Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

80 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszett. 
8 9. 
Gegenseitige Verträge. Allgemeines. 
Inhaltsübersicht. 
I. Gegenseitiger Vertrag V 80. l häotmdetztblehnungvsh 
Il.Uichtekal-mng0. 2.Zeitpunktder21blehnungVA. 
III. Ermächtigung zur Ablehnung V 80. V. Rechtsfolgen der Ablehnung V 81. 
IV. Die Ablehnung V 81. 
I. Gegenseitiger Dertrag. 
1. Jäger a. a. O. 45. X 9 bertrifst auch Fixgeschäfte und Verträge über entgeltliche 
Geschäftsbesorgungen. 
2. Jäger a. a. O. 45, JW. 17 170. Die konkursrechtlichen Besonderheiten bei 
schwebenden Verlags- und Versicherungsverträgen des Aufsichtsschuldners bleiben außer 
Betracht. Auch diese Verträge unterstehen dem § 9. Beim Verlagsvertrage steht daher 
die gesetzliche Rücktrittsbefugnis des § 36 Abs. 3 Verl G. dem Verfasser auch dann nicht 
zu, wenn bei Anordnung der G. über das Vermögen des Verlegers mit der Verdviel- 
fältigung des Werkes noch nicht begonnen war. Nur wird aus dem Klarstellungszwecke 
des § 36 Abs. 1 Verl G. zu folgern sein, daß die Ablieferung des Werkes auch im Sinne 
des §J 9 Aufs VO. noch nicht als vollständige Erfüllung gilt. 
II. Nichterfüllung. 
1. Jäger a. a. O. 46, JW. 17 171. Wie im Konkurse schließt nur die vollständige 
Erfüllung des einen oder des anderen Vertragsgenossen die Möglichkeit der Vertrags- 
lösung aus. Beim Sachlauf hat der Gegner als Verkäufer nur dann vollständig erfüllt, 
wenn bei Anordnung der GM. die Sache dem Aufsichtsschuldner bereits übergeben und 
übereignet war (s 433 Abs. 1 Satz 1 BG6B.). Ein wirksamer Eigentumsvorbehalt im Sinne 
des § 455 BG#B. gereicht daher dem Verkäufer auch im Ausfsichtsverfahren zum Vorteile, 
da die aufgeschobene UÜbereignung noch keine Vollerfüllung ist. Der eigene Erfüllungs-. 
anspruch des Verkäufers wird also auch hier von den Nachteilen der §# 6 Abs. 2, 60 nicht 
betrossen. Umgekehrt hat der Gegner als Käufer einer Sache selbst dann nur unvollständig 
erfüllt, wenn er vor Anordnung der GA. zwar den ganzen Kaufpreis bezahlt, aber seiner 
Abnahmepflicht noch nicht genügt hatte (3§ 433 Abs. 2 BGB.). Auch solchenfalls greift 
der § 9 Platz. 
2. Jäger a. a. O. 45, JW. 17 140. Beim Einheitsvertrag aus Sukzessivlieferung 
bewahrt der Abruf auch nur der letzten Rate den gesamten noch ausstehenden Anspruch 
des Gegners vor den Wirkungen der G. im allgemeinen (5 13 Abs. 1 Nr. 2) und des 
Zwangsvergleichs im besonderen. 
III. Ermächtigung zur Ablehnung. 
1. Jäger a. a. O. 44, JW. 17 140. Der Aufsichtspfleger bleibt scheinbar gänzlich 
ausgeschaltet. Er ist aber nach § 28 Abs. 1 dazu da, „die geschäftlichen Verhältnisse des 
Schuldners zu prüfen“ und über sie dem Gericht zu berichten. Dazu gehört auch eine 
Berichterstattung über die Frage der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit vorzeitiger 
Vertragslösung. Das Gericht wird also keinesfalls entscheiden, ohne die Aussichtsperson 
gehört zu haben. Es kann auch veranlaßt sein, noch sonstige Aufklärung anzuordnen. 
(5 16). Da die Entscheidung nicht in der Hand des Aufsichtspflegers liegt, ist dessen per- 
sönliche Verantwortlichkeit (§ 24) gegenüber der des Konkursverwalters beträchtlich ab- 
Leschwächt. 
2. Bovensiepen a. a. O. 57. Eine besondere Form ist für ihre Erteilung der 
Ermächtigung nicht vorgesehen, sie kann also schriftlich wie mündlich erstattet werden. 
Namentlich bedarf die Ermächtigung auch nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das 
sie sich bezieht. Ihre nachträgliche Erteilung an den Aussichtsschuldner ist fÜr unwirksam 
zu erachten, sie muß vielmehr ihm vor der Vornahme der von ihm beabsichtigten Ab-
	        
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