Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 8. 63
b) Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken.
Jäger a. a. O. 41, JW. 17 139. Verkauf, Vermietung und Verpachtung von
Liegenschaften fallen (wie die entsprechenden Verträge über Fahrnis) unter die Ver-
pflichtungen des § 3 Absf. 2.
Tc) Befriedigung und Sicherstellung von Ansprüchen.
Jäger a. a. O. 41, JW. 17 139. Als Sicherung kommen neben der Bestellung
eines Pfandrechts (im weitesten Sinne des Wortes) namentlich auch Sicherungsübereig-
nung und Sicherungsabtretung in Betracht.
d) Eingehung von Verbindlichkeiten.
a. Jäger a. a. O. 53. In der Hingabe eines Verlängerungswechsels liegt
nicht die Eingehung einer neuen Verbindlichkeit; ebenso Cahn a. a. O. 73, Klimmer
a. a. O. 27; Vovensiepen a. a. O. 64.
8. Jäger a. a. O. 41, JW. 17 139. Der Zustimmung bedarf nicht das Bargeschäft,
z. B. der Einkauf von Lebensmitteln gegen sofortige Bezahlung; ebenso Klimmer
a. u. O. 28.
3. Zustimmangsfreie Geschäfte.
a) Allgemeines. — Die objektive Sachlage entscheidet.
(Zu vgl. Bd. 2, 122.
Jäger a. a. O. 42, JW. 17 139. Daß eine Verpflichtung zustimmungsfrei, also
im Sinne des & 3 Abs. 2 unumgänglich war, dafür trägt die Beweislast der Gläubiger,
der ungeachtet der Geschäftsaufsicht zur Sondervollstreckung schreiten oder die Zwangs-
vergleichsfolgen nicht gegen sich gelten lassen will. Gutgläubige Annahme der Un-
umgänglichkeit genügt nicht. Wer einem unter Geschäftsaussicht gestellten Schuldner
neuen Kredit gewährt, der muß sich vorsehen und im Zweifelsfalle sich der Zustimmung
des Aufsichtspflegers versichern. Denn alles unwirtschaftliche Borgen während der
Geschäftsaussicht will die VO. verleiden. Auch Unkenntnis der Aussicht schützt den Kredit-
geber nicht; ebenso Cahn a. a. O. 74.
b) Verbindlichkeiten, die erforderlich sind „zur Fortführung
des Geschäfts“.
G. Jäger a. a. O. 42, JW. 17 139. Die Verstatlung gilt nur dem weiteren Betriebe
des bisherigen, nicht der Begründung und Erhaltung eines anderen und nicht der Er-
weiterung des früheren Unternehmens, es sei denn, daß die Betriebsänderung durch den
Wechsel der Wirtschaftslage veranlaßt und von der Aufsichtsperson (s 3 Abs. 2) oder dem
Aufsichtsgericht (5 29) erlaubt worden ist.
64. Cahn a. a. O. 74. Geschäftsschulden, die unumgänglich sind, wenn nicht die
Grundlage des Geschäfts geopfert werden soll, sind zustimmungsfrei, während eine Aus-
dehnung des Geschäfts irgendwelcher Art, die das Kontrahieren von Schulden zur Folge
hat, für die stehende Gläubigerschaft riskant und deshalb zustimmungspflichtig ist.
v. Bovensiepen a. a. O. 39. Bei Auslegung des Kreises der zur Fortführung
des Geschäftes erforderlichen Rechtsgeschäfte wird man nicht ängstlich verfahren dürfen,
sondern im Gegenteil „eine gewisse Weitherzigkeit“ bei der Entscheidung dieser Frage
walten lassen müssen. Offensichtliche Anderungen des bisherigen Geschäftsbetriebes
sind freilich dem Schuldner nicht ohne die Zustimmung der Aufsichtsperson zuzulassen.
Größe und Umfang des Betriebes sind daher entscheidend, es kann vorkommen, daß
ein und derselbe Abschluß beim Großunternehmer nicht zustimmungsbedürftig ist, wohl
aber bei einem mittleren Unternehmer oder gar kleinem Handwerksmeister.
5. R. 89 237. Wird hierbei auch einerseits regelmäßig an die Fortführung des
Geschäfts in dem bisherigen Umfange zu denlen sein, so ist doch andererseits „erforder-
lich“ unzweiselhaft weniger und strenger als „dienlich“ oder „zweckmäßig“.