nicht beigetreten werden, weil es die Staatsangehörigkeit und nicht 
den Wohnsitz entscheiden läßt. 
B. Der Inhalt des § 1 Abf. 1. 
(Abschnitt I in Bd. 1, 304:; 2, 85; II in Bd. 1, 306.) 
III. Derboten ist die Geltendmachung vor inländischen Gerichten. 
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 306.) 
2. Geltendmachung im Zivilprozeß. 
2) Fällt unter den Begriff der Geltendmachung auch die negative 
Feststellungsklage? 
(zu vgl. Bd. 1, 306; 2, 85). 
DJZ. 17 342 (Karlsruhe 1). Verneinende Feststellungswiderklagen fallen nicht 
unter das Verbot des § 1 der BR VO. vom 7. August 1914 über die Geltendmachung 
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben; denn dabei handelt 
es sich der Sache nach nur um die Abwehr von gegen diese eingeklagten Ansprüchen; auf 
bloß prozessuale Rechtsschutzansprüche findet die BRV O. aber jedenfalls ihrem Zweck 
nach keine Anwendung.
	        
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