Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 6. 71 
aussicht erfolgen, weil die Wirkung des Arrestbeschlusses bereits mit dem Vollzug ein- 
tritt (6 930 3PO.); es müssen nur dann die Fristen des §& 929 Abs. 2 u. 3 3PO. gewahrt 
werden; ebenso Zweigert ga. a. O. 38. 
c) Klimmer a. a. O. 49. Das Arrestgericht hat, wenn es die Geschäftsaufsicht 
kennt, zu prüfen, ob der beantragende Gläubiger vom Aufsichtsverfahren betroffen wird 
oder nicht, weil es das Arrestverbot von Amts wegen zu beachten hat. Zweifelhaft ist, 
ob §& 6 dahin auszulegen ist, daß Arreste nach Anordnung der Geschäftsaufsicht nicht er- 
lassen werden dürfen, oder dahin, daß sie zwar erlassen werden dürfen, daß aber dabei 
anzuordnen ist, daß sie während der Dauer der Geschäftsaufsicht nicht vollzogen und nicht 
zugestellt werden dürfen. Man wird nach dem Wortlaute des §& 6 (Gleichstellung von 
Arrest mit Zwangsvollstreckung) schon die Erlassung eines Arresibefebls für unzulässig 
halten. Die Unzulässigkeit eines nach Beginn der Geschäftsaufsicht erlassenen Arrest- 
befehls wird durch Widerspruch (5 924 Z PO.) geltend gemacht, wenn der Arrest durch 
Beschluß angeordnet ist, durch Berufung oder Einspruch, wenn der Arrest durch Urteil 
angeordnet ist; vgl. auch § 545 Abs. 2 ZPO. (keine Revision) und §+ 945 ZPO. 
2. Zwangsvollstreckungen. 
(Zu vgl. Bd. 1, 343.) 
a) Cahn a. a. O. 88. Weder eine Mobiliarvollstreckung, noch die Erlassung eines 
Pfändungsbeschlusses ist zugelassen; letzteres auch dann nicht, wenn vor der Anordnung 
der Geschäftsaufsicht bereits eine Pfändungsnachricht ergangen war. Die neuerliche 
ansicht des Reichsgerichts (Bd. 83, 334), die Psändungsnachricht des § 845 8 PO. begründe 
bereits das Pfandrecht, ist unzutreffend. Die Pfändungsnachricht selbst begründet eben 
noch kein Pfandrecht. Mit der Zustellung der Pfändungsankündigung an den Dritt- 
schuldner entsteht nach Ansicht der einen ein durch fristgerechte Pfändung bedingtes Pfand- 
recht. Manche sprechen von einem aufschiebenden, andere von einem auflösenden be- 
dingten Pfandrecht, während Stein den Begriff eines einstweiligen Pfandrechts ein- 
führt. In Wirklichkeit entsteht das Pfandrecht erst durch die gerichtliche Pfändung; 
ebenso Jäger, JW. 17 193, Klimmer a. a. O. 42. 
b) Cahn a. a. O. 88. Das Verwaltungszwangsverfahren ist ebenfalls während 
der Geschäftsaufsicht unzulässig, salls nicht die Voraussetzung des § 13 vorliegt. Der 
nicht privilegierte Gläubiger, welcher vor verhängter Geschäftsaussicht ganz oder teilweise 
erfolglos mit Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorgegangen war, kann den- 
selben nicht zur Ableistung des Osfenbarungseides vorladen, ebensowenig Haftbefehl 
gegen denselben beantragen. Ein Haftbesehl, welcher vor verhängter Geschäftsaufsicht 
verkündet war, ist der Vollziehung nicht fähig. Da jeder Teil der Haftbelassung ein Stück 
Zwangsvollstreckung bedeuten würde, ist der verhaftete Schuldner aus der Haft zu 
entlassen. 
c) Kretzschmar a. a. O. 49. Eine dem Verbot zuwider erfolgte Vollstreckungs- 
maßregel unterliegt auf die Einwendung des Schuldners (ZPO. 7* 766) der Aufhebung: 
ebenso ist die einstweilige Berfügung, durch die die Eintragung der Vormerkung an- 
geordnet worden ist, auf den Widerspruch des Schuldners aufzuheben. 
3. Einstweilige Verfügungen auf Einkragung von Vormerkungen. 
a) Cahn a. a. O. 92. Nicht auch auf Widersprüche. 
b) Auch andere einstweilige Verfügungen? (zu vgl. Bd. 1, 344; 2, 108; 3, 111). 
a. Bejahend. 
ada. Cahn a. a. O. 91 (ohne neue Begründung). 
66. Jäger a. a. O. 67. Sofern die einstweilige Verfügung eine künftige Indi- 
vidualleistung aus dem Schuldnervermögen zugunsten eines vom Verfahren betroffenen 
Anspruchs sichern soll, wie etwa das Beräußerungsverbot (K 935, 938 38 PO.) die Uber- 
eignung einer vermachten Sache, würde sie nach dem Zweck des § 9 Abs. 2 während der
	        
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