Bel. ũber die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. § 18. 87
sichtsperson nicht vor, so kann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen den Schuldner
nicht vollstreckt werden. Privilegierte Ansprüche gibt es hier nicht (a. M. KGl. 1916, 51).
13.
Bevorrechtigte Gläubiger.
Inhaltsübersicht.
1. Reugläubiger V 87. III. Aussonderungsgläubiger V 9.
II. Gläubiger aus Gegenseitigkeitsverträgen IV. Absonderungsgläubiger V 090.
V 8. V. Vorrecktsgläubiger V 92.
I. Meugläubiger (Abs. 1 Nr. 1).
1. Levy a. a. O. 72. Unter Rechtshandlungen sind nicht nur Rechtsgeschäfte,
sondern auch Rechtshandlungen im engeren Sinne zu verstehen, wie z. B. Ausübung
einer Wahl, Mängelrüge, Kündigung, Mahnung, Ablehnung einer Leistung, Rücktritts-
erklärung, Anfechtung. Auch die Klageerhebung ist eine Rechtshandlung. Der Anspruch
auf Erstattung der Prozeßkosten eines ohne Zustimmung der Aufsichtsperson geführten
Rechtsstreits ist nur dann bevorzugt, wenn er sich auf die Fortführung des Geschäfts
oder den Lebensunterhalt des Schuldners bezieht; — s. hierzu Bd. 4, 750 —.
2. Jäger a. a. O. 51, JW. 17 190. Verbindlichkeiten, die der Schuldner während
der Geschäftsaufsicht ohne die nach § 3 Abs. 2 oder 3 erforderliche Zustimmung eingeht,
werden vom Verfahren auch dann betroffen, wenn der Gläubiger um die Aussicht weder
wußte noch wissen mußte. Dies gilt auch für eigenmächtige Wechselverpflichtungen des
Aussichtsschuldners, ohne daß ein dritter Erwerber des Wechsels sich den Aufsichtsfolgen
gegenüber auf den Art. 82 WO. berufen könnte.
3. Bovensiepen a. a. O. 63. Rechtshandlungen der Ausfsichtsperson fallen nach
dem in sich klaren und kaum einen Zweifel offenlassenden Wortlaute des Gesetzes an
sich nicht hierher. Sie soll eben den Schuldner nicht aus dem Geschäfte verdrängen, dessen
Fortführung ist — freilich innerhalb des bisherigen Umsangs und der in § 3 Abs. 2 be-
zeichneten Schranken — Sache des Schuldners. Nur soweit die Aufsichtsperson, was
ihrem pflichtgemäßen, freien Ermessen unterliegt, die Geschäftsführung ganz oder teil-
weise selbst übernommen hat, werden die von ihr innerhalb dieses Rahmens vorge-
nommenen Rechtshandlungen solchen des Schuldners gleichzusetzen sein; ebenso Zweigert
a. a. O. 47.
4. Cahn a. a. O. 63. Hierher gehören auch diejenigen Rechtsgeschäfte, welche die
Aufsichtsperson für den Schuldner und in seinem Interesse vorgenommen hat. Es hieße
der Intention der ganzen Einrichtung Zwang antun, wollte man bei Angelegenheiten,
die unzweifelhaft und bestgewollt vom Aufsichts führer selbst für das schuldnerische Unter-
nehmen vorgenommen worden sind, allzu peinlich im Einzelfalle die Vertretungsmacht
prüsen.
5. Jäger a. a. O. 51, JW. 17 190. Unberührt vom Verfahren bleiben Verbindlich-
keiten, die kraft des § 2 Satz 2 die Aufsichtsperson selbst oder ein von ihr Bevollmächtigter
in Vertretung des Schuldners eingehen. Solche Verbindlichkeiten entsprechen den Masse-
schulden des § 59 Nr. 1 KO. Dagegen werden nach § 4 vom Verfahren betrossen An-
sprüche aus unerlaubten Handlungen des Aufsichtsschuldners und aus dessen gesetzlicher
Gefährdehaftpflicht, wie etwa Ansprüche, die gegen ihn als Tierhalter nach § 833 BGB.,
als Halter eines Kraftsahrzeugs nach § 7 KVW., als Betriebsunternehmer nach s 1ff.
Hastpfl. oder in Fällen der Aufhebung einer verfrühten Vollstreckbarkeit nach ss 302,
717, 945 Z PO. erwachsen. Es leuchtet, da die Regel des § 4 Neuschulden umfaßt, ohne
weiteres ein, daß Ersatzansprüche aus einer vom Ausfsichtsschuldner selbst oder einem
Luxushunde, den er noch hält, verursachten Körperverletzung vom Verfahren betroffen
werden.
Es gibt aber Ausnahmen. Besteht z. B. das beaufsichtigte Unternehmen in einem
mit besonderer Gefährdehaftpflicht verknüpften Betrieb, etwa als Automobilomnibus-