Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bel. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 81. 55 
Anordnung der Geschäftsaufsicht nun auch die Voraussetzungen für die Einleitung des 
Zwangsvergleichsverfahrens, also beslimmter Vergleichsvorschlag, ersorderliche Zohl der 
Zustimmungserklärungen (& 41), erfüllt werden. Die eingeleiteten Verhandlungen können 
ja auch zu einem außergerichtlichen Ubereinkommen führen. Gegen etwaige Ver- 
schleppungsabsichten des Schuldners bietet die Vorschrift im § 67 Abs. 2 Schutz, wonach 
das Gericht dem Schuldner eine Frist zur Herbeiführung eines Vergleichs setzen und nach 
deren Ablauf die Geschäftsaussicht wegen nachträglichen Wegfalls einer Voraussetzung 
aufheben kann (* 66 Ziff. 2). 
3. Bendix a. a. O. 159. Allzu strenge Anforderungen an den Beweisantritt wird 
man nicht stellen, insbesondere nicht von vornherein schon die Vorlegung der Zustimmungs- 
erklärungen der Gläubigermehrheit gemäß §§s 41 Nr. 2, 37 ff. fordern dürfen. Dieses Ver- 
langen wäre z. B. dann unbegründet, wenn dic Eröffnung dringlich ist und Hauptgläubiger 
im Auslande wohnen, aber auch wenn die Zustimmung der Gläubiger gerade erst von der 
Prüfung der geschäftlichen Verhältnisse des Schuldners oder sonstiger Umstände abhängt, 
die durch die Geschäftsaufsicht erst aufgeklärt werden sollen. Schutz gegen etwaige 
Mißgriffe durch Anordnung ciner unzulässigen Geschäftsaufsicht gewähren die 38 28 
Abs. 3, 66 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 67 und der durch dessen Abs. 2 dem Gericht 
erteilten Befugnis zur Setzung einer kurzen Frist zum Zwecke der Einreichung eines 
Antrags auf Eröffnung des Zwangsvergleichsverfahrens (s#s 33, 41). 
6. Die Anordnung der Geschäftsaufsicht findet nur auf Antrag statt. 
a) Antragsberechtigt ist der Schuldner. 
(Zu vgl. Bd. 1, 333; 2, 102.) 
a. Levy a. a. O. 35 (abw. Bd. 2, 102). Das Antragsrecht kann ausgeübt werden: 
1. wenn der Schuldner eine Einzelperson ist, von ihr oder ihrem Bevollmächtigten 
oder ihrem gesetzlichen Vertreter, 
2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien von jedem persönlich haftenden Gesellschafter und 
jedem Liquidator (§ 72 VO., 51 210 Abs. 1 KO.), 
3. bei Aktiengesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen und 
nicht eingetragenen Vereinen von jedem Vorstandsmitglied und jedem Liqui- 
dator, bei Gesellschasten mit beschränkter Haftung von jedem Geschäftsführer 
und jedem Liquidator (6 72 VO., sS 208, 213 KO., § 100 Abs. 1 Gen G., § 63 
Abs. 2 Gmb H.), 
4. bei einem Nachlaß von jedem Erben, oder wenn eine Nachlaßpflegschaft oder 
eine Nachlaßverwaltung besteht, von dem Nachlaßpfleger oder dem Nachlaß- 
verwalter, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, von diesem (5 73 Abs. 1 
VO., § 217 KO.); ebenso Jäger a. a. O. 22, Bovensiepen a. a. O. 26, 
Klimmer a. a. O. 7, Weinberg a. a. O. 102. 
6. Cahn a. a. O. 46. Bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, 
eingetragenen Genossenschaften und bei Vereinen muß der Antrag von sämtlichen Berech- 
tigten gestellt werden. 
b) Antragsberechtigt ist nur der Schuldner. 
(Zu vgl. Bd. 1, 102; 2, 102.) 
Weitere Nachweisungen über die Bestrebungen für und gegen ein Antragsrecht 
des Gläubigers bei Cahn a. a. O. 45. 
c) Wo ist der Antrag zu slellen? 
(Zu vgl. Bd. 1, 333; 2, 102.) 
Jäger a. a. O. 24, Klimmer a. a. O. 7. Hat der Schuldner weder eine Nieder- 
lassung noch ein Gut und auch keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, dann
	        
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