70 B. Gellendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
und Gehaltsbeträge, das elterliche Nutznießungsrecht im Kindesvermögen, das ehemänn-
liche Nutznießungsrecht, künftige Forderungen, Ansprüche aus Delikten und Unterhalts-
ansprüchen verstanden werden, hat in der VO. keinen Halt. — Zu val. allerdings 52, wonach
die der Verpfändung entzogenen Vermögensteile nicht unter die G. sallen sollen. —
7). Klimmer a. a. O. 11. Aufsichtsfreies Vermögen gibt es überhaupt nicht.
Auch für die nicht pfändbaren Vermögensteile ist eine Ausnahme nicht zu machen.
2. Wechselwirkung von Geschäftsaufsicht und Güterstand.
(Zu val. Bd. 1, 341ff.)
a) Beim gesetzlichen Güterstand.
Cahn a. a. O. 98. Das ehemännliche Nutznießungsrecht beim gesetzlichen Güter-
stand gehört nicht zu dem der Geschäftsaussicht unterworfenen Vermögen; die Früchte
dagegen fallen unter das beaufsichtigte Vermögen. Ist die Geschäftsaufsicht über den
Ehemann verhängt, so ist damit ein Anspruch auf Aufhebung der von ihm besorgten
Verwaltung und bezogenen Nutznießung gemäß * 1391 und 1418 BG. nicht gegeben.
Die Ansprüche des Ehemannes werden ferner nicht berührt, wenn die Geschäftsaussicht
über das Bermögen der Ehefrau angeordnet ist.
b) Bei Gütergemeinschaft.
Cahn a. a. O. 98. Besteht Gütergemeinschaft, so sällt bei der Geschäftsaufsicht
über den Ehemann das Gesamtgut unter die Geschäftsaufsicht. Besteht Geschäftsaufsicht
über das Vermögen der Frau, so fällt das Vorbehaltsgut unter die Geschäftsaufsicht.
Im Falle der Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft fällt das eingebrachte und Vor-
behaltsgut der Ehefrau, die unter Geschäftsaufsicht steht, unter das dieser unterworfene
Vermögen. Eine Geschäftsaufsicht über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemein-
schaft ist im § 73 Abs. b nunmehr geregelt. Nach der alten VO. ist die Möglichkeit einer
Geschäftsaufsicht im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft meist verneint worden
(Wassermann-Erlanger, 3. Aufl. S. 245). Nunmehr siehe § 73 letzter Abs.! So
wenig die Geschäftsaufsicht über den Mann zur Klage der Frau auf Aufhebung seiner
Berwaltung und Nutznießung führt, so wenig kann sie ein Vorgehen des anderen Ehe-
gatten auf Aufhebung der Gemeinschaft mit dem beaufsichtigten Ehegatten zur Folge
haben (a. M. Mayer S. 175). Doch lönnen die Einzelumslände der Geschäftsaufsicht
zu Maßregeln im Sinne der K 1468 f. BGB. führen, wenn eine erhebliche Gefährdung
des nicht beanfsichtigten Ehegatten zu besorgen ist.
(Abschnitt 3 in Bd. 1, 343.)
II. Die Beschränkung betrifft Arreste, Swangsvollstreckungen und einstweilige
Derfügungen auf Eintragung von Dormerkungen.
1. Arreste.
a) Cahn a. a. O. 88. Ein Arrestbefehl, welcher vor Anordnung der Geschäfts-
aufsicht erlassen worden ist, ist nach Anordnung der Geschäftsaussicht nicht vollziehbar.
Auch wenn ein Arrestbefehl vor Zustellung an den Schuldner, sowie vor Anordnung der
Geschäftsaussicht vollzogen worden ist, kaun nicht mehr im Sinuc des # 929 Abfs. 3 390.
nach verhängter Geschäftsaufsicht der Arrestbefehl mit der Wirkung zugestellt werden,
daß Schuldner die Vollziehung anerlennen muß. Der Arrestvollzug würde der Gleich-
stellung der Gläubiger im Wege sein. Auch der persönliche Sicherheitsarrest steht unter
dem Verbot des &6; ebenso für den 3929 Abs. 3 3P. Levy in Bd. 2, 107 u. 2. Aufl. 79.
b) A. M. für § 929 Abs. 3. Klimmer a. a. O. 48. Ein vor der Anordnung der
Geschäftsaufsicht erlassener Arrestbefehl kann nachher nicht mehr vollzogen werden
6 930 3PO.). Ist ein Arrestbeschluß vor Anordnung der Geschäftsaufsicht und vor der
Zustellung an den Schuldner vollzogen worden, so lann die Zustellung, die nach # 929
Abs. 3 8PO. euch nach der Vollziehung slattsinden kann, auch nach Beginn der Geschäfts-