Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 6. 59 
das Registergericht die Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister auf Grund 
von Anmeldungen oder Anträgen der Aufsichtsperson von der Vorlegung einer solchen 
Bescheinigung abhängig machen. 
nh) Buhmann a. a. O. 36. Dadurch, daß der Außenstehende niemals recht er- 
kennen kann, wann und wieweit die Aufsichtsperson von ihrer weitgebenden Befugnis, 
insbesondere von dem Rechte der Übernahme der Geschäftsführung im einzelnen Falle 
Gebrauch gemacht hat, außerdem aber unklar ist, welche Wirkungen eine solche über- 
nahme mit sich bringt, werden sich vielfach Unzuträglichkeiten ergeben. 
5. Ubertragung der Geschäftsführung auf einen Dritten. 
a) Jäger a. a. O. 30, JW. 17 135. Auch die Übertragung der GA. an einen 
Dritten bildet eine Maßregel, die durch den Zweck der G. geboten sein muß. Auch sie 
gilt für Innenbetrieb und Außenverkehr: der Dritte kann also Geschäftsbesorger ohne 
Vertretungsmacht, aber auch Vertreter, d. h. ein von der Aufsichtsperson bevollmächtigter 
Schuldnervertreter werden. Eine Ubertragung des Amtes im ganzen ist unstatthaft. 
Sie wäre mit dem Bestellungsgrundsatze (5 22) nicht vereinbar. 
b) Jäger a. a. O. 30, JW. 17 135. Als Geschäftsherr und Machtgeber waltet die 
Aufsichtsperson in Zwangsvertretung des Schuldners. Sie vereinbart mit dem Dritten 
dessen etwaige Entlohnung. Ihren Weisungen hat der Dritte zu solgen. Ihr Wille 
(Kündigung, Widerruf) beendet den Geschäftsbesorgungsvertrag wie die Vollmacht 
(K 168 ff., 626 f., 649, 671, 675 BGB.). Der persönliche Einfluß des Schuldners soll jo 
gerade ausgeschaltet werden. 
e) Bovensiepen a. a. O. 33. Die Ubertragung der Geschäftsführung auf einen 
Dritten, sei es ganz oder teilweise, bewirkt ebensowenig eine Beschränkung der Ver- 
fügungsbefugnis des Schuldners wie die Anordnung der Geschäftsaufsicht überhaupt. 
Er bleibt also nach außen hin neben dem Geschäftsführer verfügungsfähig, nur muß er 
die von diesem im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis abgeschlossenen Geschäfte 
gegen sich gelten lassen. Die Aufsichtsperson kann nämlich der dritten Person, der sie 
die Geschäfts führungsbefugnis ganz oder teilweise erteilt hat — um diese auch nach außen 
hin wirksam zu gestalten — auch die Vertretungsbefugnis für den Schuldner übertragen. 
Dann kann sie an Stelle des Schuldners seine Forderungen einziehen, Vermögens- 
stücke erwerben und seine Gläubiger befricdigen. Allerdings kann die Aussichtsperson 
dem Dritten nur insoweit Vertretungsbefugnis verleihen, als ihr selber im Falle ihres 
Selbsteintritts in die Geschäftsführung des Schuldners zustehen würde, der Dritte wird 
sich also bei Ausübung seiner Bertreterrechie, wenn ein Kaufmann unter Geschäftsaufsicht 
gestellt ist, regelmäßig an die Schranken des § 54 HGB. halten müssen. 
d) Klimmer a. a. O. 17. Wird die Aussichtsperson ihres Amtes enthoben, so 
endet in der Regel die Ubertragung der Geschäftsführung an die dritte Person vor- 
behaltlich etwa vereinbarter Kündigung usw. (Mayer S. 170). Das Gericht soll es 
stets wissen, wenn die Geschäftsführung übertragen wird. Für die Person, die die Auf- 
sichtsperson aufstellt, haftet sie nach § 278 BGB. (Vgl. 8 24 V0O.) 
— Hier scheint ein Mißverständnis vorzuliegen. Der von der Aufsichtsperson be- 
stellte Geschäftsführer führt nicht die Geschäfte der Aufsichtsperson (auch nicht in deren 
Eigenschaft als Vertreter des Schuldners), sondern die Geschäfte des Schuldners auf 
Grund eines ihr von der in & 2 hierzu ermächligten Aussichtsperson erteilten Auftrages.— 
§ 3. 
Auskunftspflicht — Beschränkung der Handlungsfreiheit. 
Inhaltsübersicht. 
A. Auskunftspflicht V 60. B. Beschräukung der Handlungsfreiheit V 61. 
1. Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstige I. Allgemeines V ö1. 
Aufzeichnungen V 60. II. Justimmungsbedürftige Geschäfte V 62 
II. Auskunfet V 60. 1. Die Sustimmung V 62. 
III. Keine Swangsmittel V 00. l a) Begriff V 62.
	        
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