Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 83. 61
Interesse, sondern nur das der Beteiligten. Auch eine Verpflichtung des Schuldners zur
Ableistung des Offenbarungseides gegenüber der Aufsichtsperson gibt es nicht. Denn
diese kann nicht wie ein Konkursverwalter die Herausgabe des Vermögens des Schuldners
zur eigenen Verwaltung unter gänzlicher Ausschaltung des Schuldners verlangen, dieser
bleibt nach wie vor voll verfügungsfähig und Herr seines Vermögens, nur gewisse Be-
schränkungen in der Verwaltung werden ihm auferlegt. Ebenso Klimmer a. a. O. 21,
Cahn a. a. O. 69, Levy a. a. O. 65; abw. hinsichtlich der Klage Bendix in Bod. 1, 357.
B. Beschränkung der Handlungsfreiheit.
I. Allgemeines.
1. Jäger JW. 17 137. Der Schuldner büßt auch insoweit, als er durch
besondere Maßnahmen der Aufsichtsperson oder des Aufsichtsgerichts (5§ 2 Satz 2, 3
Abs. 3) aus der Eigenbetätigung verdrängt wird, Geschäftsfähigkeit und Verfügungs-
befugnis nicht ein; : unstreitig —. Das Gegenteil wäre im Interesse der Verkehrs-
sicherheit ohne Kundgabe undenkbar; der § 18 Abs. 1 schließt aber jede öffentliche Bekannt-
machung aus. So erglbt sich also die Möglichkeit, daß sowohl der Vermögensträger als
der Pfleger wirksam Rechtsgeschäfte abschließen. Nur für die Prozesse, die der Aussichts-
pfleger nach Maßgabe des § 2 Satz 2 zu führen begonnen hat, wird dem persönlichen
Eingreifen des Schuldners durch die Unterstellung des § 53 8 PO. ein Ricgel vorgeschoben.
Wie ein Widerstreit zwischen Handlungen des Schuldners selbst und des Aufsichtspflegers
im Bereiche des rechtsgeschäftlichen Verkehrs zu lösen sei, bestimmt die VO. nicht. Sie
vertraut darauf, daß der Schuldner, über dessen Haupt ja stets das Damoklesschwert des
Konkurses schwebt (§ 66 Abs. 2 Nr. 1), schon um seiner selbst willen sich hüten wird, die
Maßnahmen der Aussicht zu durchkreuzen. Pflichtwidrige Versügungen können im
späteren Konkurs anfechtungsrechtliche Rückgewährsansprüche begründen (5 76
AufsVO. mit FK 29s f. KO.). So z. B. Vollbefriedigung eines einzelnen Gläubigers auf
Kosten der Allgemeinheit (s 30 KO.), entgeltliche Grundstücksübereignung an einen An-
gehörigen (5 31 Nr. 2 KO.), Schenkungen (5 32 KO.). Nur unter besonderen Umsländen
ist eine Nichtigkeit im Sinne des § 138 Abs. 1 (nicht des 3 134 BGB.) denkbar, wenn
Schuldner und Erwerber unter einer Decke stecken; dazu reicht der bloße Tatbestand einer
vom Erwerber erkannien Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht aus (a. a. O.
*29 Anm. 5). Ergänzend sind die Grundsätze des 3 115 BGB. verwertbar (siehe Riezler,
AZiv Pr. 98, 392 f.). Wenn der eigenmächtig handelnde Schuldner die im Einzelfall
erforderliche Zustimmung vorspiegelt oder ihren Mangel unterdrückt, kann er zivil- und
strafrechtlich wegen Betrugs haftbar werden.
2. Jäger a. a. O. 39, JW. 17 138. Schon die Fassung des § 3 Abs. 2 ergibt, daß
es sich nicht um eine Entziehung oder Beschränkung der Verfügungsbefugnis selber
handelt, sondern nur um eine Weisung an den Schuldner, aus deren freiwillige Befolgung
das Gesetz vertraut. Der Gesetzesbefehl wirkt nur persönlich (nur verpflichtend), nicht
dinglich (nicht rechtsentziehend). Das wird bestäligt durch den Ausschluß jeder öffent-
lichen Kundgabe (§ 18 Abs. 1 Auss VLO. im Gegensatze zu den §8 111, 113 KO.), der die
Verkehrssicherheit schwer erschüttern würde, wenn der Schuldner wirklich seine Ver-
fügungsbefugnis einbüßte. Der § 3 Abs. 2 enthält sonach weder ein absolutes (8 134 BGB.)
noch ein relatives (§ 135 BGB.) gesetzliches Veräußerungsverbot. Er bedeutet auch nicht
eine Verfügungsbeschränkung im Sinne des 3§ 32 Nr. 3 (58 85, 113) GVG., des 5 7 Abfs. 1
Nr. 3 Börs G. oder ähnlicher Vorschriften. Im schroffen Gegensatze zu den §58 6 bis 8,
117 KO. beläßt er dem Schuldner die Besugnis, sein Vermögen zu verwalten und über
dessen Gegenstände zu versügen. Mit aller Absicht. Denn der Konkurs soll ja gerade
abgewendet werden, die Verdrängung des Schuldners aus Verwaltung und Verfügung
aber ist die empfindlichste Folge des Konkurses. Die Eigenmacht des Schuldners beim
Geschäftsabschlusse hat somit für sich allein nicht den Erfolg der Unwirlsamkeit eines zu-
stimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts. Vielmehr müssen besondere Gründe vorliegen,