Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

86 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Krlegszeit. 
3. Jäget, JW. 17 196. Bestreitung der Schuld bildet stets einen ausreichenden 
Anlaß, bei schon vor der GA. bestrittenen Ansprüchen also die Aufrechterhaltung der 
Bestreitung; nicht dagegen der Hinweis darauf, daß lediglich die zur Befriedigung nach 
§ 3 erforderliche Zustimmung fehle oder daß nach § 5 eine dem Gläubiger ungünstige 
Reihenfolge der Befriedigung festgesetzt sei. Solchensalls mag der Gläubiger das Auf. 
sichtsgericht um Abhilfe nach § 29 angehen; die Klage überwindet diese Hindernisse nicht. 
4. Jäger, JW. 17 196. Der Kläger entgeht der Kostenlast keineswegs schon da- 
durch, daß er den Klagantrag auf Verurteilung zur „Leistung nach Aufhebung der Ge- 
schäftsaufhebung“" stellt. Das ergibt der Wortlaut des § 12, namentlich aber dessen Zweck, 
den Aufsichtsgläubigern Klagen zum bloßen Behufe vorsorglicher Tilelbeschaffung zu 
verleiden. 
5. Hallbauer a. a. O. 106. Das berechtigte Interesse kaun auf wirtschaftlichem 
Gebiete liegen oder auf den persönlichen Beziehungen des Gläubigers beruhen, wenn 
nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers oder seine persönlichen Beziehungen 
aus Gründen der Billigkeit rechtlichen Schutz verdienen. Nun ließe sich zwar sagen, daß 
ein wirtschaftliches Interesse des Gläubigers an alsbaldiger Klagerhebung schon deshalb 
vorliege, weil er durch ein ihm günstiges Urteil die Fähigkeit erhält, sich sofort nach der 
Aufhebung der Geschäftsaufsicht aus dem Vermögen des Schuldners befriedigen zu 
können; allein dies Interesse hat die Verordnung offensichtlich nicht onerkennen wollen, 
sie will ja ecben möglichst verhindern, daß der Schuldner sofort nach Beendigung der 
Geschäftsaufsicht mit Zwangsvollstrectlungen überflutet wird. Das Rechtsschutzinteresse 
muß auf einem anderen „besonderen“, nicht aus der Eigenart der Geschäftsaufsicht (vl. 
§l 6) fließenden Grunde beruhen. Man denke z. B. an den Fall, daß dem Gläubiger, der 
dringlich Geld braucht, Kreditgewährung für den Fall zugesichert wird, daß ein erheb- 
licher fälliger Anspruch an den Geschäftsaufsichtsschuldner gerichtlich anerkannt wird. 
6. Bendix a. a. O. 164. Ein besonderer Grund wird anzunehmen sein, wenn 
der Schuldner den fälligen Anspruch zunächst bestritten oder trotz Ersuchens es abgelehnt 
hat, ihn anzuerkennen; die bloße Nichtzahlung genügt keineswegs, wohl aber reicht die 
pflichtwidrige Nichtzahlung trotz Anweisung seitens der Aufsichtsperson aus. 
V. Dollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen den Schuldner. 
Klimmer a. a. O. 69. Werden die Kosten dem Schuldner auserlegt, weil der 
Gläubiger klagen durfte und obsiegte, so fragt es sich, ob aus dem Kostenfestsetzungs- 
beschlusse vollstreckl werden kann (56 VO.). Es werden folgende Fälle zu scheiden sein: 
a) Passivprozesse. Werden Forderungen eingeklagt, die nicht privilegiert sind, so hat 
die Prozeßführung des Schuldners mit Zustimmung der Aufsichtsperson nicht die Wirkung, 
daß aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusse vollstreckt werden kann. Zu dem gleichen Schluß 
kommt OLc#. Dresden (IW. 16 1546) mit der Begründung, daß die Prozeßführung 
keine Rechtshandlung im Sinne des #19 Nr. 1 der alten VO. (5 13 Abs. 1 Nr. 1 VO.) ist. 
Zur weiteren Begründung kann aber hervorgehoben werden, daß es nicht im Sinne 
des Gesetzes liegen kann, daß gegen den Schuldner wegen der Kosten (Nebensache) soll 
vollstreckt werden lönnen, wenn er sich gegen einen nichtprivilegierten Anspruch, wegen 
dessen nicht vollstreckt werden kann, notgedrungen wehrt. Handelt es sich um einen privi- 
legierten Anspruch, so läßt sich auch hier mit OLG. Dresden die Prozeßführung beim 
Passipprozeß nicht als eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 13 Abs. 1 
Nr. 1 VO. ansehen, da unter diesen Rechtshandlungen nur solche gemeint sind, die allein 
von sich aus Ansprüche des Gläubigers zur Entstehung bringen, nicht aber solche, die erst 
wieder durch Handeln des Gläubigers (Klageerhebung) notwendig geworden sind. Allein 
eine andere Frage ist die, ob nicht etwa deshalb vollstreckt werden kann, weil wegen der 
Hauptsache (z. B. Aussonderungsanspruch) vollstreckt werden kann und die Kostensorderung 
der Hauptsache solgt. Diese Frage wird zu bejahen sein. (So Jäger, IW. 17 191.) 
b) Aktivprozesse. Hier schlägt die Begründung des OL#. Dresden, daß keine Rechts- 
handlung im Sinne des § 13 vorliege, wohl kaum durch. Liegt die Zustimmung der Auf-
	        
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