58 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Zuschauers ohne ganz zwingende Gründe herabgedrückt werden dürfte. Eine Sicherung
des Schuldners gegen eine mißbräuchliche Anwendung dieser ungemein weittragenden
Machtbefugnisse der Aufsichtsperson gewährt hier und bei der Übertragung der Aufsichts-
befugnis auf einen Dritten der §J 29 Bek., wonach bei Streitfällen, die sich aus Anord-
nungen der Aufsichtsperson zwischen ihr und dem Schuldner ergeben, das Gericht zu
entscheiden hat.
b) Bovensiepen a. a. O. 33. Die Aufsichtsperson kann im Rahmen ihrer Geschäfts-
führerbefugnis mit verbindlicher Kraft für den Schuldner leisten und für ihn in Empfang
nehmen und alle diejenigen rechtlichen Willenserklärungen abgeben, die der gewöhnliche
Geschäftsgang mit sich bringt. Zur Veräußerung oder Belastung der dem Schuldner
gehörigen Grundstücke, zur Eingehung von Wechselverbindlichleiten, zur Aufnahme von
Darlehen und zur Prozeßführung ist dagegen die Aufsichtsperson, selbst dann, wenn sie
die Geschäftsführung ganz oder teilweise an sich gezogen hat, nicht befugt. Sie bedarf
hierzu vielmehr stets genau wie der Generalhandlungsbevollmächtigte eherr besonderen
Vollmacht des Schuldners. Auch das Gericht kann eine fehlende Vevollmächtigung des
Schuldners nicht ersetzen. Im Notfall ist die Aufhebung der Geschäftsaufsicht angezeigt.
c) Klimmer a. a. O. 16. Widerspricht der Schuldner, so wird die Aufsichtsperson
bis zur Entscheidung des Gerichts sich wohl auf Unterstügung und Uberwachung be-
schränken müssen. (Anders Bendix LeipzZ. 15 193, der trotz eines Widerspruchs der
Aufsichtsperson die Besugnis zur Vertretung zuspricht.)
d) Klimmer a. a. O. 16. Die Geschäftsführung der Aufsichtsperson wird abzu-
grenzen sein. Das ist nötig, wenn kein Wirrwarr entstehen soll. Denn der Schuldner
bleibt verfügungsberechtigt, auch wenn die Aufsichksperson die Geschäftsführung über-
nimmt, und soll wissen, was er tun darf und was nicht. Die Abgrenzung soll sich sowohl
auf den Umfang als auch auf die Zeit erstrecken.
e) Klimmer a. a. O. 16. Die Ubernahme der Geschäftsführung muß dem Schuldner
und wird am besten auch dem Gericht gegenüber erklärt werden. Wird in dieser oder in
ahnlicher Weise verfahren und der Schuldner auf seine Pflichten aufmerksam gemacht,
so werden schwierige Verhältnisse vermieden werden, ebenso Cahn a. a. O. 62.
!) Jäger a. a. O. 31, 36, 64. Gemäß dem entsprechend anzuwendenden & 53 8PO.
steht der Schuldner für den von der Aufsichtsperson übernommenen Prozeß einer nicht
prozeßsähigen Partei gleich. Die Frage, wer den Parteieid zu leisten hat, löst sich nach
* 473 Abs. 1, Abs. 2 Saß 2 ZPO.; ebenso Zweigert a. a. O. 30. A. M. Klimmer
a. a. O. 18, Leovy a. a. O. 55, die der Rechlsauffassung von Hallbauer (in Bd. 4, 749)
beitreten.
8) Levy a. a. O. 56. Die Legitimation der Aufsichtsperson ist die vom Gericht
erteilte Bescheinigung über die Bestellung. Hat sie nachgewiesen, daß sie Aufsichtsperson
ist, dann braucht sie nur zu sagen, daß sie Vertreter und in welchem Umfang sie Ver-
treter des Schuldners ist. Ja, auch ohne daß sie es sagt, muß sie als Vertreter des Schuldners
gellen, wenn aus ihren Handlungen zu folgern ist, daß sie die Geschäfte des Schuldners führt.
Dies trifft aber nur für den Fall zu, daß das Gericht die libernahme der Geschäfts-
führung des Schuldners durch die Aussichtsperson nicht gemißbilligt hat. Die Rechtslage
a#ndert sich, wenn der Aussichtsperson die Übernahme der Geschäftsführung durch das
Gericht untersagt ist. Die von der Vertretung ausgeschlossene Aufsichtsperson kann von
ihrer Bestellungsurkunde zum Zweck der Täuschung Gebrauch machen. Um dies zu ver-
hindern, ist es zweckmäßig, jede Beschränkung der Aussichtsperson in der Bestellungs-
urkunde zu vermerken. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Man wird deshalb allen,
welche mit der Aufsichtsperson als Vertreter des Schuldners Rechtsgeschäfte abschließen,
das Recht einräumen müssen, von der Aufsichtsperson eine Bescheinigung des Gerichts
darüber, daß sie zur Übernahme der Vertretung des Schuldners befugt ist, zu verlangen.
Namentlich werden Behörden die Vorlegung einer solchen Bescheinigung fordern. So
wird das Grundbuchamt die Eintragung in das Grundbuch auf Grund von Auflassungs-
erklärungen, Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträgen der Aufsichtsperson,