Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

84 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
I. Anwendungsgebiet. 
1. Zweigert a. a. O. 45. Die Vorschrift beschränkt sich auf Leistungsllagen. Für 
Feststellungsklagen gelten die allgemeinen Grundsätze (Hallbauer, Recht 17 104; ebenso 
Klimmer a. a. O. 70. 
2. Klimmer g. a. O. 70. 512 bezieht sich auch auf das Mahnverfahren. Die Er- 
hebung des „Widerspruchs“ ist in diesem Falle kein Bestreiten des Anspruchs, wenn 
dieser im Termin anerkannt wird. Auf Klagen bei einem Schiedsgericht ist § 12 nicht 
anzuwenden, wohl aber auf das Vollstreckungsurteil. 
3. Hallbauer a. a. O. 107. Auf die Klage bei einem Schiedsgerichte bezieht sich 
das Kostenbenefiz nicht; hier schlägt der Grundgedanke, der den Gesetzgeber geleitet bat, 
nicht durch, weil das Schiedsgerichtsurteil nicht vollstreckt werden kann; dagegen schlägt 
das Kostenbenefiz ein bei einem Vollstreckungsurteil im Sinne von # # 722, 1042 3PO.; 
denn auch hier soll ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Titel geschaffen werden. 
4. Hallbauer a. a. O. 107. Erhebt der vom (Geschäftsaussichts-) Schuldner ver- 
klagte Gläubiger Widerklage, so kann dem Schuldner das Kostenbenefiz nicht eingeräumt 
werden; denn es darf dem Gläubiger, der vom Schuldner während der Geschäftsaufsicht 
angegriffen wird, nicht versagt werden, von den ihm zustehenden Rechtsbehelfen Gebrauch 
zu machen, seine Klage ist nicht vexatorisch, sondern durch einen Angriff des Schuldners 
veranlaßt. 
5. Hallbauer a. a. O. 106. Veranlaßt der Gläubiger einen Zahlungsbefehl, so 
muß dem Schuldner gleichfalls das Kostenbenefiz zustehen. Er muß solchenfalls Wider- 
spruch erheben und im amtsgerichtlichen Verhandlungstermine (5 696 8P.) den An- 
spruch anerkennen. Die Erhebung des Widerspruchs kann ihm in diesem Falle nicht als 
sachlicher Widerspruch zur Last gelegt werden. 
II. Sofortige Anerkennung. 
1. Cahn a. a. O. 121. Nimmt der nicht privilegierte Gläubiger Versäumnisurteil, 
und der Beaufsichtigte legt Einspruch cin, worauf er anerkennt, so reicht dies aus, um 
die Wirkung des §5 12 dem Beaufsichtigten zugute kommen zu lassen. Denn wenn auch 
die Worte des § 93 ZPO.; „hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung 
der Klage Veranlassung gegeben" nicht im § 12 enthalten sind, so läuft doch die Tendenz 
des letzteren auf den nämlichen Grundzug hinaus: es soll nicht unnötig gerichtliche Hilfe 
in Anspruch genommen, es soll ohne Klage durch den nicht privilegierten Gläubiger eine 
Feststellung der Bereitwilligkeit des Beaufsichtigten zu erreichen versucht, es soll der 
Beaufsichtigte tunlichst vor Klagen bewahrt werden. Mit anderen Worten: hat der Be- 
aufsichtigte dem nicht privilegierten Gläubiger keinen vernünftigen Grund zu der Annahme 
gegeben, daß derselbe ohne Klageerhebung nicht zu seinem Rechte gelangen werde, so 
tressen den Gläubiger die Koslen. 
2. Cahn a. a. O. 121. Der für den allgemeinen Geltungsbereich des § 93 ZPD. 
von verschiedenen Gerichten verlangte schuldnerische Nachweis der Erfüllungsbereit- 
schaft kommt natürlich für den besonderen Geltungsbereich des J 12 in Wegfall. Denn 
der Beaufsichtigte darf nur, soweit seine Mittel reichen, nach der von der Aufsichtsperson 
bestimmten Reihenfolge und jeweils nach konkursrechtlichen Grundsätzen, leisten (§+ 5), 
muß überdies in vielen Angelegenheiten (mindestens im Innenverhältnis) die Zustimmung 
der Aufsichtsperson beachten (5 3) und hat gegenüber dem ihn mit der Leistungsklage 
bedrängenden nichtprivilegierten Gläubiger letzten Endes den Schutz des § 6. Der gerecht- 
fertigte Anlaß der Leislungsklage des Nichtprivilegierten ist somit in dem Augenblicke 
widerlegt, in welchem der Beaufsichtigte ihm die Beruhigung der Anerkennung verschafft. 
3. Jäger a. a. O. 65, JW. 17 195. Auch künftig empfiehlt es sich, den Gläubigern 
ungesäumt und unaufgefordert anzuzeigen, ob und inwieweit der Schuldner ihre An- 
sprüche anerkennt. Für diese Mitteilung Sorge zu tragen, ist eine aus dem Zusammen- 
halt der §s 3, 5, 28 sich ergebende Obliegenheit der Aufsichtsperson. Der z 12 AufsVO.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.