Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 9 6. 77
bevorrechtigter Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des unter Geschäfts-
aufsicht gestellten Schuldners unterlasse; ebenso Klimmer a. a. O. 44. — Hiergegen ist
zu vgl. Jäger VII1 und KG. VII5. —
b) Zweigert a. a. O. 39. Gegenüber einer verbotswidrigen Vollstreckung steht
dem Schuldner die Erinnerung nach &J 766 8 PO. zu. Zu Unrecht erfolgte Vollstreckungs-
maßregeln sind auf Erinnerung aufzuheben (85 775 Nr. 1, 776 8PO.). — Hierüber herrscht
jetzt Einstimmigkeit. —
2. Durch die Aussichtsperson?
aA) Bejahend.
a. Jäger a. a. O. 69, JW. 17 196. Die Aufsichtsperson ist zur Einwendung jeden-
falls donn ermächtigt, wenn der unzulässige Zwangszugriff Vermögensgegenstände er-
faßt, deren Verwaltung sie nach § 2 Satz 2 selbst übernommen hat (— so Levy a. a. O.
82 —). Sie wird aber nach eben dieser Vorschrift zur Einwendung auch ermächtigt sein,
wenn der Schuldner untätig bleibt. Wird die Vollstreckung eines nicht vom Versahren
betroffenen Anspruchs unter irriger Berufung auf das Verbot des § 6 Abs. 2 abgelehnt,
so steht dem Gläubiger eine entsprechende Einwendung offen (§ 766 Abs. 2 ZPO.).
6. Bovensiepen a. a. O. 50. Auch die Aufsichtsperson selbst wird aus allgemeinen
Erwägungen heraus, da sie für den ordnungsmäßigen Verlauf und die gesetzentsprechende
Abwicklung des ganzen Versahrens einzutreten hat und dafür verantwortlich ist, ein Er-
innerungs- und Beschwerderecht aus § 766 8 PO. besitzen; ebenso Weinberg a. a. O. 45,
Zweigert a. a. O. 39 und Klimmer g. a. O. 47, dieser unter Hinweis darauf, daß die
Aufsichksperson nach # 2 die Geschäftsführung übernehmen könne.
b) Verneinend außer den Bd. 1, 350 Genanuten Cahn a. a. O. 95. Die An-
ordnung der Gl. wirkt nur innenrechtlich, sie beeinträchtigt nicht die Handlungsweise
des Schuldners, und dieser selbst, nicht die Aufsichtsperson ist zur Einlegung von
Erinnerungen und Beschwerden legitimiert.
3. Durch die bevorrechtigten Gläubiger?
2) Bejahend (zu val. Bd. 1, 350).
a. Jäger a. a. O. 69. Anders als im Konkurse fehlt es an einem Verwalter, der
ermächtigt wäre, für Rechnung aller Beteiligten die Unzulässigkeit geltend zu machen.
Jeder einzelne Interessent, Schuldner und Gläubiger, ist daher selbständig einwendungs-
befugt; ebenso Bovensiepen a. a. O. 49.
5. Klimmer a. a. O. 47. Die Rechte aus §& 766 Z PO. können nicht bloß vom
Schuldner, sondern auch von dem Gläubiger und dritten Personen geltend gemacht werden.
Sowohl den beteiligten als den nichtbeteiligten Gläubigern stehen jedenfalls alle Er-
innerungen gegen den Gerichtsvollzieher zu. Hat ein Gläubiger Vollstreckungsauftrag
erteilt, der Gerichtsvollzieher lehnt aber wegen des Vollstreckungsverbotes ab, so kann
der Gläubiger gemäß § 766 Z PO. Erinnerung erheben. Läßt ein beteiligter Gläubiger
vollstrecken und vollzieht der Gerichtsvollzieher den Auftrag, so kann jeder Beteiligte und
jeder nichtbeteiligte Gläubiger Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung erheben.
b) Verneinend (zu vgl. Bd. 1, 360).
Zweigert a. a. O. 39. Dem einzelnen Gläubiger steht, da er nicht unmittelbar
von der Vollstreckung betrossen wird (Stein § 766 I1 3) die Erinnerung nicht zu; ebenso
anscheinend Cahn a. a. O. 95.
IX. Einfluß auf die Gestaltung von Schuldverkältnissen.
(Zu vgl. Bd. 1, 531; 2, 114; 3, 116.)
1. Cahn a. a. O. 96. Der Bürge genießt das Stundungsrecht des Schuldners
nicht. Im Gegenteil: durch die Verhängung der Geschäftsaufsicht über das Vermögen
des Hauptschuldners wird der Anspruch gegen den Bürgen fällig, weil hier ein Fall des