Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 89 8. 79
5. Jäger c. a. O. 64, JW. 17 195. Indem der § 8 dem Ausfsichtsgläubiger die nach
allgemeinen Regeln statthafte Aufrechnung nur durch Verschärfung des Gegenseitigkeits-
erfordernisses verschränkt, stellt er zugleich klar, daß die Geschäftsaufssicht der Aufrechen-
barkeit im übrigen keinen Abbruch tut. Damit ist die in der bisherigen Rechtsprechung
wiederholt vertretene Ansicht, es ergebe sich aus den ##8 5, 8 a. F. (jetzt 35 5, 6) mit BGB.
#l"3394 ein Verbot jeder Aufrechnung gegen Forderungen des Aufsichtsschuldners (LeipzZ.
15 1174: 16 179), überwunden.
6. Jäger a. a. O. 63, JW. 17 195. Beim Eintritte der Krisis braucht die Gegen-
seitigkeit noch nicht bestanden zu haben. Wie der Anfechtungsschutz sehlt dem Aussichts-
verfahren die Sicherung des §+ 55 Nr. 3 KO. Haben also Schuldner des nun Beauf-
sichtigten Forderungen an ihn, die durch Offenbarung der Krisis entwertet worden sind,
vor Anordnung der Geschäftsaufsicht noch so wohlfeil aufgekauft, so dürfen sie gleichwohl
ihre Schulden zum vollen Nennbetrage dieser Forderungen aufrechnen. Nur wenn es
schließlich doch zum Konkurse kommt, sind solche Aufrechnungsgeschäfte unwirksam.
7. Jäger a. a. O. 63, JW. 17 195. Wie die Aufrechnungsschranken des Konkurses
sallen die der Geschäftsaufsicht mit Beendigung des Verfahrens. Nachher kann dem
Gläubiger nicht mehr entgegengehalten werden, daß eine schon während des Verfahrens
erklärte Aufrechnung unstatthaft gewesen wäre.
8. Cahn a. a. O. 103. Mit der Beendigung des Aufsichtsverfahrens endigt auch
die Ausschaltung der Aufrechnung im Sinne des & 8. Wenn der Schuldner eine gemäß
8 der neuen VO. der Aufrechnung entrückte Forderung gleichwohl an einen anderen
übertragen hat, so wirtt die Unwirksamkeit der Aufrechnung zugunsten des Erwerbers
der Forderung ebenfalls (Konsequenz des §J 406 BGB.; OL. 21 174). Ist die Geschäfts-
aufsicht beendigt, so wird eine Aufrechnung, von welcher der Gläubiger gemäß §* 8 der
neuen VO. keinen Gebrauch machen durfte, rückwirkend für denjenigen Zeitpunkt voll-
zogen, in welchem die Forderungen zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten
sind. Diese fiktive Rückdatierung hat die Folge, daß der Zinsenlauf von dem Augenblick
an, in welchem die beiderseitigen Forderungen gegenübertraten, als erloschen für den
durch die Aufrechnung gedeckten Betrag gilt (RG. 34 141 Nr. 34) und daß der Verzug,
der wegen Nichterfüllung der einen oder anderen Forderung eingetreten war, mit seinen
sämtlichen Nachteilen von dem Augenblicke an als beseiligt gilt, in welchem die Gegen-
forderung zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten ist.
II. Einzelheiten.
Zu Nr. 2.
1. Bovensiepen a. a. O. 52. Der einen Wechsel im Regreßwege einlösende In-
dossant kann im späteren Aufsichtsverfahren des Regreßschuldners mit seiner Regreß-
forderung auch dann aufrechnen, wenn er den Wechsel vor der Anordnung der Geschäfts-
aussicht weitergegeben hatte, ihn aber erst nachher im Regreßwege einlöste. Denn die
Einlösung eines Wechsels im Regreßwege bedeutet keinen Neuerwerb einer Forderung,
sondern nur das Wiederaufleben einer ruhenden Forderung. Begründet ist auch vor
der Anordnung der Geschäftsaussicht eine aufschiebende Forderung, sie ist in jeder Hinsicht
Gegenstand des Rechtsverkehrs, übertragbar, vererblich, pfändbar, nur ihre Geltend-
machung ist gegen den Schuldner bis zum Eintritt der Bedingung ausgeschoben.
2. Cahn a. a. O. 105. Der gute Glaube und die Nichtanerkenntnis der G schließen
die Anwendung des # 8 Nr. 2 nicht aus.
3. Jäger, JW. 17 479. Die Bemerkung der R., JW. 17 479 der neue & 8 habe
keine rückwirkende Kraft, trifft zu für Aufrechnungen, die vor dem Inkrafttreten der
neuen V0O., also vor dem 25. Dezember 1916, bereits vollzogen waren. Seit diesem
Seitpunkt aber schiebt sie jeder dem Inhalte des § 8 widerstreitenden Aufrechnung einen
Riegel vor, wenngleich das Aufsichtsverfahren schon vorher eröffnet und auch die Gegen-
leitigkeit schon vorher (aber nach Anordnung der Aufsicht) hergestellt worden ist.