Bek. über die Geschäftsaussicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 5. 67
II. Derwendung der vorhandenen Mittel.
1. Levy o. a. O. 89. Der Schuldner behält während der Geschäftsaussicht Besitz
und Verwaltung seines Vermögens. Er hat daher auch die Zahlungen zu leisten. Ist
das Geld bei einer Bank mit der Maßgabe hinterlegt, daß es nur gegen seine und der
Aufsichtsperson Anweisung oder Quittung ausgezahlt werden dars, so ist die Zuziehung
der Aufsichtsperson erforderlich. Ist die Geschäftsführung des Schuldners einem anderen
derart übertragen, daß dieser über die vorhandenen Mittel zu verfügen hat, so hat dieser
die Zahlungen zu leisten. Hat die Aufsichtsperson selbst die Geschäftsführung über-
nommen, so zahlt sie auch aus: ebenso Bovensiepen a. a. O. 43, Klimmer a. a. O. 40,
Zweigert a. a. O. 36.
2. Levy a. a. O. 90. Nach den Grundsäßden der KO. sind erst die Masseschulden,
dann die Massekosten zu berichtigen, dann die bevorrechtigten Gläubiger in bestimmter
Rangordnung, und schließlich sind, wenn Masseschulden, Massekosten und bevorrechtigte
Forderungen voll befriedigt sind, die nicht bevorrechtigten Gläubiger zu gleichen Anteilen
untereinander zu befriedigen.
Masseschulden und Masselosten werden in der Verordnung nicht erwähnt. In
entsprechender Anwendung der #s5# 58, 59 KO. werden im Aufsichtsverfahren als Masse-
schulden die Forderungen der im § 13 Nr. 1, 2 VO. bezeichneten Gläubiger und als Masse-
kosten die Forderungen der im §13 Nr. 6 VO. bezeichneten Gläubiger zu behandeln sein.
Die bevorrechtigten Gläubiger sind im § 13 Nr. 5 VO. aufgeführt. Erst wenn die
erste Klasse dieser Gläubiger volle Zahlung erhalten hat, darf an die zweite, dann an
die dritte usw. gezahlt werden.
Bei allen Zahlungen ist zu beachten, daß mit der Kapitalsforderung zugleich die
Kosten, Zinsen und eine etwaige Vertragsstrafe mitzube zahlen sind. Die Aussonderungs-
berechtigten (5 13 Nr. 3 VO.) kommen nicht in Betracht, denn sie verlangen nicht Zahlung,
sondern Herausgabe eines Gegenstandes.
Die Absonderungsberechtigten sind bei Zahlungen nur mit dem Betrage zu berück-
sichtigen, zu welchem sie auf abgesonderte Befriedigung verzichtet haben, oder mit welchem
sie bei dieser ausgefallen sind. Diese Forderung kann zu den Masseschulden, den Masse-
kosten, den bevorrechtigten oder den nicht bevorrechtigten Forderungen gchören.
3. Jäger a. a. O. 62, JW. 17 194. Ist der Absonderungsberechtigte zugleich Auf-
sichtsgläubiger, so bedeutet das Gebot einer Einhaltung der konkursrechtlichen Reihen-
folge, daß auf die vom Verfahren betroffene Forderung Zahlungen nach § b (entsprechend
den Abschlagszahlungen des Konkurses) erst dann zu leisten sind, wenn (abgesehen vom
Verzicht auf die Sachhaftung) ein Aussall bei der abgesonderten Befriedigung bereits
eingetreten oder vorauszusehen isl, letzterenfalls unter gerichtlich verordneter Zurück-
haltung der Anteile (vgl. ## 64, 153, 168 Nr. 3 KO.). Für die übrigen nichtbeteiligten
Gläubiger gilt gemeinsam, daß sie den beteiligten vorgehen. Untereinander rangieren
sie so: erst die Masseschuldgläubiger des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 mit Gleichberechtigung, dann
die Massekostengläubiger der Nr. 6 unter Vorantritt der Barauslagen (35 57, 60 KO.), zu-
letzt die Vorrechtsgläubiger der Nr. 5 in der Reihenfolge des 3 61 Nr. 1 bis 5 KO.
4. Jäger a. a. O. 61, JW. 17 194. Die Anordnung hat nur innenrechtliche Wirk-
samkeit und schließt eine Anfechtbarkeit im späteren Konkurse nicht schlechthin aus:; ebenso
Zweigert a. a. O. 36, Cahn a. a. O. 84.
5. Jäger, JW. 17 195. Die Vorschrift, daß Streitigkeiten „über die Verwendung
der vorhandenen Mittel“, d. h. über die Frage, welche Mittel und in welcher Reihen-
folge sie zu verteilen sind, vom Aufsichtsgericht durch unanfechtbaren Beschluß zu ent-
scheiden sind (zs 29, 19), gilt nicht nur im Innenverhältnisse zwischen Schuldner und
Aufsichtsperson, sondern auch im Verhältnisse zum Gläubiger. Der urteilsmäßigen Fest-
stellung des Anspruchs, die der Gläubiger im Bestreitungsfall zu erwirken hat, greist frei-
lich ein solcher Aussichtsbeschluß nicht vor. Doch wird das Aufsichtsgericht nicht anordnen
können, daß und wie Anteile auf streitige sowie auf bedingte Forderungen oder auf voraus-
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