Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsanssicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 4. 65 
84. 
Die von dem Berfahrenbetroffenen Gläubiger. 
Inhalisubersicht. 
I. Die perfönlichen Gläubiger V 65. 2. Alle perfönlichen Gläubiger V 68. 
1 Nur die perfönlichen Gläubiger V 65. II. Der vermögensrechtliche Anspruch V 65. 
I. Die persönlichen Gläubiger. 
1. Nur die persönlichen Gläubiger. 
Jäger a. a. O. 51, JW. 17 190. Das Erfordernis eines persönlichen Gläubigerrechts 
schließt namentlich dingliche Berechtigungen, wie Eigentum und Hypotheken, aus; des- 
gleichen aber auch Mitgliedsrechte bei der Geschäftsaufsicht über eine Handelsgesellschaft, 
weshalb namentlich aktive Kapitalanteile der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft 
oder Kommanditgesellschaft, Aktieneirlagen und Geschäftsanteile der Mitglieder von 
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Verfahren der Auf- 
sicht über das Gesellschaftsvermögen die Stellung eines Gläubigers überhaupt nicht ver- 
leihen, weder die eines beteiligten noch die eines nichtbeteiligten. Ein stiller Gesellschafter 
ist im Verfahren der Aufsicht über das Vermögen des Geschäftsinhabers mit dem seinen 
vertragsmäßigen Verlustanteil übersteigenden Einlagebetrag beteiligter Gläubiger. Vgl. 
*341 H#GB. Eine Anfechtbarkeit im Sinne des 342 HGB. besteht zugunsten der Geschäfts- 
aufsicht nicht. Mißglückt aber der Konkursabwendungsversuch, dann muß die zugunsten 
der Konkursanfechtbarkeit im &§ 75 Aufs VO. vorgesehene Fristerstreckung auch für die 
Anfechtbarkeit des #& 342 HGCB. gelten. Der unzulängliche Wortlaut jenes # 75 bedarf 
sinngemäßer Ausdehnung. 
2. Alle persönlichen Gläubiger. 
a) Klimmer a. a. O. 32. Auf die bei Beginn der GA. durch Vormerkung ge- 
sicherten. Eine dem § 24 KO. entsprechende Vorschrift fehlt. 
b) Zweigert a. a. O. 34, Klimmer a. a. O. 36. Auch die ausländischen Gläubiger. 
II. Der vermögensrechtliche Anspruch. 
1. Jäger a. a. O. 50, JW. 17 190. Gemeint sind Forderungen auf Geldwerte, 
aus dem Vermögen des Schuldners beitreibbare Leistungen (Jäger, KO.-, 3 3 Anm. 8ff.). 
Denn Geschäftsaufsicht bedeutet Vermögensaufsicht. Nur der Zwangszugriff beteiligter 
Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners soll unterbunden, keineswegs soll die Er- 
zwingung einer nicht aus seinem Vermögen zu bewirkenden Leistung auf ein perfön- 
liches Tun z. B. Rechenschaftsablegung) oder auf ein Unterlassen (z. B. störender Ein- 
griffe in fremde Rechtsmacht), also der Beugezwang der &# 888, 890 3PO. ausgeschaltet 
werden. Ansprüche auf ein persönliches Verhalten des Schuldners bleiben in dieser ihrer 
Richtung vom Aufsichtsverfahren unberührt. Gehen sie in Entschädigungsansprüche über, 
so werden sie vom Verfahren betroffen, soweit nicht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 
Nr. 1 eine Ausnahme macht. 
2. Jäger a. a. O. 50, JW. 17 190. Auch die Gläubiger mit gesetzlichen Unterhalts- 
ansprüchen gegen den Aufsichtsschuldner sind als Aufsichtsgläubiger am Verfahren be- 
teiligt, wiewohl sie in den Grenzen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 nicht zu den Vergleichsgläubigern 
zählen. Daß sie nach näherer Maßgabe des § 3 Abs. 2 KO. von der Konkursteilnahme 
ausgeschlossen sind, ist nicht etwa ein Grund, sie nach & 5 Satz 2 Aufs BO. leer ausgehen 
zu lassen. Vielmehr hat die Aufsichtsperson im Einvernehmen mil dem Aussichtsrichter 
eine der Billigkeit und der Lage des Falles angemessene Art der Berücksichtigung zu be- 
stimmen. 
3. Bovensiepen a. a. O. 41. Von der Geschäftsaufsicht und dem etwaigen Aus- 
gleichsverfahren werden nicht berührt: Ansprüche wegen Verletzung des Namens- und 
Firmenrechts (5 12 BGB., 5+ 37 HG.), Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Vor- 
Kriegsbuch. Bd. 5. 5
	        
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