Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. über die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 182. 85 
verschärft das allgemeine Klaganlaßerfordernis des § 93 Z3 PO. insofern beträchtlich, als 
er einen vor der G. liegenden Klaganlaß, auch den Schuldnerverzug nicht mehr als 
solchen genügen läßt für Klagen, die erst nach der Aufsichtsanordnung und in deren Kennt- 
nis erhoben werden. Es bedarf nun eines besonderen, trotz der G. und der damit ver- 
bundenen Gläubigerfürsorge begrüpdelen Klaganlasses. 
III. Unkenntnis in der Geschäftsaufsicht. 
1. Cahn a. a. O. 122. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Klagezustellung, nicht 
der Klagevorbereitung. 
2. Hallbauer a. a. O. 105. Seine Unkenntnis hat der Gläubiger zu beweisen, 
nicht der Schuldner die Kenntnis; denn durch die Nichterkenntnis wird cine Ausnahme 
von der Kostenpflicht begründet. Dem „Kennen“ steht das „Kennenmüssen“ nicht gleich, 
auch wenn das Nichtkennen aus Fahrlässigkeit beruht. Es kann z. B. dem Gläubiger nicht 
entgegengehalten werden, daß er die Kenninis durch eine Erkundigung bei den in §5 22 
erwähnten Korporationen hätte erlangen können. Bei dem Gläubiger muß zur Zeit 
der Klageerhebung eine auf verläßlichen Unterlagen beruhende Kenntnis der Geschäfts- 
aufsicht vorliegen. Licgt die Sache so, daß der Gläubiger zwischen der Klageinreichung 
und der Klagerhebung (der Klagzustellung) Kenninis erlangt, so greift an sich das Kosten- 
benefiz des Schuldners Platz, der Gläubiger war in der Regel noch in der Lage, die Klag- 
zustellung, wenn er der Kostenlast entgehen wollte, rückgängig zu machen. War diese 
Möglichkeit nicht mehr vorhanden, wird man ihn mit der Kostenlast verschonen müssen; 
eine buchstäbliche Auslegung von § 12 würde eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte 
Härte gegen den Gläubiger in sich schließen. 
IV. Besondere Gründe. 
1. Cahn a. a. O. 122. Der besondere Grund muß in der Eigenart des Gläubigers 
oder Schuldners oder der Schuld oder des Zeitpunktes des Urteils liegen. Das reine 
Anerkenntnis muß bei dem besonders gelagerten Fall vom Standpunkte der Billigkeit 
aus nicht ausreichen. Vielleicht sind dic Verhälinisse zwischen dem betressenden Gläubiger 
und dem Beaufsichtigten so gespannte, daß letzterem nach der zu beweisenden Sachlage 
eine Intrigue, Schiebung, Verschleppung, Kollusion in bezug auf Beweismittel, zu- 
zumuten ist. Vielleicht sind Anhaltspunkte vorhanden, daß Schuldner das Anerkenntnis 
nicht ernst nimmt und bestimmte Einwendungen oder Prozeßmanipulationen, dieses 
Anerkenntnisses ungeachtet, vor hat. So müssen Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, 
daß ohne Urteil, vielleicht ohne den bereitlicgenden Vollstreckungstitel, der betrefsende 
Gläubiger nach Verhängung der Geschäftsaufsicht leer ausgeht. Es kann auch an eine 
wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse vom Augenblicke der Anordnung der Ge- 
schäftsaufsicht bis zu demjenigen der Urteilserwirkung und das nachweisbar nahe Bevor- 
stehen eines Beschlusses des Aufsichtsgerichts im Sinne des § 66 Nr. 2 VO. gedacht 
werden. 
2. Klimmer a. a. O. 68. Besondere Gründe liegen vor: wenn der Schuldner 
die Schuld bestritten hatte; wenn er die Aufforderung des Gläubigers (unter Drohung 
mit Klage), die Forderung anzuerkennen, unbeantwortet gelassen hat; wenn der Schuldner 
trotz der Anweisung der Aussichtsperson pflichtwidrig nicht gezahlt hat; wohl auch, wenn 
der Gläubiger eines Titels bedarf, um z. B. gegen den Bürgen vorzugehen; ferner, 
wenn dem Gläubiger, der dringend Geld braucht, Kredit zugesichert wird, wenn 
der Schuldner die Forderung des Gläubigers gerichtlich anerkennt. Kein Grund 
zur Klage ist die in jedem Falle mögliche Erwägung, daß die vorsorgliche Beschaffung 
eines Titels für den Fall des Endes der Geschäftsaufsicht dem Gläubiger stets 
Vorteil bringen würde (Begr.). Berusfung auf drohende Verjährung ist nach 5 7 VO. 
ausgeschlossen; kein Anlaß zur Klage ist der Hinweis des Schuldners (bei sonstiger An- 
erkenntnis), daß die Zustimmung der Aufsichtsperson zur Zahlung fehle, oder daß Gläubiger 
nach § 5 noch nicht am Zuge sei; hier soll sich der Gläubiger an das Gericht wenden.
	        
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