Gegenmoratorium v. 7. August 1914. 81. 47
(Unterabschnitt b bis p in Bd. 1, 306ff.; 2, 85; 3, 106.)
q) Geltendmachung durch Antrag auf Zuschlagsversagung?
Leipz8. 17 552 (Frankfurt a. M. III). Der Zweck der BRVO. vom 7. August 1914
ist nur der, zu verhũten, daß Auslandsbewohner, die im Auslande durch Moratorium
geschützt sind, im Inland ihre vor dem Kriege entstandenen Forderungen eintreiben und
ihre Ansprüche auf diese Weise verwirklichen. Dagegen sollen diese Personen nicht ge-
hindert sein, ihre Ansprüche bloß zu verteidigen oder der gegebenen Schutzmittel zur Er-
haltung derselben sich zu bedienen (RG. in JW. 15, 1265 10). Das in + 12 der BRB0.
vom 8. Juni 1916 gewährte Recht, die Versagung des Zuschlags zu beantragen, ist nur
ein Mittel, den Gläubiger vor dem Verlust seines Anspruchs zu bewahren. Eine „Geltend-
machung“ dieses Anspruchs i. S. der BRO. vom 7. August 1914 liegt darin nicht.
r) Geltendmachung durch Aussetzungsanttag?
Haus GZ. 17, Beibl. 154 (Hamburg II). Die auf Grund des § 246 8 PO. beantragte
Aussetzung wird auch nicht gehindert durch die Kriegsverordnung vom 7. August 1914,
nach welcher zurzeit Personen, die im Ausland wohnen oder ihre Rechtsnachfolger ver-
mögensrechtliche Ansprüche gerichtlich nicht geltend machen können. Da zwischen den
Parteien Streit darüber herrscht, ob Klägerin zu ihren Lebzeiten in Bremen oder im
Auslande domiziliert war, könnte eine Abweisung der Klage erst ausgesprochen werden,
wenn durch eine Beweisaufnahme festgestellt würde, daß letzteres der Fall war. Dieser
Beweisantretung gegenüber ist jedoch der Aussetzungsantrag das Prinzipale, da nach
prozessualen Regeln (§ 246 ZPO.) im Falle des Todes einer Partei erst die Aussetzung
erfolgen muß, bevor weitere Prozeßhandlungen von der einen oder anderen Partei
vorgenommen werden können oder seitens des Gerichts eine Entscheidung gefällt
werden darf.
4. Geltendmachung im Geschäftsaufsichtsverfahren.
a) Zweigert, Gesch Aufs. 34. Ausländische Gläubiger werden von dem Verfahren
ebenso betroffen wie inländische. Die Aurufung des Gerichts seitens eines im Auslande
wohnenden Gläubigers, etwa zwecks Anregung der Aufhebung der Geschäftsaufsicht
oder in Streitfällen über die Verwendung der vorhandenen Mittel (5 29), enthält noch
keine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Sinne der VO. vom 7. August 1914
(RG#l. S. 360), ist also auch ohne Ermächtigung des Reichskanzlers zulässig.
b) Jaeger, JW#. 17 437. Zweifel bestehen über die Stellung von Gläubigern
mit ausländischem Wohnsitz oder Sitz, denen nach Maßgabe der VO. vom 7. 8. 14
und ihrer Nachträge die gerichtliche Rechtsversolgung im Inlande verwehrt ist.
Die Begründung des § 33 führt aus: Ausübung von Gläubigerrechten im konkurs-
abwendenden Vergleichsverfahren, in dem anders als im Konkurse keine Forderungs-
anmeldung erfolge, sei noch keine gerichtliche Geltendmachung, eine solche bilde erst
die Vergleichsvollstreckung; auch Gläubiger feindlicher Staaten seien daher teilnahme-
berechtigt; mangels einer Erklärung zähle ihre Stimme allerdings als ablehnend (5 37);
allein es sei nach der VO. vom 10. 2. 16 (RGBl. S. 89) aus besonderen Gründen zu-
lässig, Ausländeransprüche mit der Folge unter Zwangsverwaltung zu stellen, daß der
Zwangsverwalter mit abstimmen könne. Das Ergebnis und seine Begründung sind un-
befriedigend. Angehörige feindlicher und uns unfreundlich gesinnter neutraler Staaten,
ja solche Staaten selbst, können danach als Gläubiger das Zustandekommen des Zwangs-
vergleichs nicht selten (wie die Erfahrung gelehrt hat) zum Schaden des Inlandes ver-
eiteln und damit den Zweck der Ausl VO. ins Gegenteil verkehren. Daß unter Umständen
ein Zwangsverwalter bestellt werden und daß dieser für den Vergleich stimmen „kann“,
ist ein recht bescheidener Trost. Jedenfalls aber wäre eine unterschiedliche Behandlung
des konkursabwendenden und des konkursbeendenden Vergleichs eine unerträgliche Un-
ebenheit. Auch die Teilnahme am konkursabwendenden Vergleichsverfahren ist gericht-