64 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
c) Verbindlichkeiten, die erforderlich sind zur „bescheidenen
Lebensführung“.
dG. des Schuldners.
(Zu vgl. Bd. 1, 360; 2, 121.)
Jäger a. a. O. 43, JW. 17 139. Eine „bescheidene“ Lebensführung hält die Mitte
zwischen notdürftiger und standesgemäßer Unterhaltsbestreitung (vgl. 35 1610, 1611 BGB.).
Die Lebensstellung des Schuldners darf daher, wie Breit, JW. 15 167, mit Recht betont,
nicht außer Rücksicht bleiben. Hat der Schuldner nicht schon bisher bescheiden gelebt,
dann hat er sich einzuschränken, also z. B. überflüssige Dienerschaft auf dem Wege des
5 11 abzuschieben, Sportpferde und Luxusfahrzeuge, die ohne erhebliche Einbuße ver-
käuflich sind, zu versilbern.
6. seiner Familie.
(Zu vgl. Bd. 1, 361; 2, 121; 3, 119.)
da. Jäger a. a. O. 43, JW. 17 139. Unterhaltsansprüche, die aus Rechtsgeschäften,
aus unerlaubtem Verhalten oder unmittelbar kraft Gesetzes gegen den Schuldner begründet
sind, werden nach der Regel des § 4 vom Verfahren betroffen. Daher unterliegen z. B.
gesetzliche Unterhaltsansprüche eines unehelichen Kindes, einer getrennt lebenden oder
geschiedenen Ehefrau im vollen Umfange dem Verbot der Sondervollstreckung (§ 6 Abs. 2),
also (gegen Breit) auch insoweit, als sie ciner bescheidenen Lebensführung dienen. Dies
bestätigt nun der § 33 Abs. 2 Nr. 2, der anerkennt, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche
zwar von der Geschäftsaufsicht im allgemeinen betrossen werden, aber am Zwangsver-
gleiche nicht teilnehmen. Unterhaltsanspriüche aus Rechtsgeschäften oder Delikten trifft
auch der Zwangsvergleich.
66. Cahn a. a. O. 75. In Betracht kommt der „Hausstand“ im weiteren Sinne.
). Klimmer a. a. O. 29 tritt dem LG. II Berlin (in Bd. 3, 120) bei.
C. Besondere Sicherunge-Auflagen.
(Zu vgl. Bd. 4, 749.)
1. Klimmer a. a. O. 31. Das Gericht kann insbesondere anordnen, daß der
Schuldner auch die Geschäfte, die er nach Abs. 2 vornehmen dürfte, ohne Zustimmung
der Aufsichtsperson nicht vornehmen darf. Lebt der Schuldner und seine Familie zu
verschwenderisch, so kann ihm die Eingehung von Verbindlichkeiten zur Lebensführung
verboten und ihm für den Tag ein Tagegeld angewiesen werden. Hält sich der Schuldner
nicht an das gerichtliche Gebot, so sind die Wirkungen, wie wenn er ohne Zustimmung
der Aufsichtsperson handelt. Das gerichtliche Verbot beschränkt ebensowenig wie die
Vorschrift des Abs. 2 die Verfügungsmacht des Schuldners (Bendix, Leipz.ZS. 17 160;
15 192).; ebenso Bovensiepen a. a. O. 38, Weinberg a. a. O. 42.
2. Bovensiepen a. a. O. 38. Das Gericht lann dem Schuldner die Hinterlegung
von Wertpapieren aufgeben, die Eintragung einer Vormerkung oder eines Sperrvermerks
im Grundbuche anordnen, sowie ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen.
3. Cahn a. a. O. 75. Das Gericht kann die Wechselzeichnung verbieten.
D. Reine Einwirkung auf öffentliche Rechte des Schuldners.
(Zu vgl. Vd. 1, 360; 2, 121; 4, 749.)
Jäger a. a. O. 36, JW. 17 137. Dem Schuldner verbleiben seinc staatsbürger-
lichen Rechte, z. B. das aktive und passive politische Wahlrecht. Er gehört um deswillen,
weil er unter Geschäftsaufsicht steht, auch nicht zu den Personen, die „infolge gerichtlicher
Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt“ und daher z. B. zum Laien-
richteramte, zur Rechts- und Patentanwaltschaft unfähig oder vom Börsenbesuch aus-
geschlossen sind.