46 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Inland gleichgestellt werden. Für ihren Geschäftsbetrieb wird nur die allgemeine Regel
der Zulässigkeit gerichtlicher Durchführung berechtigter Ansprüche wiederhergestellt.
Bei einer Kreditgewährung durch die inländische Niederlassung einer ausländischen,
insbesondere einer überseeischen Bank, liegt nun der Schwerpunkt der laufmännischen
Tätigkeit bei dieser Niederlassung selbst. Sie hat die Berbindungen anzuknüpfen, die
den inländischen Geschäftskreis der Bank begründen und erweitern, sie hat die Sicherheit
desjenigen, dem der Kredit eröffnet wird, zu prüfen und sich fortlaufend zu vergewissern,
ihr liegt gegenüber der Hauptleitung der Bank die Verantwortung dafür ob. Ob die
Wechsel, durch deren Ziehung der Kredit genutzt wird, von der inländischen Niederlassung,
von der Hauptniederlassung selbst oder von anderen Niederlassungen der Bank oder gar
von anderen Personen, mit denen die Bank in Geschäftsverbindung steht, eingelöst werden,
ist verhältnismäßig von geringerer Bedeutung. Wirtschaftlich fallen die Ansprüche, die
aus einer solchen Kreditgewährung erwachsen, in den Bereich des Betriebes derjenigen
Niederlassung, welche den Kredit bewilligt hat. Im vorliegenden Falle sprechen zudem
besondere Umstände dafür, den Klageanspruch als im Betrieb der inländischen Niederlassung
entstanden anzusehen. Vereinbarungsgemäß sollte zwar der Kredit durch Ziehungen
der Beklagten auf die Londoner Niederlassung der Bank genutzt werden, die Abdeckung
der Wechsel aber drei Tage vor Verfall in Hamburg erfolgen. Die Beklagte war auch in
der Lage, durch Begebung des Sekundawechsels die Vorteile der Kreditgewährung als-
bald im Inlande wahrzunehmen und hat hiervon Gebrauch gemacht. Dafür, daß die
Hamburger Niederlassung nur für die Londoner, gleich deren Agentin, tätig gewesen
wäre, fehlt jeder Anhalt; eine solche Behauptung ist nicht aufgestellt.
5. DJZ. 17 530, OLG. 35 68, SächsOLG. 38 218, Sächs A. 17 155 (Dresden VIII).
So gut, wie die Vorschriften des § 1 Abs. 1 keine Anwendung auf Au sprüche finden, die
im Betriebe der von ausländischen physischen oder juristischen Personen im Inland unter-
haltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden find, müssen sie im Gegensatz dazu
Anwendung auf Ansprüche finden, die im Betriebe der von inländischen physischen oder
juristischen Personen im Ausland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen entstanden
sind. Denn auch das würde entgegen der Absicht der VO. vom 7. August 1914 (ougl.
Güthe--Schlegelberger, Kriegsbuch 1915 S. 299/300) zu einer Begünstigung im Aus-
lande wohnender Gläubiger führen. Soweit das OLG. zu Kolmar in dem Beschlusse vom
12. Dezember 1914 (DJzZ. 1915 Sp. 115) eine abweichende Aufsassung vertritt, kann
ihm schon deswegen nicht beigetreten werden, weil es die Staatsangehörigkeit und nicht
den Wohnsitz entscheiden läßt.
B. Der Inhalt des § 1 Abf. 1.
(Abschnitt I in Bd. 1, 304:; 2, 85; II in Bd. 1, 306.)
III. Derboten ist die Geltendmachung vor inländischen Gerichten.
(Unterabschnitt 1 in Bd. 1, 306.)
2. Geltendmachung im Zivilprozeß.
2) Fällt unter den Begriff der Geltendmachung auch die negative
Feststellungsklage?
(zu vgl. Bd. 1, 306; 2, 85).
DJZ. 17 342 (Karlsruhe 1). Verneinende Feststellungswiderklagen fallen nicht
unter das Verbot des § 1 der BR VO. vom 7. August 1914 über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben; denn dabei handelt
es sich der Sache nach nur um die Abwehr von gegen diese eingeklagten Ansprüchen; auf
bloß prozessuale Rechtsschutzansprüche findet die BRV O. aber jedenfalls ihrem Zweck
nach keine Anwendung.