78 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
5 773 Abs. 4 BGB. vorliegt: es ist anzunehmen, daß die Zwangsvollstreckung in das
Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
Trotdem bleibt die Einrede der Vorausklage gemäß Abs. 4 des #̅ aufrecht, wenn sich
nicht der gegen den Bürgen vorgehende Gläubiger ausreichend und nachweisbar zuvor
bei dem Hauptschuldner und der Aufsichtsperson Gewißheit verschafft hat, daß der Haupt-
schuldner bis auf weiteres nicht zahlen wird und kann.
2. Klimmer a. a. O. 19. Die Stellung des Bürgen wird durch die Geschäftsaussicht
an sich nicht geändert. +J 773 Abs. 1 Ziff. 3 BGB. findet gegen den Bürgen keine An-
wendung, da der Schuldner nicht im Konkurs ist. Ziff. 4 a. a. O. wird der Bürge wohl
einem beteiligten Gläubiger gegenüber gegen sich gelten lassen müssen, da eine Zwangs-
vollstreckung gegen den Schuldner für den beteiligten Gläubiger nicht möglich, also eine
Befriedigung des Gläubigers durch den Schuldner nicht zu erwarten ist. Der Bürge
kann also insoweit die Einrede der Vorausklage nicht geltend machen.
3. Bovensiepen a. a. O. 54. Der Bürge des Aussichtsschuldners kann nicht ledig-
lich wegen der Anordnung der Geschäftsaufsicht als solcher vom Gericht auf Grund der
V0O. v. 8. Juni 1916 Stundung verlangen, denn auch dem Hauptschuldner steht wegen
der Anordnung der Geschäftsaufsicht diese Befugnis nicht ohne weiteres zu. Dem Bürgen
ist aber auch die Einrede der Vorausklage versagt. Denn einmal ist eine Zwangsvoll-
streckung während der Geschäftsaufsicht in das Vermögen des Hauptschuldners ja verboten,
andererseits kann aus der Tatsache der Geschäftsaufsicht ohne weiteres gefolgert werden,
daß eine Zwangsvbollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners zufolge seiner
Zahlungsunfähigkeit nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen würde ( 773 Z. 4
BGB.). Dem Bürgen seinerseits steht gegen den Hauptschuldner zufolge § 775 Ziffer 1 u.
3 BG#. das Recht auf Entlassung aus der übernommenen Bürgschaft zu, soweit seine
Forderung jedoch durch die Geschäftsaufsicht betrofsen wird, kann er sie durch Arrest oder
Zwangsvollstreckung nicht geltend machen.
87.
Hemmung der Verjährung.
Cahn a. a. O. 100, Klimmer a. a. O. 55, Weinberg a. a. O. 46. Auf Ausschluß-
fristen, z. B. die Inventarfrist im Nachlaßverfahren bezieht sich dic Vorschrift nicht. Ihr
Lauf wird durch die Gül. nicht berührt.
88.
Beschränkung der Aufrechnung.
Juhaltslbersicht.
I. Allgemeine Bedeutung V 78. II. Einzelteiten V 79.
I. Allgemeine Bedeutung.
1. Jäger a. a. O. 63, Cahn a. a. O. 103. Es handelt sich um zwingendes Recht.
2. Cahn a. a. O. 103. Eine gegenteilige Abmachung zwischen Schuldner und
Gläubiger ist unwirksam; dasselbe gilt von einer Zustimmung der Aussichtsperson, die
z 8 zuwiderläuft.
3. Zweigert a. a. O. 40. Das Verbot betrifft nur die einseitige Aufrechnungs-
erklärung des Gläubigers. Ein Verrechnungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
ist, auch wenn die Voraussetzungen des & 8 gegeben sind, wirksam, soll aber, weil eine
Befriedigung des Gläubigers enthaltend, vom Schuldner nur mit Zustimmung der
Aufsichtsperson eingegangen werden (I 3 Abs. 2).
4. Jäger a. a. O. 63, Cahn o. a. O. 103, Zweigerta. a. O. 40. Die Aufrechnungs-
befugnis der Schuldner wird nicht beschränkt; ebenso Kretzschmar a. a. O. 50.