Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek. ũber die Geschäftsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. 8 27. 99 
verschiedenheiten, so wird der Schuldner, wohl auch der eine oder andere Gläubiger, bzw. 
eine der in den zz 21 und 22 aufgeführten Kammern, Ämter oder ein Sachverständiger, 
zur Beurteilung des richtigen Satzes zugezogen werden. Die Handakten, Berichte und 
schriftlichen Aufzeichnungen des Aussichtsführers sind wertvolle Behelfe bei Bemessung 
des Umfangs, der Verwickeltheit, des Zeitaufwandes; ebenso im wesentlichen Leoy 
a. a. O. 59. 
2. Bovensiepen a. a. O. 87. Für die Bemessung der Höhe der Vergülung wird 
als maßgeblich in Betracht kommen: Der Umfang der Mühewallung der Aufsichtsperson, 
Dauer und Umfang der Aufsicht, der Betrag der vorhandenen Aktiven, der Erfolg seiner 
Bemühungen. Daran wird u. a. U. festzuhalten sein, daß das Honorar auch nicht an- 
nähernd so hoch sein darf wie das des Konkursverwalters, denn dessen rechtliche Stellung 
und der Grad seiner Tätigkeit ist von der einer Aufsichtsperson himmelweit verschieden. 
Die ganze Versilberung und Verwerltung der Masse fällt beim Aufsichtsversahren ja 
vollständig weg. Es wird daher als nicht unangemessen bezeichnet werden dürfen, das 
Honorar der Aufsichtsperson entsprechend der weitaus geringeren Mühewaltung und 
geringeren Verantwortlichkeit sowie der erheblich geringeren Zeitdauer auf annähernd 
die Hälfte des Honorars, das dem Konkursverwalter gebühren würde, zu bemessen. Davon 
ist aus zugehen, daß die nur zu berechtigten allgemeinen Klagen, daß die Höhe der Honorare 
der Konkursverwalter sehr oft in gar keinem Verhältnisse stünden zu der — mituntei 
erschreckenden — Geringfügigkeit der Massen, im Ausgleichsverfahren nicht wieder mit 
Grund auftauchen dürften. Neben der Schnelligkeit und Beweglichkeit des Ausgleichs- 
verfahrens bildet seine möglichste Billigkeit eine grundlegende Voraussetzung für seine 
gedeihliche Entfaltung. Hohe Honorare stehen hiermit im schneidenden Widerspruche. 
Es wäre durchaus unerfreulich in jeder Hinsicht, wenn sich ähnlich recht vielen heutigen 
Konkursverwaltern, ein Stand oder ein Beruf gewerbsmäßiger Aufsichtspersonen ent- 
wickeln würde, der aus der Übernahme von Geschäflsaufsichten seinen regelmäßigen 
Unterhalt zu ziehen suchte und verstände. Die Vergütung hat sich vielmehr in bescheidenen 
Grenzen zu halten, denn die Aufsichtstätigkeit ist eine durch den Krieg ausgelöste staats- 
bürgerliche Pflicht. 
3. Cahn a. a. O. 191. Nicht etwa nur die notwendigen bzw. vorteilhaften Aus- 
lagen, sondern die angemessenen Barauslagen sind zu ersetzen. Hierzu zählen Porti, 
Bestellgelder, Deveschen= und Telephongebühren, Stempelmarken, Auswendung für 
Schreibwerk, Entschädigung eines Schreibgehilsen, eines Stenographen, eines Maschinen- 
schreibers, Straßenbahn- und Reisekosten, durch Fahrten erforderlich gewordene Zehr- 
gelder, Auslagen für Automobile, salls das teurere Verkehrsmittel durch die erforderliche 
Raschheit einer Handlung angezeigt erschien. Die Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt oder 
Notar als Aufsichtsperson nebenher, im Interesse der Geschäftsaufsicht oder für den 
Schuldner im anwaltschaftlichen oder notariellen Dienste entwickelt, wird durch die Ver- 
gütung des § 27 nicht mit abgegolten. Die Prozeßführung bzw. notarielle Verlautbarung 
richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen der RAGebO., der RAO., der Not Geb O. und 
der Not O. 
4. Cahn a. a. O. 192. Beschwerdeberechtigt find der Schuldner, die Aufsichts- 
person und ein interessierter Gläubiger. A. M. einerseits Zweigert a. a. O. 62. Be- 
schwerdeberechtigt ist die Aufsichtsperson und der Schuldner, nicht auch die Gläubiger 
oder der Gläubigerbeirat (Hahn, Ges. u. R. 1917 53) und andererseits Klimmer, 
a. a. O. 109. Sämtliche Gläubiger sind beschwerdeberechtigt. 
5. Levy a. a. O. 60. Die Vergütung setzt das Gericht fest. Hierdurch wird die 
Wirksamkeit privater Abreden zwischen der Aussichtsperson und dem Beaussichtigten 
nicht berührt. Der Beaufsichtigte bleibt während der Geschäftsaufsicht verfügungssähig, 
kann wirksam mit jedermann Verträge schließen, also auch mit der Aussichtsperson. 
Die vereinbarte Vergütung kann aber nicht wie die vom Gericht festgesetzte Ver- 
gütung während der Geschäftsaufsicht durch Arrest gesichert oder durch Zwangsvoll= 
streckung beigetrieben werden. Denn soweit die Aufsichtsperson in eigenem Interesse 
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